Strafrecht NVD
Definitionen
Definitionen
Kartei Details
Karten | 85 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 28.08.2016 / 13.09.2016 |
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Falschheit der Aussage
Rspr. = obj. Theorie: Falsch ist die Aussage, wenn sie objektiv im Widerspruch zur Wirklichkeit steht. Auf das Vorstellungsbild des Aussagenden kommt es nur an, wenn der Gegenstand der Aussage eine innere Tatsache betrifft. Ansonsten sind subj. Fehlvorstellungen der Aussageperson allein von Bedeutung für den Tatvorsatz.
Lit. = subj. Theorie: Falschheit einer Aussage ist danach zu bestimmen, ob das Wissen der Aussageperson mit dem Gesagten übereinstimmt.
falsche uneidliche Aussage § 153
Nur solche falschen Beurkundungen, auf die sich in der konkreten Situation auch die Wahrheitspflicht der Aussageperson erstreckt.
Tat ist mit Abschluss der Aussage, mit dem Schluss der Verhandlung im jeweiligen Rechtzug vollendet.
Meineid, § 154
Das vorsätzlich falsche Schwören, dh. die formalisierte Beteuerung der Wahrheit einer Falschaussage.
Beim Voreid ist die Tat mit dem Abschluss der nachfolgenden Aussage, beim Nacheid dagegen mit der Beendigung des Schwurs vollendet.
Verleitung zur Falschaussage § 160
Erfasst wird die mittelbare Bewirkung eines tb-lichen Unrechts nach §§ 153 ff durch eine dritte Person.
Dient der Schließung von Lücken für die Strafbarkeit der mittelbaren Täterschaft, da es sich bei §§ 153 ff. um zwingend eigenhändige Delikte handelt.
Verleiten iSd § 160
Bestimmen einer Aussageperson durch beliebige Mittel zu einer unvorsätzlichen Tat.
hM: auch strafbar, wenn die Aussageperson entgegen der Annahme des Täters bösgläubig und nicht gutgläubig die Unwahrheit sagt. Zumindest in sbj. Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass sich der Täter eine unvorsätzlich handelnde Person vorstellt.
Falsche Verdächtigung Schutzgut des § 164
Schutz der Rechtspflege vor sachlich nicht gerechtfertigter Inanspruchnahme
und auch der Einzelne als Opfer ungerechtfertigter staatlicher Maßnahmen.
Verdächtigen iSd § 164
Hervorrufen eines Verdachts o. Umlenken bzw. Verstärken eines bereits bestehenden Verdachts
durch die ausdrückliche o. konkludente Behauptung von Tatsachen, oder auch durch die Schaffung einer Verdacht erregenden Beweislage.
Selbstbelastungsfreiheit iRd § 164
Die tb-liche Verdächtigung ist ausgeschlossen, wenn sich das Verhalten des Täters in der Leugnung der eigenen Täterschaft erschöpft, auch wenn damit notwendigerweise die Belastung einer anderen Person einhergeht.
objektive Unwahrheit der Verdächtigung
Der Verdacht muss in seinem wesentlichen Inhalt unrichtig sein.
Rspr. verlangt zudem für § 164 I, dass die Verdächtigung im Ergebniss einen Unschuldigen trifft und insoweit falsch ist.
Nach Lit. ist es ausreichend, dass die vom Täter vorgebrachten Beweistatsachen unwahr sind, selbst wenn sie sich gegen den tatsächlich Schuldigen wenden.
Vortäuschen § 145d I Nr.1
Erregen oder Verstärken des Verdachts der Tatbegehung durch Tatsachenbehauptung oder durch Schaffung von Beweismitteln, die auf die nicht begangene Tat hindeuten und zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gebracht werden.
Vortäuschen muss geeignet sein, ein Eingreifen der staatlichen Verfolgungsbehörden zu veranlassen. Zur tatsächlichen Tätigkeit dieser braucht es nicht gekommen sein.
Vortäuschen einer Straftat Schutzgut des § 145d
Schutz der Verhinderung der unnützen Inanspruchnahme der Verfolgungsbehörden.
Beachte die immanente Beschränkung des TB's:
- Kein TB des § 145d , wenn sich das Täuschungsverhalten iRd prozessual zulässigen Selbstentlastung bewegt.
- Auch dann nicht, wenn der Täter hierdurch die Ermittlungen in die falsche Richtung lenkt.
- Auch nicht ausreichend ist die bloße Erschwerung der Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf den Täter ohne Verdachtsumlenkung auf eine andere (unschuldige) Person.
Strafvereitelung Schutzgesetz §§ 258, 258a
Anschlussdelikte zum Schutz der inländischen Strafrechtspflege.
§ 258 I = Strafverfolgungsvereitelung
§ 258 II = Strafvollstreckungsvereitelung
rechtswidrige Straftat eines anderen
§ 258 I
Eine rw Straftat eines anderen muss vorliegen, aus der der Staat einen Strafanspruch (o. im Falle der schuldlosen Begehung ein Anpsruch auf Verhängung der Maßnahme) erwachsen ist.
derartige Strafcharakter (-) bei Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, Auflagen nach § 153a StPO und jugendstrafrechtliche Sanktionen nach §§ 9, 13 JGG.
Sanktionsanspruch ggü anderen Person, dh. Anschlusstäter und Vortäter müssen personenverschieden sein.
Vereitelung
§ 258 I
Täterverhalten muss zur Vereitelung dieses Sanktionsanspruchs führen.
Ausreichend ist die zeitweise Vereitelung, nicht erforderlich ist ein vollständiger Vereitelungserfolg.
- daher (+) bei Bewirkung der Verzögerung der Verfolgung/Bestrafung für geraume Zeit (mehr als eine Wo)
- ebenso (+) bei Verursachung einer milderen Bestrafung.
nicht ausreichend ist das schlichte Verpflegen o. Versorgen des flüchtigen Vortäters.
Tatbegehung durch Unterlassen
§ 258 I
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Mordlust
Tötung allein aus Freude der Vernichtung eines Menschenleben.
Vorsatz: Tötung einzige Zweck der Tat.
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Durch Tötungsakt als solches sexuelle Befriedigung verschaffen wollen.
Vorsatz: Absicht diesbzgl.
Habgier
Ein hemmungslose und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis.
Vorsatz: durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmte Absicht.
Sonstige niedrige Beweggründe
Alle Tatanriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verachtenswert erscheinen.
Vorsatz: subj. Bewusstsein über Umstände, die die Niedrigkeit seiner Tötungsbeweggründe ausmachen.
Heimtückisch
Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt.
(P) restriktiv
Lit: zudem besonders verwerfliche Vertrauensbruch erforderlich.
Vorsatz:
- äußerliche Wahrnehmung der Arg- und Wehrlosigkeit
- und Erfassung der Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers
- und bewusste Ausnutzung der Lage zur Tatbegehung.
Grausam
Zufügung von Schmerzen o. Qualen körperlicher o. seelischer Art, die nach Dauer und Stärke über das die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Vorsatz bzgl. Grausamkeit + Handeln aus gefühlsloser, unbarmherziger Gesinnung heraus.
Arglos
Arglos ist derjenige, der sich im ZP der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperl. Unversehrtheit o. sein Leben versieht.
Ausn.:
- Zeitspanne zu kurz
- Tat von langer Hand geplant
- Schlafende, der seine Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat (Vorverlagerung des ZP)
Gemeingefährlich
Wirkung des Tatmittel auf Leib und Leben mehrerer Menschen für Täter nicht beherrschbar.
Maßgeblich für objektive Gefährlichkeit des Mittels ist nicht die abstrakte Eignung des Mittels, sondern typische Wirkungsweise in der konkreten Situaion und der Berücksichtigung der Fähigkeiten des Täters.
Vorsatz: hinsichtlich Tatmittel und ABsicht zur Einsetzung dessen zur Erreichung des Tötungsziels.
Wehrlos
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder stark eingeschränkt ist.
Ermöglichungsabsicht
Die Begehung einer anderen Straftat (§ 11 V) soll durch das Mittel der Tötung zumindest erleichtern.
Andere Tat = Die Handlung der beabsichtigten Zieltat darf sich nicht in der Tötungshandlung selbst erschöpfen.
Vorsatz: Eventualvorsatz hinsichtlich Tötung und Absicht zur Ermöglichung der anderen Tat.
Verdeckungsabsicht
Bestreben der Verhinderung o. Aufklärungserschwerung gegen Bekanntwerden einer nach Tätervorstellung begangenen rw Tat (§ 11 V) mittels der zum Tod des Opfers führenden Handlung.
begangene Tat = irgendeine Vortat
Verhinderung = auch Verhinderung außerstrafrechtliche Konsequenzen (z.B. soziale Ächtung)
Vorsatz: Eventualvorsatz bzgl. Tod des Opfers und Absicht der Verdeckung.
(P) auch garantenpflichwidriges Unterlassen iSd § 13?
nur möglich, wenn sich der Täter nicht bereits entdeckt glaubt.
ausgeschlossen, wenn Täter das Tatopfer mit Tötungsvorsatz misshandelt hat und zur Verdeckung des Geschehens sodann unterlässt Maßnahmen zur Rettung des zunächst überlebenden Opfers einzuleiten, (dann nur "Nichtrücktritt" vom aktiven Tötunsversuch, unabhängig von Zäsur aber keine Verdeckungsabsicht).
Hemmschwellentheorie, § 212 I
Bloße Kenntnis der Lebensgefährlichkeit der Tathandlung für den subj. TB nicht schon ausreichend.
Es bedarf vielmehr der inneren Überwindung einer viel höheren Hemmschwelle als bei KV- und Gefährdungsdelikten. Für die Überschreitung dieser hohen Schwelle ist eine Gesamtschau aller obj. und subj. Tatumstände zwingend.
Abgrenzung zw. Selbst- und Fremdtötung
Abhängig davon, ob der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod behielt (dann straflose Selbsttötung),
oder
ob sich der Getötete in die Hand eines anderen gab, weil er "duldend den Tod von diesem entgegennehmen" wollte (dann grds. strafbare (§ 216) Fremdtötung)
Todesverlangen
Über bloße Einwilligung hinausgehende Willensbetätigung des Opfers mit dem Ziel, den anderen zur Tötung der eigenen Person zu bestimmen.
ausdrückliches Verlangen
Verlangen in eindeutiger, unmissverständlicher Weise kundtun.
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