Strafrecht NVD

Definitionen

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 28.08.2016 / 13.09.2016
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Mordlust

Tötung allein aus Freude der Vernichtung eines Menschenleben.

Vorsatz: Tötung einzige Zweck der Tat.

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Durch Tötungsakt als solches sexuelle Befriedigung verschaffen wollen.

Vorsatz: Absicht diesbzgl.

Habgier

Ein hemmungslose und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis.

Vorsatz: durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmte Absicht.

Sonstige niedrige Beweggründe

Alle Tatanriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verachtenswert erscheinen.

Vorsatz: subj. Bewusstsein über Umstände, die die Niedrigkeit seiner Tötungsbeweggründe ausmachen.

Heimtückisch

Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt.

(P) restriktiv

Lit: zudem besonders verwerfliche Vertrauensbruch erforderlich.

Vorsatz:

- äußerliche Wahrnehmung der Arg- und Wehrlosigkeit

- und Erfassung der Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers

- und bewusste Ausnutzung der Lage zur Tatbegehung.

Arglos

Arglos ist derjenige, der sich im ZP der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperl. Unversehrtheit o. sein Leben versieht.

Ausn.:

- Zeitspanne zu kurz

- Tat von langer Hand geplant

- Schlafende, der seine Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat (Vorverlagerung des ZP)

Grausam

Zufügung von Schmerzen o. Qualen körperlicher o. seelischer Art,  die nach Dauer und Stärke über das die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Vorsatz bzgl. Grausamkeit + Handeln aus gefühlsloser, unbarmherziger Gesinnung heraus.

Gemeingefährlich

Wirkung des Tatmittel auf Leib und Leben mehrerer Menschen für Täter nicht beherrschbar.

Maßgeblich für objektive Gefährlichkeit des Mittels ist nicht die abstrakte Eignung des Mittels, sondern typische Wirkungsweise in der konkreten Situaion und der Berücksichtigung der Fähigkeiten des Täters.

Vorsatz: hinsichtlich Tatmittel und ABsicht zur Einsetzung dessen zur Erreichung des Tötungsziels.

 

Wehrlos

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder stark eingeschränkt ist.

Ermöglichungsabsicht

Die Begehung einer anderen Straftat (§ 11 V) soll durch das Mittel der Tötung zumindest erleichtern.

Andere Tat = Die Handlung der beabsichtigten Zieltat darf sich nicht in der Tötungshandlung selbst erschöpfen.

Vorsatz: Eventualvorsatz hinsichtlich Tötung und Absicht zur Ermöglichung der anderen Tat.

Verdeckungsabsicht

Bestreben der Verhinderung o. Aufklärungserschwerung  gegen Bekanntwerden einer nach Tätervorstellung begangenen rw Tat (§ 11 V) mittels der zum Tod des Opfers führenden Handlung.

begangene Tat = irgendeine Vortat

Verhinderung = auch Verhinderung außerstrafrechtliche Konsequenzen (z.B. soziale Ächtung)

Vorsatz: Eventualvorsatz bzgl. Tod des Opfers und Absicht der Verdeckung.

(P) auch garantenpflichwidriges Unterlassen iSd § 13?

nur möglich, wenn sich der Täter nicht bereits entdeckt glaubt.

ausgeschlossen,  wenn Täter das Tatopfer mit Tötungsvorsatz misshandelt hat und zur Verdeckung des Geschehens sodann unterlässt Maßnahmen zur Rettung des zunächst überlebenden Opfers einzuleiten, (dann nur "Nichtrücktritt" vom aktiven Tötunsversuch, unabhängig von Zäsur aber keine Verdeckungsabsicht).

Hemmschwellentheorie, § 212 I

Bloße Kenntnis der Lebensgefährlichkeit der Tathandlung für den subj. TB nicht schon ausreichend.

Es bedarf vielmehr der inneren Überwindung einer viel höheren Hemmschwelle als bei KV- und Gefährdungsdelikten. Für die Überschreitung dieser hohen Schwelle ist eine Gesamtschau aller obj. und subj. Tatumstände zwingend.

Abgrenzung zw. Selbst- und Fremdtötung

Abhängig davon, ob der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod behielt (dann straflose Selbsttötung),

oder

ob sich der Getötete in die Hand eines anderen gab, weil er "duldend den Tod von diesem entgegennehmen" wollte (dann grds. strafbare (§ 216) Fremdtötung)

Todesverlangen

Über bloße Einwilligung hinausgehende Willensbetätigung des Opfers mit dem Ziel, den anderen zur Tötung der eigenen Person zu bestimmen.

ausdrückliches Verlangen

Verlangen in eindeutiger, unmissverständlicher Weise kundtun.

ernstliches Verlangen

Verlangen beruht auf einem freiverantwortlichen Entschluss des Opfers.

Hilflose Lage § 221 I Nr. 1

Situation, in der sich das Opfer aus eigener Kraft  nicht vor dem Eintritt einer Gefahr für sein Gesundheit schützen kann

und in der es an Leib und Leben gefährdet werden kann, wenn kein rettender Zufall zur Hilfe kommt.

 

Versetzen in hilflose Lage

jede Herbeiführung einer vorher noch nicht gegebenen hilflosen Lage.

maW: Zustandsveränderung des Opfers

Im-Stich-Lassen § 221 I Nr. 2

Beistandspflicht des Täters.

(entspr. der Garantenpflicht des § 13)

echtes Unterlasungsdelikt

körperliche Misshandlung § 223 I 1. Alt.

jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden o. die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

körperliche Wohlbefinden (§ 223 I 1. Alt.)

Zustand, der vor Einwirkung vorhanden war.

regelmäßig: bei allen Schmerzzuständen

körperliche Unversehrtheit (§ 223 I 1. Alt.)

Substanzeinwirkung in Form des Verlustes (z.B. Haare schneiden) oder Herabsetzung der körperlichen Funktionen.

übel und unangemessen (§ 223 I 1. Alt.)

Behandlung richtet sich gegen das Opfer und dessen Körperintegrität.

nicht unerheblich (§ 223 I 1. Alt.)

aus der Perspektive eines obj. Beobachters beurteilen: Erheblichkeitsschwelle einer körperlichen Einwirkung.

(-) bloße seelische Befindlichkeitsstörungen (Schrecken, Angst)

Ausnahme nur, wenn seelische Beeinträchtigung auch körperlich in Erscheiung tritt. (Kollaps, Schocklähmung)

Gesundheitsschädigung § 223 I 2. Alt.

Hervorrufen und Steigern eines nicht unerheblichen krankhaften Zustandes beim Opfer.

pathalogische Zustand (§ 223 I 2. Alt.)

Jede vom vorherigen Zustand abweichende Veränderung der körperlichen Verfassung.

- auf Schmerzempfinden kommt es nicht an.

- ausreichend ist eine physische Störung mit Krankheitswert. (Übertragung von Krankheiten, selbst wenn noch nicht zum Ausbruch der Krankheit gekommen ist)

- unerheblich, ob später wieder ausheilt. (Bewusstseinsverlust)

Gift, § 224 I Nr. 1

Jede organische o. anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen chemisch (-physikalisch) die Gesundheit beeinträchtigt.

andere Stoffe § 224 I Nr. 1

Stoffe, die mechanisch, thermisch o. biologisch wirken.

(kochendes Wasser, Viren, Glassplitter)

Beibringung iSd § 224 I Nr. !

Verbindung des Tatmittels mit dem Körper des Opfers dergestalt herstellen, dass diese seine Wirkung entfalten kann.

- Nicht erforderlich, dass die Substanz ins Körperinnere gelangt.

- ggf. äußere Auftragung ausreichend, wenn sich dieser zumindest auch im Inneren auswirkt.

Waffe iSd § 224 I Nr. 2

nur Waffen im technischen Sinne;

d.h. Gegenstände, die schon nach ihrer Natur dazu bestimmt sind, als Angriffs- und Verteidigungsmittel eingesetzt zu werden.

gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 2

Jeder (körperfremde, bewegliche) Gegenstand, der nach seiner obj. Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Verwendung in der konkreten Situation geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Abstellen allein auf konkrete Verwendung und der damit einhergehende Gefährlichkeit.

Überfall iSd § 224 I Nr. 3

Jeder persönliche,unererwartete Angriff auf den Ahnungslosen.

hinterlistige Überfall iSd § 224 I Nr. 3

Überfall ist nur dann hinterlistig, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.

(-) Überraschungsangriff (vielmehr Heimtücke, § 211)

(+) Vortäuschen vermeindlicher Friedlichkeit.

 

Lebensgefährdende Behandlung iSd § 224 I Nr. 5

Jede Einwirkung, die generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen (hM).

Abstellen auf körperliche Verfassung des Opfers, Gefährdungspotenzal haftet entweder an KV-Handlung selbst an o. am KV-Erfolg.

Lit.: Eintritt der konktreten Lebensgefahr

Schutzgut der schweren KV iSd  226

Körperliche Unversehrtheit und insbesondere:

körperliche Dauerfolgen,

chronische Erkrankungen,

irreversible Schäden

Verlust des Sehvermögens (§ 226 I Nr.1)

Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen, wenn auch nur auf kurze Entfernung.

Verlust (+), wenn Fähigkeit nahezu vollständig aufgehoben ( 90-95%)

Verlust des Gehörs (§ 226 I Nr.1)

Fähigkeit, Laute akustisch wahrzunehmen.

Verlust der Hörfähigkeit nur an einem Ohr nicht ausreichend.

Verlust des Sprachvermögens (§ 226 I Nr.1)

Nicht verlangt: vollständige Stummheit o. Stimmlosigkeit.

nicht ausreichend: bloße Stottern.

Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 I Nr.1)

- männliche Zeugungsfähigkeit

- weibliche Gebär- und Empfängnisfähigkeit

ausreichend, wenn noch nicht vorhanden aber wohl entwicklungsfähig.

nicht bei älteren Menschen, die biologisch bedingt ihre Fortpflanzungsfähigkeit bereits irreversibel verloren hatten.

 

Verlust eines wichtigen Körperglieds  (§ 226 I Nr.2)

Körperglied:

(hM) nur solche, die durch Gelenke mit dem Rumpf o. andere Körperteil verbunden sind.

(mM) auch Körperteile ohne derartige Verbindung erfasst.

Wichtigkeit bestimmt sich nach seiner allg. Bedeutung für das Gesamtorganismus.

Verlust bedeutet physische Abtrennung und dauernde Gebrauchsunfähigkeit, die der Abtrennung gleichgestellt ist. (irreversible Versteifung)