Strafrecht NVD
Definitionen
Definitionen
Fichier Détails
Cartes-fiches | 85 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 28.08.2016 / 13.09.2016 |
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Mordlust
Tötung allein aus Freude der Vernichtung eines Menschenleben.
Vorsatz: Tötung einzige Zweck der Tat.
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Durch Tötungsakt als solches sexuelle Befriedigung verschaffen wollen.
Vorsatz: Absicht diesbzgl.
Habgier
Ein hemmungslose und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis.
Vorsatz: durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmte Absicht.
Sonstige niedrige Beweggründe
Alle Tatanriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verachtenswert erscheinen.
Vorsatz: subj. Bewusstsein über Umstände, die die Niedrigkeit seiner Tötungsbeweggründe ausmachen.
Heimtückisch
Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt.
(P) restriktiv
Lit: zudem besonders verwerfliche Vertrauensbruch erforderlich.
Vorsatz:
- äußerliche Wahrnehmung der Arg- und Wehrlosigkeit
- und Erfassung der Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers
- und bewusste Ausnutzung der Lage zur Tatbegehung.
Arglos
Arglos ist derjenige, der sich im ZP der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperl. Unversehrtheit o. sein Leben versieht.
Ausn.:
- Zeitspanne zu kurz
- Tat von langer Hand geplant
- Schlafende, der seine Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat (Vorverlagerung des ZP)
Grausam
Zufügung von Schmerzen o. Qualen körperlicher o. seelischer Art, die nach Dauer und Stärke über das die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Vorsatz bzgl. Grausamkeit + Handeln aus gefühlsloser, unbarmherziger Gesinnung heraus.
Gemeingefährlich
Wirkung des Tatmittel auf Leib und Leben mehrerer Menschen für Täter nicht beherrschbar.
Maßgeblich für objektive Gefährlichkeit des Mittels ist nicht die abstrakte Eignung des Mittels, sondern typische Wirkungsweise in der konkreten Situaion und der Berücksichtigung der Fähigkeiten des Täters.
Vorsatz: hinsichtlich Tatmittel und ABsicht zur Einsetzung dessen zur Erreichung des Tötungsziels.
Wehrlos
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder stark eingeschränkt ist.
Ermöglichungsabsicht
Die Begehung einer anderen Straftat (§ 11 V) soll durch das Mittel der Tötung zumindest erleichtern.
Andere Tat = Die Handlung der beabsichtigten Zieltat darf sich nicht in der Tötungshandlung selbst erschöpfen.
Vorsatz: Eventualvorsatz hinsichtlich Tötung und Absicht zur Ermöglichung der anderen Tat.
Verdeckungsabsicht
Bestreben der Verhinderung o. Aufklärungserschwerung gegen Bekanntwerden einer nach Tätervorstellung begangenen rw Tat (§ 11 V) mittels der zum Tod des Opfers führenden Handlung.
begangene Tat = irgendeine Vortat
Verhinderung = auch Verhinderung außerstrafrechtliche Konsequenzen (z.B. soziale Ächtung)
Vorsatz: Eventualvorsatz bzgl. Tod des Opfers und Absicht der Verdeckung.
(P) auch garantenpflichwidriges Unterlassen iSd § 13?
nur möglich, wenn sich der Täter nicht bereits entdeckt glaubt.
ausgeschlossen, wenn Täter das Tatopfer mit Tötungsvorsatz misshandelt hat und zur Verdeckung des Geschehens sodann unterlässt Maßnahmen zur Rettung des zunächst überlebenden Opfers einzuleiten, (dann nur "Nichtrücktritt" vom aktiven Tötunsversuch, unabhängig von Zäsur aber keine Verdeckungsabsicht).
Hemmschwellentheorie, § 212 I
Bloße Kenntnis der Lebensgefährlichkeit der Tathandlung für den subj. TB nicht schon ausreichend.
Es bedarf vielmehr der inneren Überwindung einer viel höheren Hemmschwelle als bei KV- und Gefährdungsdelikten. Für die Überschreitung dieser hohen Schwelle ist eine Gesamtschau aller obj. und subj. Tatumstände zwingend.
Abgrenzung zw. Selbst- und Fremdtötung
Abhängig davon, ob der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod behielt (dann straflose Selbsttötung),
oder
ob sich der Getötete in die Hand eines anderen gab, weil er "duldend den Tod von diesem entgegennehmen" wollte (dann grds. strafbare (§ 216) Fremdtötung)
Todesverlangen
Über bloße Einwilligung hinausgehende Willensbetätigung des Opfers mit dem Ziel, den anderen zur Tötung der eigenen Person zu bestimmen.
ausdrückliches Verlangen
Verlangen in eindeutiger, unmissverständlicher Weise kundtun.
ernstliches Verlangen
Verlangen beruht auf einem freiverantwortlichen Entschluss des Opfers.
Hilflose Lage § 221 I Nr. 1
Situation, in der sich das Opfer aus eigener Kraft nicht vor dem Eintritt einer Gefahr für sein Gesundheit schützen kann
und in der es an Leib und Leben gefährdet werden kann, wenn kein rettender Zufall zur Hilfe kommt.
Versetzen in hilflose Lage
jede Herbeiführung einer vorher noch nicht gegebenen hilflosen Lage.
maW: Zustandsveränderung des Opfers
Im-Stich-Lassen § 221 I Nr. 2
Beistandspflicht des Täters.
(entspr. der Garantenpflicht des § 13)
echtes Unterlasungsdelikt
körperliche Misshandlung § 223 I 1. Alt.
jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden o. die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
körperliche Wohlbefinden (§ 223 I 1. Alt.)
Zustand, der vor Einwirkung vorhanden war.
regelmäßig: bei allen Schmerzzuständen
körperliche Unversehrtheit (§ 223 I 1. Alt.)
Substanzeinwirkung in Form des Verlustes (z.B. Haare schneiden) oder Herabsetzung der körperlichen Funktionen.
übel und unangemessen (§ 223 I 1. Alt.)
Behandlung richtet sich gegen das Opfer und dessen Körperintegrität.
nicht unerheblich (§ 223 I 1. Alt.)
aus der Perspektive eines obj. Beobachters beurteilen: Erheblichkeitsschwelle einer körperlichen Einwirkung.
(-) bloße seelische Befindlichkeitsstörungen (Schrecken, Angst)
Ausnahme nur, wenn seelische Beeinträchtigung auch körperlich in Erscheiung tritt. (Kollaps, Schocklähmung)
Gesundheitsschädigung § 223 I 2. Alt.
Hervorrufen und Steigern eines nicht unerheblichen krankhaften Zustandes beim Opfer.
pathalogische Zustand (§ 223 I 2. Alt.)
Jede vom vorherigen Zustand abweichende Veränderung der körperlichen Verfassung.
- auf Schmerzempfinden kommt es nicht an.
- ausreichend ist eine physische Störung mit Krankheitswert. (Übertragung von Krankheiten, selbst wenn noch nicht zum Ausbruch der Krankheit gekommen ist)
- unerheblich, ob später wieder ausheilt. (Bewusstseinsverlust)
Gift, § 224 I Nr. 1
Jede organische o. anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen chemisch (-physikalisch) die Gesundheit beeinträchtigt.
andere Stoffe § 224 I Nr. 1
Stoffe, die mechanisch, thermisch o. biologisch wirken.
(kochendes Wasser, Viren, Glassplitter)
Beibringung iSd § 224 I Nr. !
Verbindung des Tatmittels mit dem Körper des Opfers dergestalt herstellen, dass diese seine Wirkung entfalten kann.
- Nicht erforderlich, dass die Substanz ins Körperinnere gelangt.
- ggf. äußere Auftragung ausreichend, wenn sich dieser zumindest auch im Inneren auswirkt.
Waffe iSd § 224 I Nr. 2
nur Waffen im technischen Sinne;
d.h. Gegenstände, die schon nach ihrer Natur dazu bestimmt sind, als Angriffs- und Verteidigungsmittel eingesetzt zu werden.
gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 2
Jeder (körperfremde, bewegliche) Gegenstand, der nach seiner obj. Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Verwendung in der konkreten Situation geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Abstellen allein auf konkrete Verwendung und der damit einhergehende Gefährlichkeit.
Überfall iSd § 224 I Nr. 3
Jeder persönliche,unererwartete Angriff auf den Ahnungslosen.
hinterlistige Überfall iSd § 224 I Nr. 3
Überfall ist nur dann hinterlistig, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.
(-) Überraschungsangriff (vielmehr Heimtücke, § 211)
(+) Vortäuschen vermeindlicher Friedlichkeit.
Lebensgefährdende Behandlung iSd § 224 I Nr. 5
Jede Einwirkung, die generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen (hM).
Abstellen auf körperliche Verfassung des Opfers, Gefährdungspotenzal haftet entweder an KV-Handlung selbst an o. am KV-Erfolg.
Lit.: Eintritt der konktreten Lebensgefahr
Schutzgut der schweren KV iSd 226
Körperliche Unversehrtheit und insbesondere:
körperliche Dauerfolgen,
chronische Erkrankungen,
irreversible Schäden
Verlust des Sehvermögens (§ 226 I Nr.1)
Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen, wenn auch nur auf kurze Entfernung.
Verlust (+), wenn Fähigkeit nahezu vollständig aufgehoben ( 90-95%)
Verlust des Gehörs (§ 226 I Nr.1)
Fähigkeit, Laute akustisch wahrzunehmen.
Verlust der Hörfähigkeit nur an einem Ohr nicht ausreichend.
Verlust des Sprachvermögens (§ 226 I Nr.1)
Nicht verlangt: vollständige Stummheit o. Stimmlosigkeit.
nicht ausreichend: bloße Stottern.
Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 I Nr.1)
- männliche Zeugungsfähigkeit
- weibliche Gebär- und Empfängnisfähigkeit
ausreichend, wenn noch nicht vorhanden aber wohl entwicklungsfähig.
nicht bei älteren Menschen, die biologisch bedingt ihre Fortpflanzungsfähigkeit bereits irreversibel verloren hatten.
Verlust eines wichtigen Körperglieds (§ 226 I Nr.2)
Körperglied:
(hM) nur solche, die durch Gelenke mit dem Rumpf o. andere Körperteil verbunden sind.
(mM) auch Körperteile ohne derartige Verbindung erfasst.
Wichtigkeit bestimmt sich nach seiner allg. Bedeutung für das Gesamtorganismus.
Verlust bedeutet physische Abtrennung und dauernde Gebrauchsunfähigkeit, die der Abtrennung gleichgestellt ist. (irreversible Versteifung)