Strafrecht BT
Jura;)
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Kartei Details
Karten | 104 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.10.2012 / 20.11.2019 |
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§ 263 Vermögen
Alle geldwerten Positionen, denen wirtschaftlicher Wert zukommt und die nicht ausdrücklich rechtlich missbilligt werden
§ 263 Täuschung
Unwahre Tatsachenbehauptung
§ 263 Irrtum
EIn Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
§ 263 Tatsache
Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, sofern sie der Gegenwart oder Vergangenheit angehören und dem Beweis zugänglich sind
§ 263 Vermögensverfügung
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
§ 263 Vermögensschaden
Negativer Saldo, der sich bei einem Vergleich der Vermögensmassen mit/ohne das schädigende Ereignis ergibt.
§ 263 Absicht
setzt voraus, dass es dem Täter gerade auf die Erlangung des Vermögensvorteils, wenn auch nur als Zwischenziel, ankommt.
§ 263 Rechtswidrig
ist der Vermögensvorteil, wenn der Täter keinen rechtlichen Anspruch auf ihn hat
§ 263 Stoffgleichheit
ist gegeben, wenn der rechtswidrige Vermögensvorteil und der eingetreteneSchaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen, der Vermögensvorteil also unmittelbar die Kehrseite des Schadens bildet.
§ 263 Gewerbsmäßig
In der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen
§ 263 Bande
Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhender Zusammenschluss von mindestens drei Personen
§ 263 Großes Ausmaß
Umfang, der aus dem Rahmen der durschnittlichen Fälle deutlich herausragt.
§ 263 Große Anzahl von Menschen
Mindestens 15 Personen
§ 263 Wirtschaftliche Not
Mangellage infolge der Tat, aufgrund derer der notwendige Lebensunterhalt ohne Hilfe Dritter nicht nicht mehr gewährleistet ist.
§ 263 Missbrauch der Befugnisse
Unerlaubtes Handeln innerhaln des Zuständigkeitsprozesses
Aktive Sterbehilfe
Lebensverkürzung durch aktives Tun
Befriedetes Besitztum
Grundstück ,das äußerlich erkennbar durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist
Einwilligung
Rechtfertigende Zustimmung zu einem tatbestandsmäßigen Verhalten
Gemeine Gefahr
Gefährdung eienr unüberschaubaren Zahl von Menschen oder bedeutender Sachwerte
§ 228 Gute Sitten
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Hilfe
Tätigkeit, die der Intention nach auf Abwehr weiterer Schäden gerichtet ist
Indirekte Sterbehilfe
Schmerzlindernde lebensverkürzende Maßnahme
Mensch
In einem natürlichen Uterus herangereiftes Wesen, dessen Geburt oder anderweitige Hervorbringung mindestens begonnen hat und das unabhängig vom Leben der Mutter zumindestens für kurze Zeit in menschlicher Weise lebt.
Passive Sterbehilfe
Unterlassen weiter lebensverlängender Maßnahmen (Sterbenlassen)
Tod
Ende der Hirntätigkeit
Unglücksfall
Plötzlich eintretendes, unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung
Unmittelbarkeitszusammenhang
Über die Kausalität und objektive Zurechnung hinausgehender tatbestandsspezifischer Zusammenhang, wonach sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen haben muss
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus zwei Elementen, dem (inneren) Willen und der Äaußerung dieses Willens.
§ 211 Arglos
Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib und Leben versieht.
§ 211 Ausnutzen
Berechnend danach ausrichten
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