Strafrecht BT
Jura;)
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 104 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 17.10.2012 / 20.11.2019 |
Lien de web |
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Intégrer |
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Aktive Sterbehilfe
Lebensverkürzung durch aktives Tun
Befriedetes Besitztum
Grundstück ,das äußerlich erkennbar durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist
Einwilligung
Rechtfertigende Zustimmung zu einem tatbestandsmäßigen Verhalten
Gemeine Gefahr
Gefährdung eienr unüberschaubaren Zahl von Menschen oder bedeutender Sachwerte
§ 228 Gute Sitten
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Hilfe
Tätigkeit, die der Intention nach auf Abwehr weiterer Schäden gerichtet ist
Indirekte Sterbehilfe
Schmerzlindernde lebensverkürzende Maßnahme
Mensch
In einem natürlichen Uterus herangereiftes Wesen, dessen Geburt oder anderweitige Hervorbringung mindestens begonnen hat und das unabhängig vom Leben der Mutter zumindestens für kurze Zeit in menschlicher Weise lebt.
Passive Sterbehilfe
Unterlassen weiter lebensverlängender Maßnahmen (Sterbenlassen)
Tod
Ende der Hirntätigkeit
Unglücksfall
Plötzlich eintretendes, unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung
Unmittelbarkeitszusammenhang
Über die Kausalität und objektive Zurechnung hinausgehender tatbestandsspezifischer Zusammenhang, wonach sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen haben muss
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus zwei Elementen, dem (inneren) Willen und der Äaußerung dieses Willens.
§ 211 Arglos
Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib und Leben versieht.
§ 211 Ausnutzen
Berechnend danach ausrichten
§ 211 Grausam
(2. Gruppe)
Aus gefühlloser, unbarmehrziger Gesinnung dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgeht
§ 211 Habgier
(1. Gruppe)
Übersteigertes Gewinnstreben um jeden Preis
§ 211 Heimtücke
(2. Gruppe)
Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit
§ 211 Mit gemeingefährlichen Mitteln
(2. Gruppe)
Gemeingefährlich ist ein Mittel, dessen Wirkungsweise nicht beherrschbar ist und das daher eine Gefahr für eine Vielzahl von Menschen mit sich bringt.
§ 211 Mordlust
Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens
§ 211 Niedrige Beweggründe
(1. Gruppe)
Motive, die sittliche auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind
§ 211 Wehrlos
Wehrlos ist, wer in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindestens erheblich eingeschränkt ist.
§ 211 Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (1. Gruppe)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer bereits im tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord) oder seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen möchte.
§ 213 Ohne eigene Schuld
Nicht in vorwerfbarer Weise
§ 213 Schwere Beleidigung
Jegliche schwerwiegende Kränkung
§ 213 Zum Zorn gereizt
Aus darauf beruhender Wut, empörung etc.
§ 216 Ausdrücklich (Tötung auf Verlangen)
In eindeutiger , unmissverständlichder Weise
§ 216 Bestimmen (Tötung auf Verlangen)
Hervorrufen des Tatentschlusses
§ 216 Verlangen
Über bloße Zustimmung hinausgehendes nachdrückliches Begehren
§ 221 Beistandspflicht
Jede Garantenpflicht aufgrund einer Garantenstellung
§ 221 Hilflose Lage
Hilfose Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohender Lebens- oder ernsten Gesundheitsgefahren zu schützen.
§ 221 Im Stich lassen
Zur Abwendung nötige Hilfe nicht erbringen
§ 221 Schwere Gesundheitsschädigung
Langwierige ernste Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
§ 221 Versetzen
Versetzen ist jede vom täter bestimmte Veränderung der Sicherheitslage des Opfers
§ 223 Gesundheitsschädigung
Hervorrufen, Steigern oder Auffrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustands
§ 223 Krankhaft
Nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers abweichend
§ 223 Körperliche Misshandlung
Jedd üble ,unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
§ 224 Beibringen
Einführen in oder Auftragen auf den Körper, so dass sich die schädigenden Eigenschaften entfalten können
§ 224 Gefährliches Werkzeug
Körperlicher Gegenstan, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen
§ 224 Gesundheitsschädliche Stoffe
sind solche , die duch mechanische, biologische oder thermische Wirkung nach ihrer Art und ihrer Anwendung, im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen