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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 17.10.2012 / 20.11.2019
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Aktive Sterbehilfe

Lebensverkürzung durch aktives Tun

Befriedetes Besitztum

Grundstück ,das äußerlich erkennbar durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist

Einwilligung

Rechtfertigende Zustimmung zu einem tatbestandsmäßigen Verhalten

Gemeine Gefahr

Gefährdung eienr unüberschaubaren Zahl von Menschen oder bedeutender Sachwerte

§ 228 Gute Sitten

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

Hilfe

Tätigkeit, die der Intention nach auf Abwehr weiterer Schäden gerichtet ist

Indirekte Sterbehilfe

Schmerzlindernde lebensverkürzende Maßnahme

Mensch

In einem natürlichen Uterus herangereiftes Wesen, dessen Geburt oder anderweitige Hervorbringung mindestens begonnen hat und das unabhängig vom Leben der Mutter zumindestens für kurze Zeit in menschlicher Weise lebt.

Passive Sterbehilfe

Unterlassen weiter lebensverlängender Maßnahmen (Sterbenlassen)

Tod

Ende der Hirntätigkeit

Unglücksfall

Plötzlich eintretendes, unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung

Unmittelbarkeitszusammenhang

Über die Kausalität und objektive Zurechnung hinausgehender tatbestandsspezifischer Zusammenhang, wonach sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen haben muss

Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus zwei Elementen, dem (inneren) Willen und der Äaußerung dieses Willens.

§ 211 Arglos

Arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib und Leben versieht.

§ 211 Ausnutzen

Berechnend danach ausrichten

§ 211 Grausam

(2. Gruppe)

Aus gefühlloser, unbarmehrziger Gesinnung dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgeht

§ 211 Habgier

(1. Gruppe)

Übersteigertes Gewinnstreben um jeden Preis

§ 211 Heimtücke

(2. Gruppe)

Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit

§ 211 Mit gemeingefährlichen Mitteln

(2. Gruppe)

Gemeingefährlich ist ein Mittel, dessen Wirkungsweise nicht beherrschbar ist und das daher eine Gefahr für eine Vielzahl von Menschen mit sich bringt.

§ 211 Mordlust

Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens

§ 211 Niedrige Beweggründe

(1. Gruppe)

Motive, die sittliche auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind

§ 211 Wehrlos

Wehrlos ist, wer in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindestens erheblich eingeschränkt ist.

§ 211  Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes             (1. Gruppe)

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer bereits im tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord) oder seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen möchte.

§ 213 Ohne eigene Schuld

Nicht in vorwerfbarer Weise

§ 213 Schwere Beleidigung

Jegliche schwerwiegende Kränkung

§ 213 Zum Zorn gereizt

Aus darauf beruhender Wut, empörung etc.

§ 216 Ausdrücklich (Tötung auf Verlangen)

In eindeutiger , unmissverständlichder Weise

§ 216 Bestimmen (Tötung auf Verlangen)

Hervorrufen des Tatentschlusses

§ 216 Verlangen

Über bloße Zustimmung hinausgehendes nachdrückliches Begehren

§ 221 Beistandspflicht

Jede Garantenpflicht aufgrund einer Garantenstellung

§ 221 Hilflose Lage

Hilfose Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohender Lebens- oder ernsten Gesundheitsgefahren zu schützen.

§ 221 Im Stich lassen

Zur Abwendung nötige Hilfe nicht erbringen

§ 221 Schwere Gesundheitsschädigung

Langwierige ernste Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit

§ 221 Versetzen

Versetzen ist jede vom täter bestimmte Veränderung der Sicherheitslage des Opfers

§ 223 Gesundheitsschädigung

Hervorrufen, Steigern oder Auffrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustands

§ 223 Krankhaft

Nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers abweichend

§ 223 Körperliche Misshandlung

Jedd üble ,unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt

§ 224 Beibringen

Einführen in oder Auftragen auf den Körper, so dass sich die schädigenden Eigenschaften entfalten können

§ 224 Gefährliches Werkzeug

Körperlicher Gegenstan, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen

§ 224 Gesundheitsschädliche Stoffe

sind solche , die duch mechanische, biologische oder thermische Wirkung nach ihrer Art und ihrer Anwendung, im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen