Strafrecht AT III
Rechtfertigungsgründe; Schuldfähigkeit; Schuldformen; Entschuldigungsgründe; Definitionen
Rechtfertigungsgründe; Schuldfähigkeit; Schuldformen; Entschuldigungsgründe; Definitionen
Set of flashcards Details
Flashcards | 64 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 26.09.2016 / 07.10.2016 |
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Putativnotwehrexzess
Täter überschreitet der Grenzen der Notwehr gem § 32 I, was bei gegebener Notwehrlage zulässig wäre.
- zB. Angriff ist nicht gegenwärtig.
eA: § 33 analog, wenn Irrtum des Täters unvermeidbar war.
hM: § 33 (-), nur noch § 17 oder § 20 heranzuziehen
intensive Notwehrexzess
§ 33
Täter überschreitet die Grenzen des erforderlichen und gebotenen.
(P) extensive Notwehrexzess
§ 33
Überschreitung der Grenzen in zeitlicher Hinsicht:
- Angriff auf Täter hat noch nicht begonnen
- Angriff auf Täter besteht nicht mehr
Lit.: § 33
hM: kein § 33, anwendbar sind nur
- allg. Regeln über RF-Irrtümer
- o. affektbedingte Schuldunfähigkeit
Überschreitung aufgrund Verwirrung, Furcht, Schrecken
§ 33
asthenischer Affekte
- zeichnen sich durch ihren defensiven Charakter aus
- Gefühl der Unterlegenheit
- Keine Abgrenzung des Wortlauts zw. bewusster und unbewusster Überschreitung (unabhängig davon)
Keine sthenischen Affekte
- also kein Vorliegen von Hass, Zorn, Aggressionslust
Entschuldigender Notstand, § 35
Entschuldigungsgrund
- Notstandslage
- gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit
- nahestehende Personen
- Entschuldigende Handlung
- nicht anders abwendbare Gefahr
- Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar
- Rechtfertigung
- unabhängig von Abwägung der betroffenen Interessen
- subj. Voraussetzungen
Notstandslage
iSd § 35
gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit
- keine analoge Anw. auf andere RG !!!
- Freiheit = FortbewegungsF iSd § 239, nicht allg HandlungsF iSd § 240
- Leibesgefahr = Drohen schwerwiegender Beeinträchtigungen, da Sinn der Norm und Gleichstellung mit Leben.
nahestehende Personen
- vgl § 11 I Nr. 1
Entschuldigende Handlung
iSd § 35
nicht anders abwendbare Gefahr
- Handlung geeignet und mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr
Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar
- Beachte: Gründe in § 35 I 2 nicht abschließend.
Rechtfertigung nach § 35
Anders als § 34
- auf die Abwägung der betroffenen Interessen kommt es nicht an.
subj. Vorauss. des § 35
- Kenntnis der Gefahrenlage
- Handeln zum Zwecke der Gefahrenabwehr
- Rspr. verlangt darüber hinaus eine situationsabhängige, pflichtgemäße Prüfung alternativer Handlungsmöglichkeiten zur Gefahrenabwehr
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Entschuldigungsgrund
- Notstandlage
- Gefahr für existenzielle Rechtsgut (zB. Leben)
- gegenwärtig
- irgendeine Abwehrhandlung
- Nicht anders abwendbar,
- dh. die als letztes Mittel geeignet und erforderlich ist.
- Nicht anders abwendbar,
- Keine RFG nach § 34, keine Entschuldigung nach § 35
- Subjektive Vorauss.
- Kenntnis der Gefahrenlage
- Handeln zur Gefahrenabwehr
- nach pflichtgemäßer Prüfung des Gewissenskonflikts
Unrechtsbewusstsein, § 17
herrschende Schuldtheorie:
Das Unrechtsbewusstsein gem § 17 stellt eine selbstständige Vor. der Schuld dar und ist vom VORSATZ STRENG ZU UNTERSCHEIDEN.
- entscheidend ist nur das potenzielle Unrechtsbewusstsein
Gegenstand des Unrechtbewusstseins
Die materielle RW der Handlung ist erforderlich und ausreichend.
- Dabei genügt das Bewusstsein, gegen rechtliche Verhaltensnormen zu verstoßen.
- Sie ist tatbestandsbezogen und teilbar!
Bewusstseinsgrad
iRd § 17
Das möglich erscheinen des Verstoßes gegen rechtl. Verhaltensnormen ist ausreichend.
- (Parallele zu Vorsatz u. Fahrlässigkeitsformen)
(-) wenn Täter in der sicheren Annahme handelt, sich nicht rw zu verhalten.
vermeidbare Irrtum
iSd § 17 s.2
Täter hätte zur Einsicht kommen können, Unrecht zu tun, und zwar
- durch Nutzung seiner eigenen intellektuellen Fähigkeiten u. Kenntnisse oder
- durch Einholung von Rechtsrat
Strenge Anforderungen zu stellen!!!
Abgrenzung des Verbotsirrtums zum Wahndelikt
Wahndelikt = umgekehrter Verbotsirrtum
Wahndelikt liegt vor, wenn der in Kenntnis der Tatumstände handelnde Täter glaubt irrig, sich strafbar zu machen, obwohl die Handlung straflos ist.
Rechtfertigungsgründe
Strafrecht ist nur die ultima ratio zur Aufrechterhaltung der Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens.
Ein nach der RO ( ZR o. ÖR) erlaubtes Verhalten kann deshalb nicht strafbar sein.
Prinzipien der Interessenwahrnehmung
RFG
- Wahrnehmung für Rechtsinhaber
- § 127 I StPO
- § 32
- § 34
- § 228 BGB
- § 904 BGB
- Wahrnehmung höherrangiger Interessen
- tb-ausschließende Einverständnis
- rechtfertigende Einwilligung
- mutmaßliche Einwilligung
Wahrnehmung höherrangiger Interessen
Prüfungsaufbau RFG
- Konfliktlage
- Eingriffshandlung
- Rechtfertigung der Handlung
- subjektive RFG-Element
Folge des Fehlens des subjektiven RFG-Elements
RFG
Lit.: Erfolgsunwert entfällt bereits durch Vorliegen der obj. RFG-Vor.
- Vollendungsstrafbarkeit (-), verbleibende Handlungsunwert ist nach Versuchsregeln strafbar.
Rspr.: Wegfall der RFG,
- Vollendungsstrafbarkeit (+)
Schutzgut des Festnahmerechts, § 127 I StPO
Interesse an einer wirksamen Rechtspflege gestattet vorläufige Festnahme.
Ansonsten besteht die Befugnis nur Strafverfolgungsorgane, §§ 127 II, 112 StPO
Festnahmerecht, § 127 I StPO
Aufbau
- Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
- Fluchtverdacht oder Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung
- Festnahmehandlung
- Subjektive RFG-Element
Festnahmehandlung
§ 127 I StPO
Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit auch mit Mitteln des körperlichen Zwangs (zB. §§ 239, 240, ggf. 223)
Beachte: VHMK-GRDS
NICHT: Schusswaffengebrauch!!!
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
§ 127 I StPO
Tat = nur strafbare Handlung
Schon begangen = da Maßnahme mit repressivem Charakter
Frische Tat = Festgenommene ist in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zur Tat betroffen.
- Verfolgung des Festgenommenen, wenn Festnahme iRd Nacheile auch außerhalb des Tatortbereichs und nach längerer Dauer erfolgt.
(P) Tatsächlich begangene Tat oder Tatverdacht ausreichend?
§ 127 I StPO
eA: Dringender Tatverdacht
- da Festnehmender im öffentlichen Interesse tätig wird. Andernfalls trägt er das Risiko des später als unzutreffend erwiesenen Verdachts.
hM.: tatsächlich begangene Tat
- Wortlaut des §127 I
- Systematische Zusammenhang §127 II (Verfolgungsorgane bei Vorliegen des Haftbefehls (= dringender Verdacht)
subjektive RFG-Element
§ 127 I StPO
1. Kenntnis der Tat, deretwegen die Festnahme erfolgt.
2. Handeln zum Zweck, den Festgenommenen wegen dieser Tat der Strafverfolgung zurückzuführen.
Notwehr, Nothilfe, § 32 StGB
Aufbau
- Notwehrlage
- Angriff
- Beschränkungen
- Staatsnothilfe
- Keine aufdrängende Notwehr
- Im Interesse eines geordneten Zusammenlebens
- Beschränkungen
- Gegenwärtig
- Rechtwidrig
- Angriff
- Verteidigungshandlung
- RFG der Handlung
- Erforderlichkeit
- Gebotenheit (besond. Fallgruppen)
- Subjektive RFG-Element
Schutzgut der Notwehr, Nothilfe, § 32 StGB
Rechtsgüterschutz des Einzelnen und Bewahrung der RO insgesamt
Merke: Das Recht braucht Unrecht nicht zu weichen!
Notwehrlage
§ 32
obj. ex-post Beurteilung, d.h. nicht aus Sicht des Notwehrübenden.
Von einer Notwehrlage spricht man bei einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
notwehrfähig
§ 32
Notwehrfähig ist
- jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut
- und jedes rechtlich anerkannte Interesse
Gegenwärtig
§ 32
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn die das Rechtsgut beeinträchtigende Handlung unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert.
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