Strafrecht AT §§ 52-55
Definitionen
Definitionen
Kartei Details
Karten | 19 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Mittelschule |
Erstellt / Aktualisiert | 09.03.2015 / 09.03.2015 |
Weblink |
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Idealkonkurrenz
Tateinheit
Handlung im natürlichen Sinn
liegt vor, wenn ein Willensentschluss eine Körperbewegung hervorruft
rechtliche Handlungseinheit
liegt vor, wenn mehrere Handlungen im natürlichen SInne durch den Tatbestand des Gesetzes zu einer Bewertungseinheit verknüpft werden
tatbestandliche Handlungseinheit
liegt u.a. vor bei mehraktigen oder zusammengesetzten Delikten, die auf mehrere Einzelhandlungen im natürlichen Sinn aufbauen
natürliche Handlungseinheit
ist gegeben, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass die bei natürlicher Betrachtung als eine Einheit erscheinen
Spezialität
liegt vor, wenn jeder Fall, der die speziellere Norm(lex specialis) erfüllt, auch die Voraussetzungen der weiteren, allgemeineren Norm (lex generalis) erfüllt
Konsumtion
liegt vor, wenn der eine Tatbestand den anderen nicht notwendig und zwingenderweise (wie bei der Spezialität) sondern nur regelmäßiger- oder typischwerweise mit einschließt
Subsidiarität
ist gegeben, wenn ein Gesetz zurücktritt, das aufgrund einer ausdrücklichen Vorschriftoder sonst erkennbar nur für den Fall gelten soll, dass kein anderes Gesetz eingreift
Klammerwirkung
tritt ein, wenn zwei Delikte, die selbst nicht in Tateinheit stehen, jeweils in Tateinheit zu einem dritten stehen
Dauerdelikt
ist ein Delikt, dessen Tatbestand nicht nur in der Begründung eines rechtswidirigen Zustandes, sondern auch in dessen Aufrechterhaltung besteht und das erst mit Aufhebung dieses Zustandes endet
Absorption
§ 52 II S.1 bedeutet, dass sich die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht
Realkonkurrenz
Tatmehrheit, liegt vor, wenn der Täter mehrere selbstständige Straftaten begangen hat
unechte Realkonkurrenz
Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit (mitbestrafte Vor- und Nachtat)
Gesamtstrafe
Ist die bei Tatmehrheit durch Erhöhung der schwersten Einzelstrafe gebildete Strafe
Einsatzstrafe
ist die verwirkte höchste Einzelstrafe
Einzelstrafen
heißen die für die verschiedenen Taten festgesetzten Strafen, die Eingang in die Gesamtstrafe finden
mitbetrafte Nachtat/ Vortat
liegt vor, wenn sich die zweite Tat/ in der Nachtat in der Auswertung oder Sicherung der ersten erschöpft, ohne dass der schon angerichtete Schaden wesentlich erweitert oder ein neues Rechtsgut verletzt wird
Offizialdelikt
Straftat, die unabhängig vom Willen ds Verletzen von Amts wegen verfolgt wird
Antragsdelikt
Straftat, zu derer Strafverfolgung grds. ein Stragantrag erforderlich ist
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