Strafrecht AT §§ 25-35
Definitionen
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 46 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 09.03.2015 / 21.05.2015 |
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asthenische Affekte
Affekte der Schwäche (Verwirrtheit, Furcht, Wut)
sthenische Affekte
Affekte der Stärke (Wut, Zorn, Kampfeslust)
Putativnotwehrexess
Überschreitung der Grenzen bei nur vorgestellter Notwehrlage
Notstandslage § 34
gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter
Notstandshandlung
Rettungshandlung
Rettungswille
Handeln in KEnntnis und aufgrund der Notstandslage
Freiheit § 34
Fortbewegungsfreiheit
anderes Rechtsgut § 34
jedes rechtlich geschützte Interesse
Gefahr § 34
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
gegenwärtig iSd § 34 StGB
ist eine Gefahr, wenn ein Zustand gegeben ist, bei dessen Weiterentwicklung der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich zu befürchten ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden
nicht anders abwendbar
ist die Gefahr, wenn unter geeigneten Gegenmitteln das relativ midelste verwendet wird
Angehöriger §34
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Verlobte, Geschwister
nahestehende Person
Person, zu der eine auf Dauer angelegte persönliche Beziehung besteht, die über den üblichen Sozialkontakt des Alltagslebens hinausgeht
Nötigungsnotstand
ist für denjenigen gegeben, der gegen seinen Willen genötigt wird, eine strafbare Handlung zu begehen
besonderes Rechtsverhältnis § 34
besondere Gefahrtragungspflicht gegenüber der Allgemeinheit aufgrund beruflicher Tätigkeit, Übernahme von Schutzaufgaben, Gesetzes oder Gewohnheitsrecht
unmittelbarer Täter
§ 25 I 1. Alt ist, wer alle Merkmale eines Straftatbestandes selbst verwirklicht
mittelbarer Täter
§ 25 I 2. Alt ist, wer die Tat durch einen anderen als menschliches Werkzeug begeht
Tatmittler
ist das menschlihe Werkzeug, durch das der Hintermann eine Tat begeht
Mittäterschaft
§ 25 II gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
sukzessive Mittäterschaft
Bildung eines gemeinsamen Tatplans erst im Laufe der Tatbegehung
Täter hinter dem Täter
ist, wer die Tat durch ein voll verantwortlich handelndes Werkzeug kraft seiner Organisationsherrschaft (etwa in Unrechtsregimen) begeht
Exzess des Mittäters
einseitige Überschreitung des Tatplans
Nebentäterschaft
liegt vor, wenn mehrere dasselbe Rechtsgut verletzen, ohne MIttäter, mittelbare Täter oder Teilnehmer zu sein
Tatherrschaft
ist das in-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs
Akzessorietät der Teilnahme
bedeutet, dass eine Teilnahme vom Bestehen einer rechtswidirgen Haupttat abhängt
limitierte Akzessorietät
bedeutet, das die HAupttat nicht schuldhaft begangen worden sein muss
bestimmen
hervorrufen eines Tatentschlusses
omnimodo facturus
ist der bereits fest zur Tat Entschlossene
hilfeleisten
jedes Ermöglichen oder Erleichtern der Haupttat
gelockerte Akzessorietät
bedeutet, dass besondere persönliche/ täterbezogene Merkmale von der Akzessorietät ausgenommen sind
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