Definitionen


J. H.
Diese Lernkarten behandeln Grundlagen des Strafrechts für Berufslehrlinge, mit Fokus auf Täter, Versuch und Tatbestandsverwirklichung. Sie erklären Begriffe wie Tatentschluss, Rechtsgutsgefährdung und unmittelbare Ansetzung, sowie Unterschiede zwischen Vergehen und Verbrechen. Auch Schuldunfähigkeit und ihre Auswirkungen werden thematisiert. Ideal für angehende Juristen oder Strafrecht-Interessierte, die sich auf Prüfungen vorbereiten oder ihr Wissen vertiefen möchten.
Flashcards
28
Students
0
Language
German
Category
Nature Studies
Created / Updated
09.03.2015 / 09.03.2015

Flashcards

erfolgsqualifiziertes Delikt

das Gesetz knüpft an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe

Unmittelbarkeitszusammenhang § 18

Über Kausalität und objektive Zurechnung hinausgehender tatbestandsspezifischer Zusammenhang, wonach sich gerade die dem Grunddelikt innenwohnende spezifische Gefahr in der schweren Folge realisiert haben muss

Kind

§ 176 I Person unter 14 Jahren

Schuld

persönliche Vorwerfbarkeit

Schuldunfähigkeit

Unfähigkeit, schuldhaft zu handeln

krankhaft § 20

vom Normalzustand zum Schlechten hin abweichend, pathologischer Zustand

seelisch § 20

geistige (psychische) Vorgänge betreffend

Einsichtsfähigkeit § 20

Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen

Steuerungsfähigkeit § 20

Fähigkeit, nach der Einsicht des Unrechts zu handeln

actio libera in causa

im Ursprung freie Handlung

erheblich vermindert § 21 verminderte Schuldfährigkeit

ist die Einsichts- und Steuerfähigkeit dann, wenn sie im Vergleich mit dem Durchschnittsbürger in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf.

Versuch

vollständiges Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ohne Vorliegen des vollständigen objektiven Tatbestandes

Vorbereitung

alles, was die für später geplante Ausführung nur ermöglichen oder erleichtern soll

Vollendung

tritt ein, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind

unmittelbares Ansetzen

liegt vor, wenn objektiv eine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist und der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschritten hat

Rechtsgutsgefährdung

ist gegeben, wenn die Handlung des Täters ohne weitere wesentliche Zwischenschrittein die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.

Tatentschluss

Subjektive Tatbestand des Versuchs

Verbrechen

§ 12 I rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jhr oder mehr bedroht wird

Vergehen

§ 12 II weniger als 1 Jahr

untauglicher Versuch

Versuch, der überhaupt niht zur Vollendung führen kann

Wahndelikt

liegt vor, wenn der Täter nur irrig die Strafbarkeit annimmt

fehlgeschlagener Versuch

liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann

unbeendeter Versuch

Der Versuch ist unbeendet, solange der Täter glaubt noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben

beendeter Versuch

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben.

aufgeben

endgültiges Abstandsnehmen

freiwillig

aus selbst gesetzen, autonomen Motiven ("Ich will nicht, selbst wenn ich könnte")

unfreiwillig

aus heteronomen, fremdbestimmten Motiven ("Ich kann nicht, selbst wenn ich will")

ernsthaftes Bemühen

liegt vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung geeignet und nötig ist

Study