Strafrecht AT §§ 18-24
Definitionen
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Lernkarten
erfolgsqualifiziertes Delikt
das Gesetz knüpft an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe
Unmittelbarkeitszusammenhang § 18
Über Kausalität und objektive Zurechnung hinausgehender tatbestandsspezifischer Zusammenhang, wonach sich gerade die dem Grunddelikt innenwohnende spezifische Gefahr in der schweren Folge realisiert haben muss
Kind
§ 176 I Person unter 14 Jahren
Schuld
persönliche Vorwerfbarkeit
Schuldunfähigkeit
Unfähigkeit, schuldhaft zu handeln
krankhaft § 20
vom Normalzustand zum Schlechten hin abweichend, pathologischer Zustand
seelisch § 20
geistige (psychische) Vorgänge betreffend
Einsichtsfähigkeit § 20
Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen
Steuerungsfähigkeit § 20
Fähigkeit, nach der Einsicht des Unrechts zu handeln
actio libera in causa
im Ursprung freie Handlung
erheblich vermindert § 21 verminderte Schuldfährigkeit
ist die Einsichts- und Steuerfähigkeit dann, wenn sie im Vergleich mit dem Durchschnittsbürger in einem solchen Maß verringert war, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf.
Versuch
vollständiges Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ohne Vorliegen des vollständigen objektiven Tatbestandes
Vorbereitung
alles, was die für später geplante Ausführung nur ermöglichen oder erleichtern soll
Vollendung
tritt ein, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind
unmittelbares Ansetzen
liegt vor, wenn objektiv eine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist und der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschritten hat
Rechtsgutsgefährdung
ist gegeben, wenn die Handlung des Täters ohne weitere wesentliche Zwischenschrittein die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
Tatentschluss
Subjektive Tatbestand des Versuchs
Verbrechen
§ 12 I rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jhr oder mehr bedroht wird
Vergehen
§ 12 II weniger als 1 Jahr
untauglicher Versuch
Versuch, der überhaupt niht zur Vollendung führen kann
Wahndelikt
liegt vor, wenn der Täter nur irrig die Strafbarkeit annimmt
fehlgeschlagener Versuch
liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
unbeendeter Versuch
Der Versuch ist unbeendet, solange der Täter glaubt noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben
beendeter Versuch
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben.
aufgeben
endgültiges Abstandsnehmen
freiwillig
aus selbst gesetzen, autonomen Motiven ("Ich will nicht, selbst wenn ich könnte")
unfreiwillig
aus heteronomen, fremdbestimmten Motiven ("Ich kann nicht, selbst wenn ich will")
ernsthaftes Bemühen
liegt vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung geeignet und nötig ist