Strafrecht AT §§ 13 -17
Definitionen
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Lernkarten
Unterlassen
Nichtvornahme einer faktisch möglichen Handlung mit sinnvoller Erfolgsabwendungstendenz
Quasikausalität § 13
ist gegeben, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohen das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Garantenstellung
liegt vor, wenn jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt
Beschützergaranten
Personen, denen Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut obliegen, für dessen Bestand und Sicherheit sie zu sorgen haben
Überwachergaranten
Personen, denen aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Sicherungspflichten gegenüber jedermann obliegen
Ingerenz
vorausgegangenes gefahrschaffendes Tun
Gefahrengemeinschaft
die nach der zweckgerichteten Art ihrer Entstehung und des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses gegenseitige Hilfe und Fürsorge einschließt
Pflichtenkollision
liegt vor, wenn zwei oder mehrere Handlungspflichten in der Weise zusammentreffen, dass der Pflichtige die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann
juristische Person
Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit
vertretungsberechtiges Organ
Organ, durch das einjuristische Person wirksam handeln kann
gesetzlicher Vertreter
Person, deren Vertretungsmacht auf gesetzlicher Grundlage beruht
Betrieb
ist eine nicht nur vorübergehende räumlich-organisatorische Einheit von Personen und Sachmitteln zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke und einheitlicher Leistung
Vorsatz
Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale
Absicht
dolus directus 1. Grades, ist zielgerichtetes Wollen in dem Sinn, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen
Wissentlichkeit
dolus directus 2. Grades, sicheres Wissen
Eventualvorsatz
dolus eventualis, bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintrittmindestens für möglich hält (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Wollenselement)
bewusste Fahrlässigkeit
handelt, wer die Gefahr erkennt jedoch auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut
unbewusst fahrlässig
handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dabei nicht einmal die Gefahr erkennt
grob fahrlässig
handelt, wer in besonders großem Maße die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt
leichtfertig
handelt, wer groß fahrlässig handelt und nicht beachtet, was sich jedermann aufdränden muss
Fahrlässigkeit
generelle und individuelle Sorgfaltspflichtverletzung
Sorgfaltspflichtverletzung
Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges
Vorhersehbarkeit
vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde
Vermeidbarkeit
vermeidbar ist ein Erfolg, wenn er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte verhindert werden können
Irrtum
Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit
Tatbestandsirrtum
Unkenntnis vom Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören
umgekehrter Tatbestandsirrtum
irrige Annahme von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören
Erlaubnistatbestandsirrtum
Irrige Annahme von Umständen, die im Falle ihres wirklichen Vorliegens die Vorausetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes ausfafüllen würden
deskriptive Tatbestandsmerkmale
sind solche, deren Vorliegen durch sinnliche Wahrnehmung festgestellt werden können
normative Tatbestandsmerkmale
sind solche, deren Vorliegen nur durch ein Werturteil festgestellt werden können
error in persona vel objecto
Irrtum über die Person o. Sache
abberatio ictus
ist ein Fehlgehen der Tat in dem Sinne, dass der Täter auf ein individualisiertes Tatobjekt zielt, dieses jedoch verfehlt und ein anderes Objekt trifft, dass er nicht anvisiert hatte
Verbotsirrtum
Unkenntnis eines Verbotes "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"
umgekehrter Verbotsirrum
irrige Annahme eines Verbots (z.B. Ehebruch sei Straftat)
indirekter Verbotsirrum
irrige Annahme einer Erlaubnis
Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums
Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanstregnung das Unrecht der Tat hätte einsehen können
Unrechtsbewusstsein
Einsicht, Unrecht zu tun
Subsumtionsirrtum
Irrtum bei der Auslegung der Rechtsnrom