Strafrecht
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 136 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.06.2015 / 27.09.2018 |
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Urkunde iSd. StGB
jede verkörperte Gedankenerklärung die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und seinen Aussteller erkennen lässt.
Zusammengesetzte Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt von, wenn der Erklärungswert einer Gedankenerklärung mit dem Augenscheinsobjekt, auf den sich der Erklärungswert bezieht, zu einer Beweiseinheit fest verbunden ist und der Aussteller zu erkennen ist.
unechte Urkunde
eine Urkunde ist unecht, wenn tatsächlicher und erkennbarer Aussteller auseinander fallen.
Ausname: Vertretung; Vertretener = Aussteller, wenn:
1. Unterzeichnender vertreten will
2. Genannter vertreten werden will
3. Vertretung rechtlich zulässig ist
Funktionen einer Urkunde
Perpetuierungsfunktion: Verkörperung der Gedankenerklärung
Beweisfunktion: zum Beweis geeignet und bestimmt
Garantiefunktion: Aussteller ist auch tatsächlich der Aussteller
Geistigkeitstheorie iRd. § 267
(p) bei der Frage wer der Aussteller einer Urkunde ist.
Entscheidend für die Beurteilung des Ausstellers einer Urkunde iSd.§ 267 ist nicht die körperliche Erstellung der Schriftzeichen, sondern die geistige Urheberschaft.
-> Vertretung bei Erstellung ist möglich
(p) Verfälschen durch den Aussteller selbst nach § 267 I Var. 2
hM: Ein Verfälschen iSd. § 267 I Var. 2 ist auch durch den Aussteller selbst möglich, wenn die Urkunde bereits in den Rechtsverkehr eingeführt und nachträglich verfälscht wird.
Arg: sonst wäre die 2. Variante überflüssig, da beim Normalfall der 2. Variante (Unterschieben einer Erklärung) immer auch 1. Var erfüllt ist.
a.A.: mangels Identitätstäuschung (-)
Arg: Vertrauen in den Bestand der Urkunde ist nur durch § 274 geschützt.
zur Täuschung im Rechtsverkehr iSd.§ 267
Ausreichend ist sicherers Wissen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden soll.
zur Täuschung im Rechtsverkehr iSd.§ 267
Ausreichend ist sicherers Wissen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden soll.
Herstellen iSd. § 267 I Var. 1
durch die konkrete Tathandlung entsteht erstmals eine Urkunde iSd. § 267 StGB
verfälschen iSd. § 267 I Var. 2 StGB
Verfälschung erfordert die Veränderung der Beweisrichtung der Urkunde durch Inhaltsänderung.
-> nur Änderung des Inhalts, nicht der Ausstellerbezeichnung erfasst.
"Unterschieben einer Erklärung"
Gebrauchen einer Urkunde iSd. § 267
Inverkehrbringen der Urkunde in den Rechtsverkehr, so dass die Möglichkeit zur Kenntnisname besteht.
(p) Konkurrenzen iRd. § 267 I Var. 1/2 zu Var. 3
Grundvss:
räumlich u. zeitlich enger Zusammenhang zwischen Herstellen bzw. verfälschen und Gebrauchen und Täter hatte bereits Gebrauchsabsicht
BGH: § 267 nur einmal verwirklicht, wegen tatbestandlicher Handlungseinheit
a.A: Ausscheiden des Gebrauchmachens als mitbestrafte Nachtat
a.A: Ausscheiden des Herstellens als mitbestrafte Vortat
Def. Mittäterschaft, § 25 II
das bewusste und gewollte Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei arbeitsteiliger Vorgehensweise.
Def. Bande
lose Gruppe von min. 3 Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Diebes- und Raubtaten verbunden hat.
Schutzgut öffentlicher Urkunden
Öffentliche Urkunden werden auf ihre inhaltliche Richtigkeit geschützt.
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht zwingendermaßen tätereigenen Gewahrsams
Wie lange unterliegen Sachen dem Jagdrecht
Sachen unterliegen dem Jagdrecht nur, solange sie herrenlos sind
Vermeidbarkeit eines Irrtums
Irrtum ist vermeidbar, wenn eine gehörige Gewissensanspannung und gegenbenenfalls Rechtsrat diesen aufklärt.
Verbotsirrtum, § 17
Täter weiß was er tut, denkt jedoch, dass es keinen Straftatbestand für seine Handlung gibt.
Erlaubnisirrtum
Sachverhalt wird richtig eingeordnet, Täter bildet sich jedoch RF- Grund ein, den das GEsetz so nicht vorsieht.
zu behandeln nach § 17 StGB -> Handeln ohne Schuld bei Unvermeidbarkeit des Irrtums
Vss. des Haftbefehlerlasses, § 112 StPO
1. Dringender Tatverdacht
2. Haftgrund , § 112 II StPO
3. keine Unverhältnismaßigkeit
Dringender Tatverdacht, § 112 StPO
hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person Täter oder Teilnehmer einer Straftat sein kann
auf frischer tat betroffen iSd. § 127 StPO
grds. enger zeitlicher, räumlicher Bezug notwendig
bzgl. Tat umstritten:
Lit. : tatsächlich begangene Straftat. Arg.: Umkehrschluss aus § 127 II
BGH: sich dringend verdächtig gemacht haben ist ausreichend. Arg: Laie kann oft nicht genau feststellen ob tatsächlich Straftat vorliegt. Sinn und Zweck des § 127 StPO ist Aufklärung des Sachverhalts.
fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht.
gewohnheitsmäßig
wiederholte Tatbegehung aus Tatneigung
gewerbsmäßig
wiederholte Tatbegehung um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
Unternehmensdelikt
§ 11 I Nr. 6 StGB
Versuch und Vollendung des Delikts liegen zusammen.
Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements iRv. Rechtfertigungsgründen
e.A.: etwas was obj. erlaubt ist, kann nicht verboten sein -> Erforderlichkeit (-); Gegenarg: Rechtfertigung hängt vom Zufall ab.
a.A. : Erforderlichkeit (+), aber vorliegen der objektiven Rechtfertigungslage iRd. Strafzumessung wegen Ähnlichkeit zum Versuch da vergleichbarer Unrechtsgehalt ( Vorliegen des Subj. TB aber obj. TB (-) ) -> analog §§ 23II, 49 StGB
h.M.: zwingend erforderlich, um Handlungsunrecht auszugleichen, alleine objektive Vss. rechtfertigen lediglich Erfolgsunrecht. Arg. Wortlaut "um"
Gebotenheit
grds. indiziert
Ausnahme: Fallgruppen
Notwehrprovokation
erforderliches Nothilfemittel
mildestes zur Verfügung stehende Mittel, das geeignet ist den Angriff zu beenden
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