Strafrecht
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Strafrecht
Kartei Details
Karten | 136 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.06.2015 / 27.09.2018 |
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Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht zwingendermaßen tätereigenen Gewahrsams
Wie lange unterliegen Sachen dem Jagdrecht
Sachen unterliegen dem Jagdrecht nur, solange sie herrenlos sind
Vermeidbarkeit eines Irrtums
Irrtum ist vermeidbar, wenn eine gehörige Gewissensanspannung und gegenbenenfalls Rechtsrat diesen aufklärt.
Verbotsirrtum, § 17
Täter weiß was er tut, denkt jedoch, dass es keinen Straftatbestand für seine Handlung gibt.
Erlaubnisirrtum
Sachverhalt wird richtig eingeordnet, Täter bildet sich jedoch RF- Grund ein, den das GEsetz so nicht vorsieht.
zu behandeln nach § 17 StGB -> Handeln ohne Schuld bei Unvermeidbarkeit des Irrtums
Vss. des Haftbefehlerlasses, § 112 StPO
1. Dringender Tatverdacht
2. Haftgrund , § 112 II StPO
3. keine Unverhältnismaßigkeit
Dringender Tatverdacht, § 112 StPO
hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person Täter oder Teilnehmer einer Straftat sein kann
auf frischer tat betroffen iSd. § 127 StPO
grds. enger zeitlicher, räumlicher Bezug notwendig
bzgl. Tat umstritten:
Lit. : tatsächlich begangene Straftat. Arg.: Umkehrschluss aus § 127 II
BGH: sich dringend verdächtig gemacht haben ist ausreichend. Arg: Laie kann oft nicht genau feststellen ob tatsächlich Straftat vorliegt. Sinn und Zweck des § 127 StPO ist Aufklärung des Sachverhalts.
fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht.
gewohnheitsmäßig
wiederholte Tatbegehung aus Tatneigung
gewerbsmäßig
wiederholte Tatbegehung um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
Unternehmensdelikt
§ 11 I Nr. 6 StGB
Versuch und Vollendung des Delikts liegen zusammen.
Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements iRv. Rechtfertigungsgründen
e.A.: etwas was obj. erlaubt ist, kann nicht verboten sein -> Erforderlichkeit (-); Gegenarg: Rechtfertigung hängt vom Zufall ab.
a.A. : Erforderlichkeit (+), aber vorliegen der objektiven Rechtfertigungslage iRd. Strafzumessung wegen Ähnlichkeit zum Versuch da vergleichbarer Unrechtsgehalt ( Vorliegen des Subj. TB aber obj. TB (-) ) -> analog §§ 23II, 49 StGB
h.M.: zwingend erforderlich, um Handlungsunrecht auszugleichen, alleine objektive Vss. rechtfertigen lediglich Erfolgsunrecht. Arg. Wortlaut "um"
Gebotenheit
grds. indiziert
Ausnahme: Fallgruppen
Notwehrprovokation
erforderliches Nothilfemittel
mildestes zur Verfügung stehende Mittel, das geeignet ist den Angriff zu beenden
Angriff
menschliches Verhalten, das sich gegen notwehrfähige Rechtsgüter richtet
gegenwärtig
Angriff der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert
Offene Tatbestände
Objektive Tatbestände die so offen sind, dass sie an der Grenze zur verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheit stehen. Daher ist Rechtswidrigkeit positiv festzustellen.
§ 240 StGB Nötigung
§ 253 StGB Erpressung
niedrige Beweggründe iSd. § 211 StGB
Motive die auf sittlich niedrigster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind.
aberatio ictus
Wollenselement des Vorsatzes fällt weg, § 16 I 2 StGB
Fahrlässigkeit bei getroffener Person ( wenn strafbar)
Versuchsstrbk. bei verfehlter Person
error in persona
Tatumstandsirrtum iSd. § 16 StGB
Identitätsirrtum, der grundsätzlich unbeachtlich ist.
Heimtücke iSd. § 211
Ausnutzung der Arglosigkeit und der darauf beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers.
arglos
arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib und Leben bewusst ist.
restriktive Auslegung der Heimtücke
e.A.: es Bedarf eines verwerflichen Vertrauensbruchs bei einem besonderen Vertrauensverhältnis
Rspr: feindliche Willensrichtung, Arg: sonst läuft Heimtücke leer
Schutzgut des § 292 Jagdwilderei
Das Aneignungsrecht an herrenlosen Sachen ( den Tieren im Wald)
Regelbeispiele
sind in der Strafzumessung nach der Schuld zu prüfen. "... besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor ..."
z.B. § 243 I S. 2 StGB
obj. Strafbarkeitsbedingung
§ 231; § 186; § 323a; § 113 III
Objektive Strafbarkeitsvss, die nicht vom Vorsatz umfasst sein müssen
-> daher nach subj. TB vor RW zu prüfen.
Tatumstandsirrtum, § 16 StGB
Unkenntnis von Tatumständen,
schließt das Wissenselement iRd. Vorsatzes aus.
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Handlung im natürlichen Sinn
Willensentschluss + Ausführungshandlung
Tat iSd. StPO
einheitlicher zusammengehörender Lebenssachverhalt = prozessuale Tat
Tatkomplexbildung
nach einheitlichen, zusammengehörenden Lebenssachverhalten
Gewahrsam
tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Herrschaftswillen unter Berücksichtugung der Verkehrsanschauung
Ist ein Absatzerfolg iRd. Absetzens bzw. der Absatzhilfe bei § 259 erfoderlich?
BGH früher: tätig werden beim absetzen reicht bereits für Vollendung der Tat aus
BGH heute: Absetzungserfolg ist erforderlich, da Kehrseite des Verschaffens, bei dem ein Erfolg gefordert ist.
Arg: § 259 III, für Versuchsstrafbarkeit wäre iRd. Absetzens bzw. der Absatzhilfe kein Raum mehr, wenn bereits das Tätigwerden allein zur Vollendung führe.
Def. absetzen, absetzen helfen, § 259 I Alt. 2,3
Absetzen ist das selbstständige, rechtsgeschäftliche Weiterleiten der Sache an einen Dritten für den Vortäter
Absetzen helfen ist die unselbstständige Unterstützung des Vortäter bei dessen eigener rechtsgeschälftlicher Weiterleitung der Sache an einen Dritten.
Was ist das Schutzgut und Wesen der Hehlerei, § 259 StGB
Schutzgut: Vermögen
Wesen der Hehlerei ist die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen, rechtswidrigen Vermögenslage ( Perpetuierungsthrorie)
Vortäter als tauglicher Täter der Hehlerei?
-Vortäter kann selbst kein Hehler sein
- Vortäter kann auch kein Teilnehmer an einer Hehlerei sein, die sich auf eine Sache bezieht, die aus seiner Vortat stammt. § 259 StGB ist in soweit teleologisch zu reduzieren.
Def. ankaufen, sich verschaffen iSd. § 259 I Alt. 1
Die Erlangung der tats. Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vortäter.
taugliche Vortat iSd. § 259 StGB
die Vortat muss nach h.M. vollendet sein.
In Betracht kommen: §§ 242, 246, 263, 292 StGB
Def. rechtswidrige Absicht iSd. § 289 Pfandkehr
der zielgerichtete Wille des Täters, unter Vereitelung des fremden Rechts die eigenen, uneingeschränkte Verfügungsmacht oder die des Eigentümers endgültig wiederherzustellen.
-> min. dolus directus 2. Grades