Strafrecht

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Kartei Details

Karten 136
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 29.06.2015 / 27.09.2018
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Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht zwingendermaßen tätereigenen Gewahrsams

Wie lange unterliegen Sachen dem Jagdrecht

Sachen unterliegen dem Jagdrecht nur, solange sie herrenlos sind

Vermeidbarkeit eines Irrtums

Irrtum ist vermeidbar, wenn eine gehörige Gewissensanspannung und gegenbenenfalls Rechtsrat diesen aufklärt.

Verbotsirrtum, § 17

Täter weiß was er tut, denkt jedoch, dass es keinen Straftatbestand für seine Handlung gibt.

Erlaubnisirrtum

Sachverhalt wird richtig eingeordnet, Täter bildet sich jedoch RF- Grund ein, den das GEsetz so nicht vorsieht.

zu behandeln nach § 17 StGB -> Handeln ohne Schuld bei Unvermeidbarkeit des Irrtums

Vss. des Haftbefehlerlasses, § 112 StPO

1. Dringender Tatverdacht

2. Haftgrund , § 112 II StPO

3. keine Unverhältnismaßigkeit

Dringender Tatverdacht, § 112 StPO

hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person Täter oder Teilnehmer einer Straftat sein kann

auf frischer tat betroffen iSd. § 127 StPO

grds. enger zeitlicher, räumlicher Bezug notwendig

bzgl. Tat umstritten:

Lit. : tatsächlich begangene Straftat. Arg.: Umkehrschluss aus § 127 II

BGH: sich dringend verdächtig gemacht haben ist ausreichend. Arg: Laie kann oft nicht genau feststellen ob tatsächlich Straftat vorliegt. Sinn und Zweck des § 127 StPO ist Aufklärung des Sachverhalts.

fremd

Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht.

gewohnheitsmäßig

wiederholte Tatbegehung aus Tatneigung

gewerbsmäßig

wiederholte Tatbegehung um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.

Unternehmensdelikt

§ 11 I Nr. 6 StGB

Versuch und Vollendung des Delikts liegen zusammen.

Erforderlichkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements iRv. Rechtfertigungsgründen

e.A.: etwas was obj. erlaubt ist, kann nicht verboten sein -> Erforderlichkeit (-); Gegenarg: Rechtfertigung hängt vom Zufall ab.

a.A. : Erforderlichkeit (+), aber vorliegen der objektiven Rechtfertigungslage iRd. Strafzumessung wegen Ähnlichkeit zum Versuch da vergleichbarer Unrechtsgehalt ( Vorliegen des Subj. TB aber obj. TB (-) ) -> analog §§ 23II, 49 StGB

h.M.: zwingend erforderlich, um Handlungsunrecht auszugleichen, alleine objektive Vss. rechtfertigen lediglich Erfolgsunrecht. Arg. Wortlaut "um"

Gebotenheit

grds. indiziert

Ausnahme: Fallgruppen

Notwehrprovokation

erforderliches Nothilfemittel

mildestes zur Verfügung stehende Mittel, das geeignet ist den Angriff zu beenden

Angriff

menschliches Verhalten, das sich gegen notwehrfähige Rechtsgüter richtet

gegenwärtig

Angriff der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert

Offene Tatbestände

Objektive Tatbestände die so offen sind, dass sie an der Grenze zur verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheit stehen. Daher ist Rechtswidrigkeit positiv festzustellen.

§ 240 StGB Nötigung

§ 253 StGB Erpressung

niedrige Beweggründe iSd. § 211 StGB

Motive die auf sittlich niedrigster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind.

aberatio ictus

Wollenselement des Vorsatzes fällt weg, § 16 I 2 StGB

Fahrlässigkeit bei getroffener Person ( wenn strafbar)

Versuchsstrbk. bei verfehlter Person

error in persona

Tatumstandsirrtum iSd. § 16 StGB

Identitätsirrtum, der grundsätzlich unbeachtlich ist.

Heimtücke iSd. § 211

Ausnutzung der Arglosigkeit und der darauf beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers.

arglos

arglos ist, wer sich keines Angriffs auf Leib und Leben bewusst ist.

restriktive Auslegung der Heimtücke

e.A.: es Bedarf eines verwerflichen Vertrauensbruchs bei einem besonderen Vertrauensverhältnis

Rspr: feindliche Willensrichtung, Arg: sonst läuft Heimtücke leer

Schutzgut des § 292 Jagdwilderei

Das Aneignungsrecht an herrenlosen Sachen ( den Tieren im Wald)

Regelbeispiele

sind in der Strafzumessung nach der Schuld zu prüfen. "... besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor ..."
z.B. § 243 I S. 2 StGB

obj. Strafbarkeitsbedingung

§ 231; § 186; § 323a; § 113 III

Objektive Strafbarkeitsvss, die nicht vom Vorsatz umfasst sein müssen

-> daher nach subj. TB vor RW zu prüfen.

Tatumstandsirrtum, § 16 StGB

Unkenntnis von Tatumständen,

schließt das Wissenselement iRd. Vorsatzes aus.

Vorsatz

Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung

Handlung im natürlichen Sinn

Willensentschluss + Ausführungshandlung

Tat iSd. StPO

einheitlicher zusammengehörender Lebenssachverhalt = prozessuale Tat

Tatkomplexbildung

nach einheitlichen, zusammengehörenden Lebenssachverhalten

Gewahrsam

tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Herrschaftswillen unter Berücksichtugung der Verkehrsanschauung

Ist ein Absatzerfolg iRd. Absetzens bzw. der Absatzhilfe bei § 259 erfoderlich?

BGH früher: tätig werden beim absetzen reicht bereits für Vollendung der Tat aus

BGH heute: Absetzungserfolg ist erforderlich, da Kehrseite des Verschaffens, bei dem ein Erfolg gefordert ist.

Arg: § 259 III, für Versuchsstrafbarkeit wäre iRd. Absetzens bzw. der Absatzhilfe kein Raum mehr, wenn bereits das Tätigwerden allein zur Vollendung führe.

Def. absetzen, absetzen helfen, § 259 I Alt. 2,3

Absetzen ist das selbstständige, rechtsgeschäftliche Weiterleiten der Sache an einen Dritten für den Vortäter

Absetzen helfen ist die unselbstständige Unterstützung des Vortäter bei dessen eigener rechtsgeschälftlicher Weiterleitung der Sache an einen Dritten.

Was ist das Schutzgut und Wesen der Hehlerei, § 259 StGB

Schutzgut: Vermögen

Wesen der Hehlerei ist die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen, rechtswidrigen Vermögenslage ( Perpetuierungsthrorie)

Vortäter als tauglicher Täter der Hehlerei?

-Vortäter kann selbst kein Hehler sein

- Vortäter kann auch kein Teilnehmer an einer Hehlerei sein, die sich auf eine Sache bezieht, die aus seiner Vortat stammt. § 259 StGB ist in soweit teleologisch zu reduzieren.

Def. ankaufen, sich verschaffen iSd. § 259 I Alt. 1

Die Erlangung der tats. Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken  in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vortäter.

taugliche Vortat iSd. § 259 StGB

die Vortat muss nach h.M. vollendet sein.

In Betracht kommen: §§ 242, 246, 263, 292 StGB

Def. rechtswidrige Absicht iSd. § 289 Pfandkehr

der zielgerichtete Wille des Täters, unter Vereitelung des fremden Rechts die eigenen, uneingeschränkte Verfügungsmacht oder die des Eigentümers endgültig wiederherzustellen.

-> min. dolus directus 2. Grades