StrafR
StrafR halt
StrafR halt
Kartei Details
Karten | 142 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.03.2014 / 09.03.2014 |
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Unechtes Unterlassungsdelikt, Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe ganz normal, aber hier insbesondere auch rechtfertigende Pflichtenkollision:
1. Objektive Rechtfertigungselemente
a) Konfliktlage
aa) Kollision zweier rechtlicher Handlungspflichten: liegt vor, wenn mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten an den Normadressaten herantreten
bb) Gleichwertigkeit der Handlungspflichten: Zur Bestimmung von Rangverhältnissen wird
- der Wert der gefährdeten Güter (Leben, Gesundheit, Eigentum)
- die rechtliche Stellung des Normadressaten zum geschützten Objekt (liegt Garantenstellung vor oder "nur" bloße Hilfeleistungspflicht)
- die Nähe der Gefahr (eine Person direkt in der Nähe, andere Kilometer entfernt)
- die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
gegeneinander abgewogen.
Beachte: Gleichwertigkeit der Handlungspflicht (-) wenn Garantenpflicht vs. "bloße" Hilfeleistungspflicht (Sohn und fremdes Kind in See); dann scheidet rechtfertigende Pflichtenkollision aus.
Auch Abwägung Leben vs. Leben (-) --> freie Entscheidung
b) Erfüllung der einen Pflicht auf Kosten der anderen: Indem der Täter eine Handlungspflicht wahrnimmt, verletzt er (zwangsläufig) die andere ihm ebenfalls obliegende Handlungspflicht.
2. Subjektive Rechtfertigungselemente: Handeln in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände
Unechtes Unterlassungsdelikt, Schuld
wie Vorsatzdelikt, aber auch "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens" möglich: Maßgebend für die Zumutbarkeit sind die Interessenlage und die Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung.
Unechtes Unterlassungsdelikt, unmittelbares Ansetzen
Wann ist unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn) beim unechten Unterlassungsdelikt anzunehmen?
1. Teilweise wird der Versuchsbeginn schon auf den Zeitpunkt festgelegt, in dem der Garant die erste Erfolgsabwendungsmöglichkeit, die sich ihm bietet, verstreichen lässt (Theorie des erstmöglichen Eingriffs).
2. Nach anderer Ansicht Versuchsbeginn, wenn Täter nach seiner Vorstellung die Rettungshandlung spätestens hätte vornehmen müssen (Theorie des letztmöglichen Eingriffs).
3. Ganz überwiegend wird Versuchsbeginn angenommen, wenn aus Sicht des Täters für das geschützte Rechtsgut eine unmittelbare Gefahr entsteht. Differenziert wird wie folgt:
a) Wo das geschützte Rechtsgut nach der Vorstellung des Garanten bereits unmittelbar in Gefahr geraten und der Eintritt des Erfolges nahe gerückt ist, verlangt das Gesetz die sofortige Erfüllung der Rettungspflicht. Unmittelbares Ansetzen liegt also dann vor, wenn der Garant aufgrund seines Tatentschlusses die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.
b) Bei noch entfernter Gefahr beginnt der Versuch erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Gefahr in ein akutes Stadium tritt und der Garant weiter untätig bleibt oder in welchem dieser die Möglichkeit des rettenden Eingreifens aus der Hand gibt und dem Geschehen seinen Lauf lässt.
Unechtes Unterlassungsdelikt, Rücktritt
Rücktrittsregelung des § 24 StGB lässt sich sinngemäß auf den Unterlassungsversuch übertragen:
a) Fehlgeschlagener Versuch: Davon ist auszugehen, wenn der Täter erkennt, dass er den tatbestandsmäßigen Erfolg allein durch das Unterlassen nicht mehr bewirken könnte und ihm auch keine Mittel zur Verfügung stehen, den Erfolg durch positives Tun herbeizuführen.
b) Ein unbeendet Versuch liegt vor, solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nach der Vorstellung des Täters noch durch Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abzuwenden ist.
c) Beendet ist der Versuch dagegen, sobald nach der Vorstellung des Täters die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung für sich allein nicht mehr ausreicht, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, vielmehr andere Maßnahmen erforderlich geworden sind.
d) Rücktritt vom untauglichen Versuch solange möglich, wie der Unterlassungstäter die Untauglichkeit nicht erkennt.
Fahrlässigkeitsdelikt, Grundlagen
Grundlagen:
1. KEIN TATBESTANDSIRRTUM gem. § 16 I 1 StGB möglich, da es ein Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiven Gegebenheiten nicht gibt.
2. KEIN VERSUCH möglich, da dem Täter Tatentschluss fehlt.
3. KEINE TEILNAHME gem. §§ 26, 27 StGB möglich, da keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat gegeben ist.
4. KEINE MITTÄTERSCHAFT möglich, da der gemeinsame Tatentschluss fehlt.
5. Mittelbare Täterschaft nur dann denkbar, wenn der Hintermann das fahrlässige Verhalten des Vordermannes zur Tatbegehung ausnutzt. Hintermann handelt dann vorsätzlich. Bsp.: Arzt A nutzt es aus, dass Krankenschwester B vor verabreichen der (Gift-)spritze nicht mehr auf die Aufschrift schaut.
Fahrlässigkeitsdelikt, Differenzierungen
Bewusst fahrlässig, unbewusst fahrlässig, leichtfertig:
a) Bewusst fahrlässig handelt derjenige, der es für möglich hält, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen aber dennoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass dies nicht eintreten wird.
Für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes (dolus eventualis) von der bewussten Fahrlässigkeit (luxuria) kommt es entscheidend darauf an, dass es der Täter in beiden Fällen für möglich hält, dass der Tatbestand erfüllt wird, er die Folge beim Eventualvorsatz aber hinnimmt und sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abfindet, während er bei bewusst fahrlässigem Handeln (pflichtwidrig) auf das Nichtvorliegen des betreffenden Tatumstandes oder sonst auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut ("wird schon gut gehen").
b) Unbewusst fahrlässig (negligencia) handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und infolgedessen die Tatbestandsverwirklichung nicht voraussieht (kein positives Wissen und Wollen des Täters zum Erfolgseintritt: es fehlt sowohl intellektuelles als auch am voluntatives Element).
c) Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Damit ist in objektiver Hinsicht ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit, vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, gemeint. Subjektiv ist im Bereich der Schuld jedoch auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters abzustellen.
Beachte: Fahrlässigkeit ist nur mit Strafe bedroht, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 15 StGB)!!
Fahrlässigkeitsdelikt, Tatbestand
1. Tatbestand
a) Handlung, Erfolg: wie Vorsatzdelikt. Aufgrund des Einheitstäterprinzips kann bei Reflexen bzw. Spontanreaktionen aber auch an das Vorverhalten angeknüpft werden.
b) Kausalität: wie Vorsatzdelikt
c) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
aa) Obj. Sorgfaltspflichtverletzung (obj. Vermeidbarkeit): Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Maßstab: Verhalten eines gewissenhaften und einsichtigen Angehörigen des Verkehrskreises des Täters in der konkreten Tatsituation und sozialen Rolle (ex-ante-Perspektive)
bb) obj. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolges: (+), wenn nach allg. Lebenserfahrung mit dem Erfolg gerechnet werden musste.
d) Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn sich gerade das rechtlich missbilligte Verhalten des Täters in tatbestandsspezifischer Weise in dem verursachten Erfolg niedergeschlagen hat. Besonderes Augenmerk gilt beim Fahrlässigkeitsdelikt häufig der Prüfung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs und des Schutzzwecks der Norm.
Fahrlässigkeitsdelikt, Rechtswidrigkeit
2. Rechtswidrigkeit: Rechtfertigungsgründe ganz normal möglich. Erlaubtes Risiko und verkehrsrichtiges Verhalten sind allerdings keine Rechtfertigungsgründe sondern bereits im Rahmen der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen.
Problem: subjektives Rechtfertigungselement erforderlich?
Ist im Bereich des Vorsatzdeliktes das subjektive Rechtfertigungselement deshalb erforderlich, um das Handlungsunrecht zu kompensieren, so kann es diese Funktion beim Fahrlässigkeitsdelikt nicht erfüllen. Schließlich vertraut der Täter darauf, den Tatbestand nicht zu verwirklichen. Der Normbefehl erreicht ihn zwar, doch fehlt die bewusste Auflehnung. Ein subjektives Rechtfertigungselement ist somit nicht zu fordern. Der Täter muss sich lediglich im Rahmen der Befugnisse halten, die ihm der Rechtfertigungsgrund einräumt.
Fahrlässigkeitsdelikt, Schuld
3. Schuld
a) Schuldfähigkeit: wie Vorsatzdelikt
b) subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
aa) subjektive Erfüllbarkeit der Sorgfaltspflicht: Die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert die subjektive Sorgfaltswidrigkeit; sie kann nur im Einzelfall und nur bei einem besonderen Hinweis im SV entfallen. Geprüft wird, ob der Täter mit seinem individuellen Leistungsniveau in der Lage war, die objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
bb) subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts: Täter muss den Erfolg mit seinen persönlichen intellektuellen Fähigkeiten vorhergesehen haben können (meist unproblematisch).
c) Nichtvorliegen eines Entschuldigungsgrundes: Normale Entschuldigungsgründe aber auch "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens" möglich: Maßgebend für die Zumutbarkeit sind die Interessenlage und die Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung.
Bsp.: Spediteur "zwingt" Fahrer trotz Übermüdung zur Fahrt (Angst vor Jobverlust) -> Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ist als schwerwiegender anzusehen, als der drohende Jobverlust.
Konkurrenzen, der Dreierschritt zum richtigen Ergebnis, 1. Schritt
1. Schritt: Handlungseinheit? (+), wenn:
a) Handlung im natürlichen Sinn: Eine Ausführungshandlung beruhend auf einem Willensentschluss. (Bombenzündung, mehrere Menschen sterben: §§ 212, 211; 308 III; 303; 223 ff. (+) durch dieselbe Handlung).
b) oder Natürliche Handlungseinheit: Mehrere Handlungen im natürlichen Sinne, die aber einen einheitlichen Geschehensablauf darstellen und deren getrennte Betrachtung einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde. Entscheidend ist hierbei ein enger zeitlicher Zusammenhang sowie ein einheitlicher Willensentschluss bei natürlicher Betrachtung! (Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), KV (§ 223 StGB), Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) und Unfallflucht (§ 142 StGB) in unmittelbarer Aufeinanderfolge gelten als eine Handlung aufgrund des einheitlichen Fluchtwillens des Täters).
c) oder Juristische Handlungseinheit bei mehraktigen oder zusammengesetzten Delikten, bei Dauerdelikten, bei der fortgesetzten Tat und bei der Klammerwirkung:
aa) Mehraktige oder zusammengesetzte Delikte: Hier hat der Gesetzgeber bereits entschieden, dass die einzelnen Akte nicht isoliert zu sehen sind (z.B. § 249 StGB).
bb) Dauerdelikte: Jeder Tätigkeitsakt, der der Begründung oder Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustandes dient, stellt eine Handlung dar. (Sperrt A sein Opfer am Montag ein und fesselt er es am Dienstag, so dienen beide Handlungen einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und bilden eine rechtliche Handlungseinheit).
cc) Klammerwirkung liegt vor, wenn zwei voneinander unabhängige Delikte jeweils mit einem dritten (i.d.R. einem Dauerdelikt) in Idealkonkurrenz stehen. Dabei muss das Klammerdelikt wenigstens so schwer wiegen, wie das leichteste von den zu verklammernden Delikten. Bsp.: B führt eine Waffe unter Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 53 I Nr. 3a WaffG, 6 Monate - 5 Jahre), nötigt damit und tötet. --> Der Verstoß gegen das Waffengesetz verbindet den Totschlag und die Nötigung, da sie schwerer wiegt als das leichteste zu verklammernde Delikt der Nötigung. Dass der Totschlag mit schwererer Strafe bedroht ist als der Verstoß gegen das Waffengesetz, ist unerheblich. Wiegen beide Delikte allerdings schwerer, so kommt Handlungsmehrheit in Betracht.
Konkurrenzen
wenn 1. Schritt (+):
2. Schritt: Gesetzeskonkurrenz? (+), wenn:
a) Spezialität: liegt vor, wenn eine Vorschrift begriffsnotwendig sämtliche Tatbestandsmerkmale einer anderen Strafbestimmung enthält, das strafbare Verhalten aber noch unter einem weiteren zusätzlichen Aspekt erfasst:
- Qualifikationen (z.B. § 224 StGB gegenüber § 223 StGB)
- Erfolgsqualifikationen (z.B. § 227 StGB gegenüber §§ 223 ff. 222 StGB)
- Privilegierungen (z.B. § 216 StGB gegenüber § 212 StGB)
- und verselbstständigte Abwandlungen (z.B. § 249 StGB gegenüber §§ 240, 242 StGB)
b) Von Konsumtion spricht man, wenn ein Tatbestand in einem anderen zwar nicht notwendigerweise, aber doch typischerweise und regelmäßig enthalten ist, so dass sein Unrechtsgehalt von dem anderen schwereren Delikt aufgezehrt wird. (Bsp.: Tödlicher Schuss, § 303 StGB der Jacke, § 212 StGB konsumiert den § 303 StGB; besonders schwerer Diebstahl §§ 242, 243 I 2 Nr. 1, 2 konsumiert nicht (immer) die § 303 StGB, wenn diese einen höheren Schaden verursacht hat. Zudem gibt der BGH zu bedenken, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels für die Frage der Konkurrenzen außer Betracht bleiben muss, so dass Tateinheit vorliegt.
c) Subsidiarität liegt vor, wenn eine Vorschrift nur hilfsweise anzuwenden ist, wenn nicht schon eine andere Strafbestimmung eingreift. Formen:
aa) Gesetzliche: Ausdrücklich aus Gesetz (§§ 145d, 316, 246, 248b, 265a, 323a StGB).
bb) Logische, materielle oder stillschweigende Subsidiarität aus dem Sinnzusammenhang: So wird Teilnahme von Täterschaft, Beihilfe von Anstiftung, Versuch von Vollendung, das konkrete Gefährdungsdelikt (z.B. § 221) von Verletzungsdelikt (z.B. § 211), das echte Unterlassungsdelikt (z.B. § 323c) vom unechten Unterlassungsdelikt (z.B. § 212, 13), das Durchgangsdelikt (§§ 223 ff.) gegenüber einem unrechtserschwerenden Delikt (§§ 212, 211) in logischer Subsidiarität verdrängt.
Wenn (+) = kein Erscheinen im Urteil.
2) Wenn (-): Liegt keine Gesetzeskonkurrenz vor, handelt es sich aber um einen Fall der Handlungseinheit --> Tateinheit nach § 52 StGB.
Beachte: vers. Totschlag & vollendeter KV = Tateinheit: verdrängt die KV nicht, da im Urteil deutlich gemacht werden muss, dass bei KV Erfolg eingetreten ist, was bei vers. Totschlag nicht immer der Fall ist.
Konkurrenzen
wenn 1. Schritt (-):
3. Schritt
Liegt keine Handlungseinheit vor, kann nur Handlungsmehrheit gegeben sein. Hierbei ist wiederum zuerst zu klären, ob ein Fall der Gesetzeskonkurrenz in Betracht kommt.
1. Gesetzeskonkurrenz, zu unterscheiden sind:
a) Mitbestrafte Vortat: Bei der mitbestraften Vortat entfällt die Strafbarkeit aufgrund von Subsidiarität oder Konsumtion, da der Unrechtsgehalt des früheren Tuns von dem des späteren Tuns erfasst wird. (Im Januar PKW-Schlüssel, im Februar zugehöriges Auto gestohlen: Schlüsseldiebstahl typische Begleittat in Konsumtion; Versuchtes/Vollendetes Delikt umfasst Verbrechensabredung (§ 30 II StGB); § 265 StGB ist mitbestrafte Vortat in Form der gesetzlichen Subsidiarität zum Betrug nach § 263 StGB).
b) Mitbestrafte Nachtat: Die mitbestrafte Nachtat liegt vor, wenn sich die Nachtat in der Sicherung oder Auswertung der durch die Tat erlangten Vorteile erschöpft, den Schaden nicht oder nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt wird. Die Nachtat ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sie der Täter begehen muss, damit die Vortat für ihn einen Sinn erhält (Konsumtion). (z.B. das Passieren der Kasse ohne zu bezahlen nach einem Ladendiebstahl stellt sich als strafloser Sicherungsbetrug (§ 263 StGB) dar. Das Weiterveräußern des Diebesgutes (§ 242 StGB) durch den Dieb (§ 246 StGB) ist mit der Konkurrenzlösung mitbestrafte Nachtat)
Wenn (+) = Kein Erscheinen im Urteil.
2. Ansonsten Tatmehrheit nach § 53 StGB: Nach Aussonderung der mitbestraften Vor- und Nachtat in der Handlungsmehrheit führen die verbleibenden Vorschriften zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) nach § 53 StGB.
IV. Besondere Arten der Konkurrenzen: Wo wie was nicht ganz klar..!
Ist nach Ausschöpfung der Beweis- und Erkenntnismöglichkeiten sicher, dass der Täter einen Tatbestand begangen hat aber unklar, durch welches Verhalten er eine bestimmte Tat verwirklicht hat oder welche Straftat von mehreren verübt worden ist, würde der Grundsatz "in dubio pro reo" zu Unbilligkeiten führen. Deshalb werden von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht:
1) Unechte Wahlfeststellung oder Tatsachenalternativität, wenn in allen denkbaren SV-Varianten derselbe TB verwirklicht worden ist, aber ungewiss ist, welche Handlung konkret den Straftatbestand erfüllt. (Bsp.: Es lässt sich nicht mehr klären, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen vom 1.5 und 3.5 des A vor Gericht falsch ist (§ 153 StGB). A wird eindeutig wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB bestraft).
2) Echte Wahlfeststellung oder Tatbestandsalternativität, wenn zweifelhaft ist, welche von mehreren alternativ in Betracht kommenden Handlungen tatsächlich vorgelegen haben und welcher TB erfüllt ist. (Bsp.: Unklar, ob Beute mittels Täuschung weggenommen (§ 242) oder dem Opfer mittels Vermögensverfügung abgeschwindelt (§ 263).
a) Voraussetzungen:
- Grundsatz "in dubio pro reo" darf nicht eingreifen (= kein Stufenverhältnis; so etwa bei Vorsatz/Fahrlässigkeit, Versuch/Vollendung,Grundtatbestand/Qualifikation).
- Es ist sicher, dass eines von mehreren Delikten begangen wurde.
- Eine eindeutige Feststellung des Tatbestandes darf nicht möglich sein.
- Die Verhaltensweisen müssen rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sein.
b) Rechtsfolgen: Der Täter ist wahlweise zu verurteilen. Die Strafe ist dem milderen Gesetz zu entnehmen.
3) Bei einer Postpendenzfeststellung steht der SV einer Nachtat eindeutig fest, es ist jedoch zweifelhaft, ob und inwieweit der Täter bereits an der Vortat beteiligt gewesen ist bzw. ob eine Vortat überhaupt begangen worden ist (doppelte Rechtsnormgewissheit bei nur einseitiger Sachverhaltsungewissheit). Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der Delikte nicht erforderlich.(A veräußert Diebesgut, aber unklar ob auch an Diebstahl beteiligt: Die Verurteilung bei der Postpendenzfeststellung erfolgt aufgrund des in tatsächlicher Hinsicht feststehenden Verhaltens. Hier: Hehlerei, § 259).
Verbotsirrtum, § 17 StGB
Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Ein Unterfall ist der Subsumtionsirrtum. Bei Unterlassungsdelikten spricht man entsprechend von einem Gebotsirrtum, wenn der Täter seine Handlungspflicht rechtsirrtümlich nicht für verpflichtend (geboten) hält.
§ 17 StGB differenziert danach, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war.
Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte gelangen können (sog. Gewissensanspannung).
Vermeidbar --> Schuld nach § 17 S. 1 StGB nicht ausgeschlossen --> Schuld also (+) --> Vorsatztat (+)
Nach Schuld, unter Strafzumessung: fakultative Strafzumessung nach § 17 S. 2 StGB beachten (unbedingt machen wegen Praktikern!).
(Irrt der Täter nicht nur über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung, sondern zusätzlich noch über die Reichweite eines vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes, spricht man von einem Doppelirrtum.)
Kausalität
Nach der herrschenden conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Alternative Kausaität
Zwei unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei. Jede für sich hätte ausgereicht.
Hier können sowohl die Handlung des Täter1 als auch des Täter2 einzeln hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Lösung, Modifizierung der Äquivalenztheorie:
Auch solche Bedingungen sind erfolgsursächlich, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Beide Bedingungen müssen gleichzeitig wirksam werden, ansonsten abgebrochene/ überholende Kausalität.
Kumulative Kausaität
Ursachen bewirken zusammen den Erfolg.
Jede Bedingung kausal für Erfolg. Aber: I.d.R. keine objektive Zurechnung wegen völliger Atypik des Kausalverlaufs.
Überholende/ abbrechende Kausalität
Die "überholende" Bedingung ist allein ursächlich für den Erfolg (zuvorgekommen).
Aber: Vorverhalten bleibt kausal, wenn die erste Bedingung noch wesentlich fortwirkt. Etwa wenn vorherige Handlung Bedingung für das Eingreifen eines anderen Täter ist (Bedingungstheorie). Aber: Objektive Zurechnung (-)
Hypothetische Kausalität
Der Erfolg wäre auch durch eine andere Ursache eingetreten.
Entscheidend: konkreter Erfolg. Hypothetische Ersatzursachen müssen außer Betracht bleiben.
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn das ursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Unrecht soll von Unglück unterschieden werden.
Objektive Zurechnung: rechtlich relevantes Risiko
fehlt bei:
1) Schaden außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
2) Risikoverringerung:
a) Keine Risikoverringerung wenn neue Gefahr gesetzt wird.
b) Objektive Zurechnung auch (+) wenn anderes Rechtsgut getroffen wird (aber Rechtfertigung möglich, § 904 BGB, § 34 StGB)
Objektive Zurechnung: Risikozusammenhang
Objektive Zurechnung (-), wenn Risikozusammenhang (-) Bei:
1) Atypischer Kausalverlauf
2) Schutzzweck der Norm
3) Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang
4) Freiverantwortliche Selbstschädigung
5) Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
6) Modifizierung der Naturkausaität
Atypischer Kausalverlauf @ Objektive Zurechnung: Risikozusammenhang
Wenn Erfolg nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr in Rechnung zu stellen ist.
Schutzzweck der Norm @ Objektive Zurechnung: Risikozusammenhang
Schutzzweck der Norm nicht verletzt, wenn sich im Erfolg nicht das verbotene, sondern ein anderes Risiko verwirklicht hat (Höchtgeschwindigkeit überschritten und anderenorts jemanden trotz eingehaltener Geschwindigkeit überfahren; Schutzzweck der Norm umfasst nur das Verhalten im konkreten Straßenbereich).
Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang @ Objektive Zurechnung: Risikozusammenhang
Liegt vor, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, wenn der Täter sich pflichtgemäß verhalten hätte.
Eine Ansicht (h.M.) nach besteht dann kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Objektive Zurechnung (-). Gilt auch wenn Erfolg nur möglicherweise eingetreten wäre (on dubio pro reo).
Nach der sog. Risikoerhöhungslehre (Mm) ist ein Verhalten aber immer objektiv zurechenbar, wenn die in ihm liegende Sorgfaltspflichtverletzung das Risiko des eingetretenen Erfolges gegenüber dem erlaubten Risiko erhöht hat. Gegen diese Ansicht spricht, dass sie den in dubio pro reo-Grundsatz einschränkt und Verletzungsdelikte contra legem als Gefährdungsdelikte behandelt.
Freiverantwortliche Selbstschädigung @ Objektive Zurechnung: Risikozusammenhang
Straftatbestände sollen den Rechtsinhaber vor Eingriffen Dritter bewahren, nicht aber vor sich selbst beschützen.
Freiverantwortliche Selbstschädigung von einverständlicher Fremdschädigung abzugrenzen.
Probleme:
a) Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft (Sirius-Fall): BGH: Aufgrund überlegenen Wissens als Werkzeug gegen sich selbst gerichtet. (vers. Tötung in mittelbarer Täterschaft, § 25 2. Alt. StGB)
b) Fremdtötung auf Verlangen durch Unterlassen der erforderlichen Rettungsmaßnahmen: BGH spaltet Tatgeschehen auf: Frau ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit verpflichtet Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Lit.: Verneint Strafbarkeit (weil..) Aber noch 323c zu prüfen: Zumutbarkeit bei eigenverantwortlicher Selbsttötung aber dann (-)
c) Der einseitig fehlgeschlagene Doppelsuizid (Autoabgas-/Giselafall): Rspr.: Tötung auf Verlangen weil dominante Stellung inne. Lit.: Tatherrschaft nicht gegeben, Opfer stand es frei den Wagen zu verlassen, nicht gezwungen.
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten @ Objektive Zurechnung: Risikozusammenhang
Verantwortung des Erstverursachers endet, wenn Dritter neue selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich auch allein im Erfolg realisiert: Vorsatztat, im Krankenhaus Behandlungsfehler: Im Normalfall nicht mit groben Behandlungsfehlern zu rechnen, so dass dieser als ein neues Risiko zu bejahen ist. Objektive Zurechnung (-)
Modifizierung der Naturkausaität @ Objektive Zurechnung: Risikozusammenhang
Risikozusammenhang auch dann (-) wenn Modifizierung der Naturkausaliität (umgeleitet auf anderes Gleis, aber so oder so von Lawine erfasst worden)
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände.
Vorsatz erfordert Wissen (intellektuelles Element) und Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung.
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