StGB
Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel
Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel
Kartei Details
Karten | 134 |
---|---|
Lernende | 12 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.01.2014 / 16.12.2024 |
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Abgrenzung der räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3) vom
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
− Raub = wenn das Opfer "nur" genötigt wird, den vom Täter selbst
vorgenommenen Gewahrsamsbruch zu dulden
− Raub = wenn das Opfer rein äusserlich gesehen die Sache zwar übergibt,
damit aber nur den sonst nicht zu vermeidenden Zugriff durch den Täter
ersetzt. (Juwelier der Safe mit Schlüssel öffnet)
− Räuberische Erpressung = wenn der Täter auf die aktive Mitwirkung des
Opfers angewiesen ist (= das Opfer kann durch die Verweigerung der
Mitwirkung den Vermögensschaden verhindern, ggf. unter Inkaufnahme der
für den Fall der Weigerung vom Täter angedrohten Konsequenzen). . (Juwelier der Safe mit Code öffnet)
Ungetreue Geschäftsbesorgung (Treubruchstatbestand; Art. 158 Ziff. 1)
a) Objektiver Tatbestand
− Täter = vermögensbetreuungspflichtige bzw. aufsichtspflichtige Person
− Tathandlung = Verletzung der dem Täter im Hinblick auf das zu betreuende Vermögen obliegenden Pflichten
− unmittelbar dadurch Schädigung des betreuten Vermögens
b) Subjektiver Tatbestand
− Vorsatz
− Ggf.: Bereicherungsabsicht (Ziff. 1 Abs. 3)
c) Rechtswidrigkeit
d) Schuld
e) Strafantragserfordernis bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 3)
Täterqualifikation bei Art. 158 Ziff. 1
Voraussetzungen:
− Vermögensverwaltung = typischer und wesentlicher Inhalt der Aufgabe
− Es muss um wesentliche Bestandteile des Vermögens des Treugebers gehen
− Treunehmer muss bei der Wahrnehmung der Aufgabe eine gewisse
Selbständigkeit haben
Beachte:
− Begründung durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft möglich (Ziff. 1 Abs. 1)
− darüber hinaus werden auch Personen erfasst, die "faktisch" eine derartige Position inne haben
− erfasst wird auch der Geschäftsführer ohne Auftrag (Ziff. 1 Abs. 2)
Ungetreue Geschäftsbesorgung (Missbrauchstatbestand; Art. 158 Ziff. 2)
a) Objektiver Tatbestand
− Täter = Person, die ermächtigt ist, rechtsgeschäftlich über das Vermögen eines anderen zu verfügen
− Tathandlung: Missbrauch der Ermächtigung = rechtsgeschäftliches Handeln, das nach aussen hin wirksam und nach innen hin pflichtwidrig ist
− unmittelbar dadurch Schädigung des Vermögens, zu dessen Lasten der Täter verfügt hat
b) Subjektiver Tatbestand
− Vorsatz
− Bereicherungsabsicht (hier obligatorisch!)
c) Rechtswidrigkeit
d) Schuld
e) Strafantragserfordernis bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 3) Täterqualifikation bei Art. 158 Ziff. 2:
− Ausreichend ist bereits die Ermächtigung zu einer einzigen Verfügung
− Str. ist, ob die Ermächtigung die Verfügung über wesentliche Vermögenswerte betreffen muss
Hehlerei (Art. 160)
a) Objektiver Tatbestand
− Eine Sache, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat
− Erwerben, sich schenken lassen, zum Pfande nehmen, verheimlichen oder veräussern helfen
b) Subjektiver Tatbestand
− Vorsatz (trotz der Formulierung "weiss oder annehmen muss..." auch bzgl. der deliktischen Herkunft)
c) Rechtswidrigkeit
d) Schuld
Hehlerei (Art. 160)
Detailhinweise zur Hehlerei:
− Tatobjekte sind ausschliesslich Sachen
− Strafbare Handlungen gegen das Vermögen sind nach h.M. nicht nur Vermögensdelikte i.S.d. Art. 137 ff.
− Die Sachen müssen direkt aus der Straftat stammen (Straflosigkeit der Ersatz- oder Erlöshehlerei)
− Die Vortat ("strafbare Handlung") muss tatbestandlich und rechtswidrig erfüllt sein; sie kann, muss aber nicht schuldhaft begangen sein
− Der Täter der Vortat ist kein tauglicher Täter; str. ist dies bei Personen, die an der Vortat als Tatbeteiligte (Anstifter, Gehilfen) mitgewirkt haben
Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligende Gefahr geschaffen hat, welche sich im Erfolg verwirklicht.
Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2)
a) Objektiver Tatbestand
− Tatobjekt = Urkunde
− Herstellen einer unechten Urkunde, durch
Fälschen (= sog. Totalfälschung)
Verfälschen (= Abänderung des Inhalts einer bereits bestehenden Urkunde durch einen Dritten)
Verwenden der echten Unterschrift oder des echten Handzeichens eines anderen (= Blankettfälschung)
b) Subjektiver Tatbestand
− Vorsatz
− Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht
Urkundendelikte beachte Kopie von Strafrecht Anfängerübung 2016 6. Semester 3 Veranstaltung.
Urkunde im strafrechtlichen Sinne (Art. 110 Abs. 4)
1. Die (dauerhafte) Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung,
2. die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen und
3. die einen Aussteller erkennen lässt (Fehlt im Gesetz)
Gebrauchmachen von einer unechten und/oder unwahren Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3)
a) Objektiver Tatbestand
− Tatobjekt = unechte oder unwahre Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs.2
− Gebrauchmachen von dieser Urkunde (= Zugänglichmachen)
Beachte:
Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
«Täuschungserfolg" ist nicht erforderlich
b) Subjektiver Tatbestand
− Vorsatz
− Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht
c) Rechtswidrigkeit
d) Schuld
Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB)
a) Objektiver Tatbestand
− Tatobjekt: Ausweisschrift, Zeugnis oder Bescheinigung
− Tathandlung:
Fälschen (Abs. 2 Alt. 1)
Verfälschen (Abs. 2 Alt. 2)
Gebrauchmachen zur Täuschung (von einem nach Abs. 2 ge- oder verfälschten Tatobjekt)
b) Subjektiver Tatbestand
− Vorsatz
− Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern
Missbrauch von Ausweisen (Art. 252 StGB)
a) Objektiver Tatbestand
− Tatobjekt: echte, nicht für den Täter bestimmte Ausweisschrift, Zeugnis oder Bescheinigung
− Missbrauch zu Täuschungszwecken (Abs. 4)
b) Subjektiver Tatbestand
− Vorsatz
− Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern
Abgrenzung von Art. 252 StGB zu Art. 251 StGB
− Täter beabsichtigt für sich oder einen Dritten eine für sich gesehen legale Besserstellung; er strebt keinen unrechtmässigen Vorteil an und will niemanden schädigen = Art. 252 StGB
− Täter beabsichtigt eine Verbesserung der persönlichen Lage, um dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen oder einen Dritten zu schädigen = Art. 251 StGB
Vorsätzliche Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)
Was ist eine Gemeingefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB?
1. Ansicht:
(+) wenn eine Mehrzahl von Rechtsgutsobjekten gefährdet wird. Wird z.T. schon
dann angenommen, wenn das Feuer auf ein einzelnes benachbartes Gebäude
überzugreifen droht, weil dann auch das Mobiliar gefährdet ist.
2. Ansicht:
(+), wenn ein Zustand geschaffen wird, "der die Verletzung von Rechtsgütern in
einem nicht zum voraus bestimmten und abgegrenzten Umfange wahrscheinlich
macht."
Beachte: Wenn nur bestimmte Rechtsgutsträger betroffen sind, müssen diese als
vom Zufall ausgewählte Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen, was
voraussetzt, dass es auch mehr und andere hätten sein können.
Vorsätzliche Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB
Beide Meinungen und Folgen
1. Ansicht:
Abs. 2 als eigenständiger Grundtatbestand neben Abs. 1 (BGer)
2. Ansicht:
Abs. 2 als Qualifikationstatbestand zu Abs. 1
Konsequenz, wenn man der 2. Ansicht folgt: Erforderlich ist
− Verursachen eines Schadens eines anderen + konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen
− Verursachen einer Gemeingefahr + konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen
Nicht strafbar wäre der folgende Fall: Das Anzünden des eigenen Hauses mit Verursachung einer konkret-individuellen Leibes- oder Lebensgefahr (wenn nicht gleichzeitig auch eine Gemeingefahr vorliegt)
Welche Delikte prüft man zuerst bei Mehrzahl von möglichen Delikten?
Vollendung vor Versuch
Vorsatz vor Fahrlässigkeit
GrundTB vor Qualifikation
Erfolgsdelikt vor Gefährdungsdelikt
Täterschaft vor Teilnahme
Handeln vor Unterlassen
schwereres Delikt vor dem leichteren Delikt
Was ist schwerer: versuchte schwere oder vollendete einfache KV? 122 ist schwerer, da einfache KV Antragsdelikt ist und geringerer Strafrahmen.
Regel 1. und 7 widersprechen sich tlw. Man kann wie man will. Die Praxis bevorzugt in diesen Fällen das schwerere zuerst zu prüfen.
Unterlassungsdelikt Prüfungsstruktur?
1. Tatbestand
a) objektiver Tatbestand
- aa) Subsidiarität: Taterfolg lediglich nicht verhindert ( weitere Prüfung eines Unterlassungsdelikts) oder doch durch Handeln verursacht?
- bb) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung bei
- Handlungsmöglichkeit, tatsächlicher, individueller Möglichkeit der Erfolgsabwendung
- Hypothetischer Kausalität zwischen unterlassener Handlung und Erfolgsein tritt (die erwartete Handlung muss den konkreten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben
- cc) Garantenstellung
- - als rechtsgutbezogener Beschützergarant und / oder
- - als gefahrenquellenbezogener Überwachergarant (Verkehrssicherungs pflicht; Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter; Ingerenz)
- dd) Zumutbarkeit der erwarteten Handlung
b) subjektiver Tatbestand
- aa) Unterlassungsvorsatz:
- - Wille zum Untätigbleiben
- - in Kenntnis aller objektiven, unrechtsbegründenden Tatumstände und
- - im Bewusstsein, dass Erfolgsabwendung möglich ist.
- - Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
2. Rechtswidrigkeit
Zu beachten ist hier insbesondere das Problem der Pflichtenkollision.
3. Schuld
Zu beachten ist hier insbesondere das Problem des Gebotsirrtums.
4. Vorwurfsidentität
Art. 11 Abs.3 schränkt die Strafbarkeit ein auf die Fälle, in denen dem Täter für sein Unterlassen der selbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn der die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
5. Strafmilderung
Art. 11 Abs.3, sieht ev. gerichtliche Strafmilderung vor, da kriminelle Energie bei Unterlassen oft geringer als bei einem Handlungsdelikt
Definition Skrupellosigkeit
Wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist.
(Gesamtwürdigung aller äusserer und innerer Umstände)
Pro: Rache, Heimtücke
Contra: Spontane Planung, Bereuen,
Definition Gesundheitschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigerung eines pathologischen d.h. krankhaften Zustandes
Definition Feuersbrunst Art. Abs 1
Brand von gewisser Erheblichkeit, welcher vom Verursacher nicht mehr kontrolliert bzw. nicht mehr gelöscht werden kann
wann ist Unterlassen hypothetisch kausal für den Erfolg?
Gemäss Wahrscheinlichkeitstheorie ist eine Handlung hypothetisch kausal, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchst wahrscheinlich entfiele. Beurteilung ex post.
- Handlungsmöglichkeiten bei einem Unterlassen
Physische HandlungsUNmöglichkeit (Einsamer Strand, ein Ertrinkender, ich Nichtschwimmer...)
Psychische HandlungsUNmöglichkeit
Klare Fälle:
- Fehlen einer erlernbaren Fertigkeit (Morsefall)
- Fehlen der Erkennbarkeit der an sich vorhandenen Handlungsmöglichkeit (Medizinische Substanz, wird für 1 Sache verwendet, noch nicht bekannt, dass auch gegen andere Sache helfen könnte)
Umstritten:
- Täter fehlt Fähigkeit, die er hätte haben sollen in seiner Position (Mediziner der Behandlungmassnahme nicht kennt. Ist zuzurechnen, da er das Wissen hätte haben müssen und es ihm auch möglichgewesen wäre, dieses zu erlangen)
- Täter handelt nicht, weil freie Motivationsfähigkeit fehlt (Mediziner der in Arbeit betrunken ist. Psychische Handlungsmöglichkeit würde bestehen, ist ein Schuldproblem)
- Täter erkennt in der konkreten Situation nicht eine an sich (generell) vorhandene Handlungsmöglichkeit (Rettungsring im Rücken)
Erlaubnistatbestandsirrtumg, Art. 13
Beispiel:
A glaubt, er werde angegriffen und schlägt mit einem Fausthieb „zurück“. In Wahrheit wollte ein Passant nur Feuer von ihm.
Beispiel
Direkter Verbotsirrtum, Art. 21
A glaubt, schriftlich zu lügen sei für Privatleute nie strafbar.
Tatbestandsirrtumg, Art, 13
A schiesst auf einen Menschen in der Meinung, es sei ein Wildschwein.
Tatbestandsirrtumg, Art, 13
A vergräbt eine vermeintliche Leiche, die zu diesem Zeitpunkt noch lebte.
Indirekter Verbotsirrtum, Art. 21
A operiert einen bewusstlosen Patienten, der dies im Gespräch unmittelbar vor der Bewusstlosigkeit noch verweigert hat. A geht hierbei davon aus, er handle gerechtfertigt.
Erlaubnistatbestandsirrtumg, Art. 13
Vater V hört im Wasser gleichzeitig zwei Badende um Hilfe rufen, von denen er nur einen retten kann. Erst hinterher bemerkt er, dass der andere sein Sohn war.
Erlaubnistatbestandsirrtumg, Art. 13
A nimmt fälschlich an, sein Kind sei schwer krank und bringt es mit dem Auto des abwesenden Nachbarn ins Spital.
Indirekter Verbotsirrtum, Art. 21
A benutzt das Auto des abwesenden Nachbarn, um ins Kino zu fahren und hält dies für „ganz in Ordnung“.
Direkter Verbotsirrtum, Art. 21
A behält ein geliehenes Buch und geht davon aus, da dies kein Diebstahl sei, dürfe er es tun.
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