StGB

Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel

Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel


Kartei Details

Karten 134
Lernende 12
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 22.01.2014 / 16.12.2024
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Unterlassungsdelikt Prüfungsstruktur?


1. Tatbestand
a) objektiver Tatbestand

  • aa) Subsidiarität: Taterfolg lediglich nicht verhindert ( weitere Prüfung eines Unterlassungsdelikts) oder doch durch Handeln verursacht?
  • bb) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung bei
    • Handlungsmöglichkeit, tatsächlicher, individueller Möglichkeit der Erfolgsabwendung
    • Hypothetischer Kausalität zwischen unterlassener Handlung und Erfolgsein tritt (die erwartete Handlung muss den konkreten Erfolg mit an Sicherheit  grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben
  • cc) Garantenstellung
    • - als rechtsgutbezogener Beschützergarant und / oder
    • - als gefahrenquellenbezogener Überwachergarant (Verkehrssicherungs  pflicht; Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter; Ingerenz)
  • dd) Zumutbarkeit der erwarteten Handlung

b) subjektiver Tatbestand

  • aa) Unterlassungsvorsatz:
    • - Wille zum Untätigbleiben
    • - in Kenntnis aller objektiven, unrechtsbegründenden Tatumstände und
    • - im Bewusstsein, dass Erfolgsabwendung möglich ist.
    • - Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale

2. Rechtswidrigkeit
Zu beachten ist hier insbesondere das Problem der Pflichtenkollision.
3. Schuld
Zu beachten ist hier insbesondere das Problem des Gebotsirrtums.

4. Vorwurfsidentität

Art. 11 Abs.3 schränkt die Strafbarkeit ein auf die Fälle, in denen dem Täter für sein Unterlassen der selbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn der die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

5. Strafmilderung

Art. 11 Abs.3, sieht ev. gerichtliche Strafmilderung vor, da kriminelle Energie bei Unterlassen oft geringer als bei einem Handlungsdelikt

 

Definition Skrupellosigkeit

Wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist.

(Gesamtwürdigung aller äusserer und innerer Umstände)

Pro: Rache, Heimtücke

Contra: Spontane Planung, Bereuen,

Definition Gesundheitschädigung

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigerung eines pathologischen d.h. krankhaften Zustandes

Definition Feuersbrunst Art. Abs 1

Brand von gewisser Erheblichkeit,  welcher vom Verursacher nicht mehr kontrolliert bzw. nicht mehr gelöscht werden kann

wann ist Unterlassen hypothetisch kausal für den Erfolg?

Gemäss Wahrscheinlichkeitstheorie ist eine Handlung hypothetisch kausal, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchst wahrscheinlich entfiele. Beurteilung ex post.

  • Handlungsmöglichkeiten bei einem Unterlassen

Physische HandlungsUNmöglichkeit (Einsamer Strand, ein Ertrinkender, ich Nichtschwimmer...)

Psychische HandlungsUNmöglichkeit

Klare Fälle:

  • Fehlen einer erlernbaren Fertigkeit (Morsefall)
  • Fehlen der Erkennbarkeit der an sich vorhandenen Handlungsmöglichkeit  (Medizinische Substanz, wird für 1 Sache verwendet, noch nicht bekannt, dass auch gegen andere Sache helfen könnte)

Umstritten:

  • Täter fehlt Fähigkeit, die er hätte haben sollen in seiner Position (Mediziner der Behandlungmassnahme nicht kennt. Ist zuzurechnen, da er das Wissen hätte haben müssen und es ihm auch möglichgewesen wäre, dieses zu erlangen)
  • Täter handelt nicht, weil freie Motivationsfähigkeit fehlt (Mediziner der in Arbeit betrunken ist. Psychische Handlungsmöglichkeit würde bestehen, ist ein Schuldproblem)
  • Täter erkennt in der konkreten Situation nicht eine an sich (generell) vorhandene Handlungsmöglichkeit (Rettungsring im Rücken)

 

Erlaubnistatbestandsirrtumg, Art. 13

Beispiel:

A glaubt, er werde angegriffen und schlägt mit einem Fausthieb „zurück“. In Wahrheit wollte  ein Passant nur Feuer von ihm.
 

Beispiel

Direkter Verbotsirrtum, Art. 21

A glaubt, schriftlich zu lügen sei für Privatleute nie strafbar.

Tatbestandsirrtumg, Art, 13

A schiesst auf einen Menschen in der Meinung, es sei ein Wildschwein.
 

Tatbestandsirrtumg, Art, 13

A vergräbt eine vermeintliche Leiche, die zu diesem Zeitpunkt noch lebte.
 

Indirekter Verbotsirrtum, Art. 21
 

A operiert einen bewusstlosen Patienten, der dies im Gespräch unmittelbar vor der Bewusstlosigkeit noch verweigert hat. A geht hierbei davon aus, er handle gerechtfertigt.
 

Erlaubnistatbestandsirrtumg, Art. 13

Vater V hört im Wasser gleichzeitig zwei Badende um Hilfe rufen, von denen er nur einen retten kann. Erst hinterher bemerkt er, dass der andere sein Sohn war.
 

Erlaubnistatbestandsirrtumg, Art. 13

A nimmt fälschlich an, sein Kind sei schwer krank und bringt es mit dem Auto des abwesenden Nachbarn ins Spital.
 

Indirekter Verbotsirrtum, Art. 21

A benutzt das Auto des abwesenden Nachbarn, um ins Kino zu fahren und hält dies für „ganz in Ordnung“.
 

Direkter Verbotsirrtum, Art. 21

A behält ein geliehenes Buch und geht davon aus, da dies kein Diebstahl sei, dürfe er es tun.

Tatbestandsirrtumg, Art, 13

A glaubt, die Pistole sei nicht geladen, und drückt in Richtung B ab, der tödlich getroffen wird.

Direkter Verbotsirrtum, Art. 21

A zeigt einem anderen Verkehrsteilnehmer „den Vogel“ und denkt, dies sei zwar nicht höflich, aber doch erlaubt.

Indirekter Verbotsirrtum, Art. 21

A tötet den schwer leidenden B auf dessen eindringliches Verlangen und geht davon aus, dies in einem solchen Ausnahmefall tun zu dürfen.

Abgrenzung Unterlassen / Handeln

nach h.M erfolgt die Abgrenzung über die sog. Subsidiaritätstheorie. Ist der eingetretene Erfolg durch rechtlich relevantes kausales Handeln herbeigeführt worden, tritt ein Unterlassen hinter das Handeln zurück.

Definition Gewalt bei Raub Art. 140 StGB

Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers,
wobei der Widerstand des Opfers gebrochen wird.

 

Fahrlässigkeitsdelikt

I Tatbestand

  1. Taterfolg
  2. Sorgfaltspflichtverletzung
  3. Kausalität
  4. Vorhersehbarkeit
  5. Objektive Zurechnung

II Rechtswidrigkeit

III Schuld

 

Definition Tatentschluss beim Versuchsstrafbarkeit

I Tatbestandsmässigkeit


1. Subjektiver Tatbestand – Tatentschluss


Fraglich ist, ob ein Tatentschluss gegeben ist. Dieser umfasst den Vorsatz gem. Art. 12
Abs. 2 StGB bzgl. aller objektiven Tatbestandselemente.

2. Objektiver Tatbestand – Beginn der Ausführung

II Rechtswidrigkeit

III Schuld

IV Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen

zbs.

Versuch aus grobem Unverstand gem. Art.
22 Abs. 2 StGB, bei dem bereits jeder vernünftige Mensch (auch ohne
Fachwissen) ohne Weiteres die Untauglichkeit hätte erkennen können.

 

 

 

 

Grober Unverstand nach Art 22 II StGB

IV Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen
Könnte es sich um einen Versuch aus grobem Unverstand gem. Art.
22 Abs. 2 StGB handeln, *bei dem bereits jeder vernünftige Mensch (auch ohne
Fachwissen) ohne Weiteres die Untauglichkeit hätte erkennen können.*

 

Definition *Schwellentheorie nach BGer* bei Versuchstatbeständen

I Tatbestandsmässigkeit

1. subjektiver Tatbestand – Tatentschluss

...

2. Objektiver Tatbestand – Beginn der Tatausführung
Fraglich ist, ob F mit der Tatausführung begonnen hat. Zum Beginn der
Tatausführung gehört nach der Schwellentheorie des Bgers. „jede Tätigkeit, die
nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat (konkreter Tatplan massgeblich),
auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem
es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände,
die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.“

II Rechtswidrigkeit

III Schuld

IV Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen

 

 

Beihilfe/Hilfeleistung

Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag des Gehilfen, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass e ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen.

Gemeinsamer Tatentschluss
 


Die Mittäterschaft erfordert einen gemeinsamen Tatentschluss. Damit ist die wechselseitige Übereinstimmung der Beteiligten, eine bestimmte Tat durch arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen.

Mittäterschaft Gemeinsame Tatausführung


Mittäter ist, wer „bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.

Anstiftung

Anstifter ist, wer vorsätzlich einen andern zu einer Vorsatztat bestimmt. Der Vorsatz des Anstifters
bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung
der Tat durch den Angestifteten. Eventualvorsatz genügt

 

320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Amtsgeheimnisses (Definition)

Geheimnisse im Sinne dieser Bestimmung
sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der
Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat

 

Mord (Art. 112 StGB)
Besondere Skrupellosigkeit

= die aussergewöhnlich krasse Missachtung des menschlichen Lebens bei
gleichzeitiger rücksichtsloser Verfolgung eigener Interessen


Erforderlich ist eine Gesamtbewertung der äusseren und inneren Umstände,
unter denen der Täter gehandelt hat.

 

Besondere Skrupellosigkeit
Relevante Kriterien sind:
 

 

1. Beweggründe des Täters und Zweck der Tat
− Für die Annahme von Mord sprechen z.B.: Handeln aus Mordlust, Handeln
aus Habgier, Handeln aus sonstigen krass egoistischen Motiven
− Gegen die Annahme von Mord spricht z.B.: das Handeln aus einem
einfühlbaren Tatmotiv heraus; Taten, die durch eine schwere
Konfliktsituation ausgelöst werden
2. Art der Ausführung der Tat
− Für die Annahme von Mord sprechen z.B.: Grausamkeit, heimtückisches
Vorgehen, Verwendung gemeingefährlicher Mittel
− Aber: Keine Annahme von Mord, wenn die Heimtücke nur die im übrigen
gegebene Unterlegenheit des Täters gegenüber dem Opfer ausgleicht

Besondere Skrupellosigkeit
Keine relevanten Kriterien sind:
 

 

1. Handeln mit oder ohne Überlegung (= geplant oder nicht geplant)
2. Die Person des Täters (Vorstrafenbelastung; Verhalten vor und nach der Tat;
sonstige Gefährlichkeit des Täters)

Totschlag (Art. 113 StGB)
2 Alternativen

 

1. Alternative: Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen
Gemütsbewegung
• Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung = sthenische und asthenische
Affekte
• Die Gemütsbewegung ist den Umständen nach entschuldbar = das
Vorliegen der Gemütsbewegung erscheint unter Berücksichtigung der sie
auslösenden äusseren Umstände bei objektiver Bewertung gerechtfertigt
bzw. entschuldbar
Massstab = Verhaltenserwartungen gegenüber einem
Durchschnittsmenschendes Rechtskreises, aus dem der Täter stammt

2. Alternative: Handeln unter grosser seelischer Belastung
• schwere und unausweichliche Konfliktsituationen und Zwangslagen (auch
und gerade, wenn sie sich langsam aufgebaut haben)
• Entschuldbarkeit ist auch in dieser Alternative erforderlich
= das Vorliegen des Seelenzustands muss menschlich begreiflich sein

 

 Art. 123 Ziff. 1 StGB

• Schädigungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit

= jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, mit
Ausnahme nur vorübergehender Störungen des Wohlbefindens sowie
lediglich geringfügiger pathologischer Veränderungen.
 

 

Art 123 Ziff 1

• Körperliche Schädigungen


= Eingriffe in die körperliche Substanz, denen kein Krankheitswert
zukommt (umstrittenes Beispiel: Abschneiden der Haare).

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB); Begriff der "unmittelbaren" Gefahr

 

BGer: "Wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder
nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht.„ = Akute
Gefahrensituation

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB); Handeln in skrupelloser Weise
 

 

− BGer (alt): aus sittlich zu missbilligenden Motiven
− BGer (neu): besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit
− Lehre: Handeln ohne vernünftigen / legitimen Grund
(im Einzelnen umstritten)

Aussetzung (Art. 127 StGB);
− eine hilflose Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen
hat

es bedarf einer Garantenstellung, aufgrund derer der Täter zum Schutz
der körperlichen Integrität des Opfers verpflichtet ist
Beachte: Garantenstellung muss bereits vor der Tat bestanden haben

 

Aussetzung (Art. 127 StGB)

− einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt (Alt. 1)


durch aktives Tun = Herbeiführen der Gefahrensituation
durch Unterlassen = Nichtverhindern des Entstehens der
Gefahrensituation

Aussetzung (Art. 127 StGB) − in einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit im Stiche lässt
(Alt. 2)



− Unterlassen der gebotenen Hilfe trotz Tatmacht

Tatmacht ist nur vorhanden, wenn die zur Erfolgsabwendung gebotene Handlung unter den gegebenen Umständen überhaupt ausführbar ist. Dazu muss der Täter auch die Fähigkeit haben, die an sich gebotene Handlung auszuführen.