Staatsorganisationsrecht
Definitionen
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Cartes-fiches | 79 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 09.09.2016 / 05.03.2017 |
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Zuständigkeit kraft Natur der Sache
ungeschriebene Kompetenzen
(+) wenn eine sinvolle Regelung des Sachgebiets durch die Länder aus logischen Gründen zwingend ausgeschlossen ist, weil die Regelung für das Bundesgebiet nur einheitlich erfolgen kann.
zB. Änderung o. Ergänzung des GG; PUAG; VwVfG, ureigenste Bundesangelegenheit (Flagge, Hymne, Hauptstadt)
Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang
ungeschriebene Kompetenzen
Bei einer zulässigen Bundesgesetzgebung nach A 70 ff GG erweist es sich aus sachlichen Gründen als unerlässlich, einen Teilbereich aus Ländermaterie mitzuregeln, um die dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie sinnvoll zu regeln.
maW: Ausweitung in die Breite
Zuständigkeit kraft Annex
ungeschriebene Kompetenzen
Die Bundeskompetenz für die Sachmaterie aus A 71 ff. erfasst auch die Stadien der Vorbereitung und Durchführung des Gesetzes, insb. den Erlass von Verfahrensvorschriften.
maW: Ausweitung in die Tiefe
Verteilung der Vw-Kompetenzen
Vw-Kompetenz bedeutet die Zuständigkeit, hoheitlich o. zumindest öff.-rechtlich nach außen (insb. ggü dem Bürger) tätig werden zu können.
sog. gesetzesaksessorische Vw-Kompetenzen: Festlegung, welche Bundes- oder Landesbehörde bereits erlassene Gesetze ggü dem Bürger anwendet und durchsetzt.
sog. nicht gesetzesaksessorische Vw-Kompetenzen: Sofern es nicht um die Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen geht.
sog. nicht gesetzesaksessorische Vw-Kompetenzen
Wegen A 30 GG besteht grds. eine alleinige Zuständigkeit der Länder, sofern nicht ausdrücklich dem Bund die Verwaltungskompetenz im GG zugeordnet sind.
zB. A 87 a GG
sog. gesetzesaksessorische Vw-Kompetenzen
- Landesgesetze: A 30 GG, immer von der jeweiligen Landesbehörde verwaltet, sog. landeseigene Verwaltung.
Einflussmöglichkeiten des Bundes allenfalls unter engen Vor. von A 37, 35 III GG möglich.
- Bundesgesetze: A 83 GG, grds. durch Länder als eigene Angelegenheit verwaltet, sog. Bundesaufsichtsverwaltung.
RF ergeben sich aus A 84 GG: Rechtsaufsicht durch Bundesregierung (A 84 III) und staatliche Mängelrüge durch B-Rat (A 84 IV)
- Ausnahmen zum GRDS der BundesaufsichtsVw: nur kraft ausdrücklicher Anordnung des GG
Bundesauftragsverwaltung durch Landesbehörden (Einzelheiten später)
Bundeseigene Vw durch Bundesbehörden (Einzelheiten später)
Bundesauftragsverwaltung durch Landesbehörden
Ausnahmen zum GRDS der BundesaufsichtsVw
- Kompetenztitel zB. aus A 90 II o. A 87c GG iVm § 24 AtomG
- RF-Norm: in jedem Fall A 85 GG, danach hat Bund neben der Rechtsaufsicht auch eine Fachaufsicht.
- Bundesaufsicht erstreckt sich neben der Gesetzmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung der Landesbehörden, vgl. A 85 IV, aber nur möglich bei Spielraum auf TB- Seite und RF-Seite.
- Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen oberen Bundesbehörde gem. A 85 III. Die RM-Vor. ergeben sich aus A 85 III, aus dem Bundesstaatsprinzip des A 20 I, GRDS des länderfreundlichen Verhaltens.
Weisungsrecht der zuständigen obersten Bundesbehörde nach A 85 III GG
Vor.:
1. zuständiger Weisungsgeber, A 85 III 1 GG
2 Richtiger Weisungsadressat, A 85 III 2 GG
3. Vorherige Anhörung des Landes
4. Schriftliche Begründung der Weisung, mit angemessener Abwägung der Landesinteressen
5. Kein Übergriff in Gesetzgebungskompetenz der Länder
6. Beachtung des Gebots der Weisungsklarheit
7. VHMK der Weisung, dh. die Weisung ist insb. nur dann erforderlich, wenn sie zunächst erfolglos angedroht wurde.
8. Keine rechtsmissbräuchliche Weisung, insb. bei Anweisung zu grundrechtswidrigem o. strafbarem Verhalten.
RF einer rm Weisung:
Sachkompetenz geht auf die anweisende Bundesbehörde über, dh. die Zuständigkeit zur Beurteilung und Entscheidung in der Sache selbst, insb. zur Ausübung eines Wertungs- o. Ermessensspielraums.
Bundeseigene Vw durch Bundesbehörden
Ausnahmen zum GRDS der BundesaufsichtsVw
Kompetenztitel: A 87, 87 b-f GG
RF-Norm: in jedem Fall A 86 GG
Organstreitverfahren
Voraussetzungen
1. Zuständigkeit nach A 93 I Nr.1, §§ 13 Nr 5, 63 ff BverfGG
2. Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG von Antragssteller und -gegner
3. Gegenstand des Verfahrens
Vereineinbarkeit der Maßnahme o. Unterlassens des A-Gegners mit dem GG
4. Antragsbefugnis
- Geltendmachung (Möglichkeitstheorie), dass der A-Steller selbst/ dem Organ, dem er angehört, (ggf. sogar gegen dessen Willen durch sog. Prozesstandschaft) durch die Maßnahme o. Unterlassen des A-Gegners unmittelbar in seinen Rechten/Pflichten/Kompetenten verletzt oder gefährdet wird.
- Erforderlich ist, dass die Maßnahme rechtserheblich ist.
- Die geltend gemachten Rechte müssen aus dem GG stammen!
5. Form und Frist, § 23 I, 64 II, III GG (6 Mon.)
Beteiligtenfähigkeit einer Partei
iRd Organstreitverfahrens
Zwar kein Teil des BTages, aber am Verfassungsleben Beteiligte iSd A 93 I Nr. 1 GG.
Wortlaut: "andere Beteiligte" ist restriktiv auszulegen; andere Beteiligte müssen im Rang und Funktion mit dem primär parteifähigen obersten Bundesorganen vergleichbar sein.
Parteien erfüllen im Verfassungsgefüge der BRD eine herausragende Stellung, sie sind eine eigenständige verfassungsrechtliche Institution mit besonderen Rechten gem A 21 GG.
(sog. Parteiprivileg, dh. Partei muss solange als Partei behandelt werden und hat solange den Anspruch der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aus A 21, 38 I 1 GG, bis das BVerfG den Verbot einer Partei ausspricht.)
Bund-Länder-Streit
Voraussetzungen
1. Zuständigkeit nach A 93 I Nr.1, §§ 13 Nr 7, 68 ff BverfGG
2. Beteiligtenfähigkeit, § 68 BVerfGG von A-Steller und -Gegner
3. Gegenstand des Verfahrens
Streitigkeiten über die Ausführung von Bundesrecht o. Ausübung der Bundesaufsicht
4. Antragsbefugnis, §§ 69, 64 I BVerfG
wie im Organstreitverfahren
5. Form und Frist, §§ 23 I, 69, 64 II, III BVerfG (6 Mon.)
Abstrakte Normenkontrolle
Voraussetzungen
1. Zuständigkeit nach A 93 I Nr.2, §§ 13 Nr 6, 76 ff BverfGG
2. Beteiligtenfähigkeit, § 76 BVerfGG, nur des A-Stellers
3. Gegenstand des Verfahrens
- Überprüfung der Vereinbarkeit von BundesR mit GG; LandesR mit GG u. sonstigem R.
- Recht: Außenrechtsregelung, weit auszulegen: Vor- und nachkontitutionelles Recht, alle Gesetze und auch untergesetzliche Normen (RVO u. Satzungen)
- Norm muss mit Anspruch auf Geltung auftreten, also idR Verkündung erforderlich.
4. Antragsberechtigung, § 76 BVerfGG
(P) § 76 hat schärfere Anforderungen als A 93 I Nr.2, aber A 93 geht als höherrangige Norm vor.
- Keine subjektive Rechtsverletzung notwendig, da obj. Beanstandungsverfahren
5. Obj. Klarstellungsinteresse bzw. allg. RSB
nur (-), wenn von dem vorgelegten Gesetz keinerlei Rechtswirkung mehr ausgeht o. bereits eine verfassungsrechtliche Entscheidung zu dem Gesetz vorliegt o. bei landesrechtlichen RVO/Satzungen, sofern § 47 I VWGO anwendbar ist.
6. Form § 23 I BVerfGG
Konkrete Normenkontrolle
Voraussetzungen
1. Zuständigkeit nach A 93 I Nr.5, §§ 13 Nr 11, 80 ff BVerfGG iVm A 100 GG
2. Vorlagebefugnis, A 100 GG, jedes Gericht.
3. Zulässiger Vorlagegegenstand
- Überprüfung der Vereinbarkeit von BundesGESETZES mit GG; LandesR mit GG u. sonstigem R.
- Gesetz: nach Sinn u. Zweck des A 100 GG eng auszulegen um nachkontitutionelle Gesetzgeber zu schützen, dh. nur Gesetze vorlegbar, die förmliche Gesetze und nachkonstitutionelle Gesetze sind. (ausnw. vorkonstitutionelle Gesetze nur, sofern sie der Gesetzgeber "in seinen Willen aufgenommen hat")
4. Vorlagevoraussetzungen, A 100 GG
a) Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein (Zweifel nicht ausreichend).
b) Das Gesetz muss im Verfahren des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich sein.
5. Form Antrag iFe Gerichtsbeschlusses durch das vorlegende Gericht, § 23 I, 80 II BVerfGG
Entscheidungserheblichkeit des vorgelegten Gesetzes
Konkrete Normenkontrolle
Urteil des Gerichts fiele bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anders aus als bei Verfassungswidrigkeit.
Beachte: erst (+), wenn auch die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht kommt.
Staatsformmerkmale
staatsorganisatorische Grundprinzipien der Verfassung, die den Aufbau des Staates und die Modalitäten festlegen.
Merkmale: Republik, Demokratie, Bundesstaat, formelle Elemente des Rechtsstaatsprinzips wie etwa Gewaltenteilungsprinzips
Staatszielbestimmungen
materielle Verfassungsprinzipien, die den Staat auf Verfolgung eines bestimmten inhaltlich näher benannten Zieles verpflichten (Art. 1 I, 3 II 2, 20a, 23 I, Präambel)
Merkmale: Sozialstaat, materielle Elemente des Rechtsstaatsprinzips wie etwa das Rückwirkungsverbot oder der VHMK-GRDS.
Demokratie
- Träger der Staatsgewalt ist nur das Volk, A 20 II 1 GG
- Ausübung der Staatsgewalt vom Volke in Wahlen, A 20 II 2 1.Fall GG
- Ausübung der Staatsgewalt vom Volke in Abstimmungen, A 20 II 2 2.Fall GG
- Ausübung der Staatsgewalt vom Volke durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und der Rspr., A 20 II 2 3.Fall GG
Träger der Staatsgewalt ist nur das Volk, A 20 II 1 GG
Demokratieprinzip
Konkretisierung bzw. Fallgruppen
1. Vorbehalt des Gesetzes
2. Parlamentsvorbehalt
3. GRDS der parlamentarischen Demokratie
4. Willensbildung von unten nach oben
5. Öffentlichkeitsgrundsatz
Vorbehalt des Gesetzes
Demokratieprinzip
wesentliche insb. grundrechtsrelevante staatliche Maßnahmen bedürfen zumindest ansatzweise einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber, dh Volksvertretung.
Parlamentsvorbehalt
Demokratieprinzip
ganz wesentliche hoheitliche Maßnahmen müssen ausschließlich dem Parlament o. der Volksvertretung vorbehalten sein.
GRDS der parlamentarischen Demokratie
Demokratieprinzip
(bzw. parlamentarische Regierungssystem)
Die Regierung muss in ihrem personalen Bestand vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit abhängig sein
und
dass Parlament muss berechtigt sein, die Regierungsmitglieder o. zumindest den Regierungschef zu wählen und wieder abzuwählen ( A 63, 67, 68)
Willensbildung von unten nach oben
Demokratieprinzip
politische Zielrichtung muss grds. vom Volke vorgegeben werden und darf nicht von staatlichen Organen (von oben) in eine bestimmte Richtung manipuliert werden.
- keine Wahlwerbung auf Staatskosten, abzugrenzen von Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (auch im Wahlkampf)
- Pflicht aller staatlichen Organe zur parteipolitischen Neutralität
- keine vollständige oder verdeckte Parteifinanzierung
Öffentlichkeitsgrundsatz
Demokratieprinzip
das Volk muss grds. die Möglichkeit haben, bei allen Beratungen von Hoheitsträgern anwesend zu sein.
(A 42 I GG für Bundestag, § 169 I GVG für Gerichtsverhandlungen)
Ausübung der Staatsgewalt vom Volke in Wahlen, A 20 II 2 1.Fall GG
Demokratieprinzip
- Mehrheitsparteiensystem, da Wahlen nur bei mindestens 2 sich zur Wahl stellenden Parteien möglich ist.
- Mehrheitsprinzip mit Grenzen
- GRDS der mittelbaren o. repräsentativen Demokratie
Mehrheitsprinzip mit Grenzen
Demokratieprinzip
Die Partei gewinnt die Wahlen, wenn sie die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann, und bestimmt die politische Zielrichtung.
ABER: Bestimmung der Zielrichtung nur für bestimmte Zeit (A 39 I1GG). Außerdem ist ein angemessener Minderheitenschutz zu gewährleisten.
GRDS der mittelbaren o. repräsentativen Demokratie
Demokratieprinzip
Die gewählten Abgeordneten sollen im Parlament stellvertretend für das Volk die Staatsgewalt ausüben und insb. Gesetze beschließen.
Erlass von Gesetzen durch das Volk direkt grds. ausgeschlossen, dh. keine direkte Demokratie.
Ausübung der Staatsgewalt vom Volke in Abstimmungen, A 20 II 2 2.Fall GG
Demokratieprinzip
Abstimmungen = Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung.
- auf Bundesebene grds. unzulässig, da angeblich schlechte Erfahrungen in Weimarer Zeit u. Gegenschlus aus A 29, 118 s.2 GG
- auf Landesebene zulässig, auch das Homogenitätsgebot aus A 28 I 1 steht nicht entgegen.
Ausübung der Staatsgewalt vom Volke durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und der Rspr., A 20 II 2 3.Fall GG
Demokratieprinzip
- Aus dem Wort 'besondere' wird u.a. das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung abgeleitet (vgl. bei Rechtsstaatsprinzip)
- Es muss eine ununterbrochene Legitimationskette vom jeweiligen Organ bis zum Volk hergeleitet werden können, damit die Staatsgewalt tatsächlich vom Volke beeinflusst und kontrolliert werden kann.
Republik
Die Person des Staatsoberhauptes darf das Amt nicht auf Lebenszeit erlangen, sondern nur durch Wahlen und zeitlich begrenzt. (A 54 GG)
Erlangung des Amtes nicht wie in einer Monarchie aufgrund familien- und erbrechtlicher Umstände auf Lebenszeit.
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