Staatsorganisationsrecht
Definitionen
Definitionen
Kartei Details
Karten | 79 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.09.2016 / 05.03.2017 |
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Staatsformmerkmale
staatsorganisatorische Grundprinzipien der Verfassung, die den Aufbau des Staates und die Modalitäten festlegen.
Merkmale: Republik, Demokratie, Bundesstaat, formelle Elemente des Rechtsstaatsprinzips wie etwa Gewaltenteilungsprinzips
Staatszielbestimmungen
materielle Verfassungsprinzipien, die den Staat auf Verfolgung eines bestimmten inhaltlich näher benannten Zieles verpflichten (Art. 1 I, 3 II 2, 20a, 23 I, Präambel)
Merkmale: Sozialstaat, materielle Elemente des Rechtsstaatsprinzips wie etwa das Rückwirkungsverbot oder der VHMK-GRDS.
Demokratie
- Träger der Staatsgewalt ist nur das Volk, A 20 II 1 GG
- Ausübung der Staatsgewalt vom Volke in Wahlen, A 20 II 2 1.Fall GG
- Ausübung der Staatsgewalt vom Volke in Abstimmungen, A 20 II 2 2.Fall GG
- Ausübung der Staatsgewalt vom Volke durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und der Rspr., A 20 II 2 3.Fall GG
Träger der Staatsgewalt ist nur das Volk, A 20 II 1 GG
Demokratieprinzip
Konkretisierung bzw. Fallgruppen
1. Vorbehalt des Gesetzes
2. Parlamentsvorbehalt
3. GRDS der parlamentarischen Demokratie
4. Willensbildung von unten nach oben
5. Öffentlichkeitsgrundsatz
Vorbehalt des Gesetzes
Demokratieprinzip
wesentliche insb. grundrechtsrelevante staatliche Maßnahmen bedürfen zumindest ansatzweise einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber, dh Volksvertretung.
Parlamentsvorbehalt
Demokratieprinzip
ganz wesentliche hoheitliche Maßnahmen müssen ausschließlich dem Parlament o. der Volksvertretung vorbehalten sein.
GRDS der parlamentarischen Demokratie
Demokratieprinzip
(bzw. parlamentarische Regierungssystem)
Die Regierung muss in ihrem personalen Bestand vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit abhängig sein
und
dass Parlament muss berechtigt sein, die Regierungsmitglieder o. zumindest den Regierungschef zu wählen und wieder abzuwählen ( A 63, 67, 68)
Willensbildung von unten nach oben
Demokratieprinzip
politische Zielrichtung muss grds. vom Volke vorgegeben werden und darf nicht von staatlichen Organen (von oben) in eine bestimmte Richtung manipuliert werden.
- keine Wahlwerbung auf Staatskosten, abzugrenzen von Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (auch im Wahlkampf)
- Pflicht aller staatlichen Organe zur parteipolitischen Neutralität
- keine vollständige oder verdeckte Parteifinanzierung
Öffentlichkeitsgrundsatz
Demokratieprinzip
das Volk muss grds. die Möglichkeit haben, bei allen Beratungen von Hoheitsträgern anwesend zu sein.
(A 42 I GG für Bundestag, § 169 I GVG für Gerichtsverhandlungen)
Ausübung der Staatsgewalt vom Volke in Wahlen, A 20 II 2 1.Fall GG
Demokratieprinzip
- Mehrheitsparteiensystem, da Wahlen nur bei mindestens 2 sich zur Wahl stellenden Parteien möglich ist.
- Mehrheitsprinzip mit Grenzen
- GRDS der mittelbaren o. repräsentativen Demokratie
Mehrheitsprinzip mit Grenzen
Demokratieprinzip
Die Partei gewinnt die Wahlen, wenn sie die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann, und bestimmt die politische Zielrichtung.
ABER: Bestimmung der Zielrichtung nur für bestimmte Zeit (A 39 I1GG). Außerdem ist ein angemessener Minderheitenschutz zu gewährleisten.
GRDS der mittelbaren o. repräsentativen Demokratie
Demokratieprinzip
Die gewählten Abgeordneten sollen im Parlament stellvertretend für das Volk die Staatsgewalt ausüben und insb. Gesetze beschließen.
Erlass von Gesetzen durch das Volk direkt grds. ausgeschlossen, dh. keine direkte Demokratie.
Ausübung der Staatsgewalt vom Volke in Abstimmungen, A 20 II 2 2.Fall GG
Demokratieprinzip
Abstimmungen = Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung.
- auf Bundesebene grds. unzulässig, da angeblich schlechte Erfahrungen in Weimarer Zeit u. Gegenschlus aus A 29, 118 s.2 GG
- auf Landesebene zulässig, auch das Homogenitätsgebot aus A 28 I 1 steht nicht entgegen.
Ausübung der Staatsgewalt vom Volke durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und der Rspr., A 20 II 2 3.Fall GG
Demokratieprinzip
- Aus dem Wort 'besondere' wird u.a. das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung abgeleitet (vgl. bei Rechtsstaatsprinzip)
- Es muss eine ununterbrochene Legitimationskette vom jeweiligen Organ bis zum Volk hergeleitet werden können, damit die Staatsgewalt tatsächlich vom Volke beeinflusst und kontrolliert werden kann.
Republik
Die Person des Staatsoberhauptes darf das Amt nicht auf Lebenszeit erlangen, sondern nur durch Wahlen und zeitlich begrenzt. (A 54 GG)
Erlangung des Amtes nicht wie in einer Monarchie aufgrund familien- und erbrechtlicher Umstände auf Lebenszeit.
Rechtsstaat
primär aus A 20 III GG hergeleitet, ergänzend: A 1III, 19 IV, 23 I, 28 I GG
Def.: Rechtsstaat ist ein Staat, dessen Ziel die Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit ist und dessen Machtausübung durch Recht und Gesetz geregelt und begrenzt wird.
Gegenteil: Willkürstaat, zB faschistische o. kommunistische Diktaturen.
Rechtsstaatsprinzipien
- Gewaltenteilung
- Vorhandensein von Rechtsnormen
- Vertrauensschutz, Verbot der unzulässigen Rückwirkung
- Bestimmtheit
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Prinzip der Gewaltenteilung
Rechtsstaatsprinzipien
Die wichtigsten Staatsfunktionen werden getrennt auf drei Organgruppen bzw. Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) verteilt zwecks wechselseitiger Begrenzung und Kontrolle der Machtausübung der jeweils anderen Gewalt.
maW: Vorsorge gegen eine zum Missbrauch neigende Machtkonzentration.
Verstoß gegen Gewaltenteilungsgrds., wenn Eingriff in den Kernbereich einer anderen Gewalt vorliegt o. eine Gewalt ein deutliches Übergewicht über die andere erhält. Entscheidend: Intention, Intensität, Qualität der Übergriffe.
Gewaltenteilung - "Arten"
Rechtsstaatsprinzipien
- sachbezogene GWT = Legislative, Exekutive, Judikative.
- personenbezogene GWT = da Funktion der drei Gewalten immer durch bestimmte Personen wahrgenommen wird (sog. Inkompabilität); vgl. A 66, 94 I 3, 137 GG.
- horizontale GWT = Funktionstrennung auf Bundes- und Landesebene.
- vertikale GWT = Bundesländer (die Gliedstaaten) können die Machtausübung durch den Bund (Zentralstaat) hemmen und kontrollieren.
Vorhandensein von Rechtsnormen
Rechtsstaatsprinzipien
GWT nur sinnvoll, wenn die Legislative die beiden anderen Gewalten durch Gesetz binden kann.
Auch Rechtssicherheit lässt sich nur durch Gesetze (Rechtsnormen) herbeiführen.
Vertrauensschutz, Verbot der unzulässigen Rückwirkung
Rechtsstaatsprinzipien
Zur Rechtssicherheit gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz in den Fortbestand, insb. von begünstigenden, gesetzlichen Regelungen.
Verstoß gegen unzulässige Rückwirkung kann vorliegen, wenn der Gesetzgeber eine bereits gewährte Vergünstigung verringert, streicht o. bereits bestehende Belastung erhöht.
Absolute Rückwirkungsverbot: Art. 103 II GG für Straf- und BußgeldTBe.
Voraussetzungen einer echte Rückwirkung
Rechtsstaatsprinzipien
- Ein Lebenssachverhalt (genau festlegen!)
- der bei Verkündung des Gesetzes abgeschlossen
- wird nachträglich belastend geregelt.
(2. Senat: Rückbewirkung von RFen)
RF einer echten Rückwirkung
Rechtsstaatsprinzipien
grds. unzulässig,
es sei denn, Normadressaten haben keinen schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand der alten (günstigeren) Rechtslage. Insb. angenommen, wenn
- Bürger schon im ZP, auf den die Rückabwicklung bezogen wird, mit einer Neuregelung rechnen musste.
- ein formell rw und damit nichtiges Gesetz rückwirkend durch nunmehr rm Gesetz ersetzt wird.
- zwingende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, da die dem Gebot der Rechtssicherheit im Einzelfall übergeordnet sind (AuffangTB, der restriktiv auszulegen ist)
Voraussetzungen einer unechte Rückwirkung
Rechtsstaatsprinzipien
- Ein Lebenssachverhalt (genau festlegen!)
- der bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist
- wird nachträglich belastend geregelt und enttäuscht dadurch das Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage
(2. Senat: tatbeständliche Rückabwicklung)
RF einer unechten Rückwirkung
Rechtsstaatsprinzipien
grds. zulässig,
es sei denn, dass nach der umfassender Interessen- und Güterabwägung das schutzwürdige Vertrauen der Normadressaten auf den Fortbestand der alten günstigeren Regelung höher wiegt als das staatliche Anpassungs- bzw. Regelungsinteresse.
Bestimmtheit
Rechtsstaatsprinzipien
Das Gesetz muss hinreichend bestimmt gefasst sein.
Andernfalls kann es seine Funktion, das Verhalten der Bürger und der beiden anderen Gewalten zu steuern, nicht erfüllen.
Außerdem muss Bürger einigermaßen deutlich aus dem Gesetz entnehmen könne, was er bzw. Dritte tun/nicht tun dürfen. (aus Gründen der Rechtssicherheit)
sog. relative Bestimmtheitsgrundsatz
Rechtsstaatsprinzipien
Am strengsten sind die Anforderungen an die Bestimmtheit (A 20 III) bei belastenden Gesetzen, abhängig vom jeweils betroffenen GR.
- aber insb. bei Eingriffen in A 2 I GG darf der Gesetzgeber unbestimmte R-Begriffe und Generalklauseln verwenden, der Vw einen Spielraum auf TB-Ebene (Wertungsspeielraum) oder auf RF-Seite (Ermessen) einräumen.
sog. absolute Bestimmtheitsgrundsatz
Rechtsstaatsprinzipien
Der absolute Bestimmtheitsgrds. verdrängt den relativen aus A 20 III GG
- bei Straf- und BußgeldTBe gem. A 103 II GG.
- sowie durch die Bestimmtheitstrias in A 80 I 2 GG
Verhältnismäßigkeit
Rechtsstaatsprinzipien
Begrenzung staatlicher Macht durch VHMK, bzw. Übermaßverbot.
- Festlegung des Normzwecks
- genaue Bestimmung des Mittels, mit dem der Gesetzgeber einen bestimmten öff. Normzweck verfolgen will.
- Zweckeignung des Mittels, wenn das Mittel den Normzweck in irgendeiner Weise fördert.
- Erforderlichkeit des Mittels zu diesem Zweck, dh. kein milderes, zumutbares und genauso effektives Mittel geben, um den konkreten Zweck zu erreichen. (-) wenn die Wahl des milderen Mittels sich gerade zu aufgedrängt hat.
- Angemessenheit des Mittels zu diesem Zweck, dh. nach Abwägung muss Rang des verfolgten Zwecks höherwertig sein, als der Rang des beeinträchtigten GR des Normadressaten. (-) erst wenn Werteabwägung offensichtlich fehlerhaft.
RF bei unVHMK: Pflicht zu Härtefallklauseln und Übergangsregelungen.
GRDS der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Rechtsstaatsprinzipien
Gem. A 20 III ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes)
Vollziehende Gewalt = jede Tätigkeit des Staates o. sonstige Träger öff. Gewalt außerhalb von Gesetzgebung und Rspr.
Gesetz und Recht = GG, alle sonstigen einfach-rechtlichen Normen des Bundes und Landes, Gewohnheitsrecht, Richterrecht (§ 31 BVerfGG), VölkerR, GemeinschaftsR
Vorrang des Gesetzes
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Kein Handeln gegen das Gesetz
Verpflichtung der Verwaltung, bei jeder Handlung, die jeweils einschlägigen gesetzlichen Normen anzuwenden und nicht davon abzuweichen.
Vorbehalt des Gesetzes
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
kein Handeln ohne das Gesetz
Kein sog. Totalvorbehalt!!! Nach der sog. Wesentlichkeitstheorie gilt für
- alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der GRe von Bedeutung sind (gr-relevante insb. belastende Maßnahmen)
- sowie für Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen für die Allgemeinheit haben o. kontroverse Fragen betreffen.
RF bei Anwendbarkeit des Prinzips vom Vorbehalt des Gesetzes
Maßnahmen der Exekutive = grds. bedarf es einer wirksamen, hinreichend bestimmten Befugnisnorm o. EGL (mit TB-Vor. und RF-Regelung) in einem materiellen Gesetz. (nicht ausreichend: Zuständigkeitsnormen und Aufgabenzuweisungen).
- Verschärfte Anforderungen: bei ganz wesentlichen Eingriffen, sog. Parlamentsvorbehalt.
- Vermindernde Anforderungen:
- staatliche Warnerklärungen.
- Ausübung des Hausrechts in gesetzlich nicht geregelten Fällen (kraft GewohnheitsR bzw. Organisationsgewalt des Behördenleiters).
- Maßnahmen der Leistungsverwaltung, insb. Gewährung von Subventionen.
Sozialstaat
Sozialstaat ist zur Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit verpflichtet, vgl. § 1 SGB I.
Spezielle Konkretisierungen: A 3 III 2 (Behinderung), A 6 V (nichteheliche Kinder), A 9 III 1 (Tarifautonomie, Streikrecht), A 14 II (Sozialbindung des Eigentums).
Gegenteil: Liberale Rechtsstaat, der grds. von jeder staatlichen Beeinflussung des Zusammenlebens der Staatsbürger absieht und lediglich für Rechtsgleichheit sorgt.
Soziale Gerechtigkeit
Sozialsstaat
Herrschung von tatsächlicher Chanchengleichheit, Schutz der Schwachen gegen die Starken.
zB. ArbeitsR, MietR, Verbraucherschutz
Soziale Sicherheit
Sozialsstaat
Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen, die für den Fall des Fehlens eigener Daseinsreserven in Krisen die notwendige Daseinshilfe gewähren.
zB. Sozialversicherungssystem, nach verschiedenen SGB Büchern, berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Bundesstaatsprinzip
Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und mehrere Gliedstaaten (Länder) aufgeteilt ist.
Zweck:
- vertikale Gewaltenteilung
- Dezentralisierung der Staatsgewalt
- stärkere Beachtungsmöglichkeit für regionale Besonderheiten
Trennungsprinzip
Bundesstaatsprinzip
Grds. sind Bund und Länder einerseits und die Länder untereinander völlig eigenständig.
Insb. muss immer genau erkennbar sein, ob es sich bei einer hoheitlichen Maßnahme um Staatsgewalt des Bundes o. Bundeslandes handelt.
Durchbrechung des Trennungsprinzips
Bundesstaatsprinzip
1. Gegenseitige Einflussnahme ist möglich und zulässig.
- Einflussmögl. Bund auf Länder: A 28 I,II, 31, 32 III, 85 III GG sowie aus Kompetenz-Kompetenz des Bundes.
- Einflussmögl. des Landes auf Bund: Bundesrat (Zustimmungs- o. EinspruchsG) sowie gem. A 23 VI GG.
2. Gegenseitige Kooperation ist möglich und erwünscht.
- Verhältnis Bund-Länder: Gemeinschaftsaufgaben gem. A 91 a, b GG
- Verhältnis Länder untereinander: Kultusministerkonferenz, Musterentwurf PolG, Muster BauO
Gebot der Rücksichtnahme bzw. des bundesfreundlichen Verhaltens iwS
Bundesstaatsprinzip
Verfassungsrechtliche GewohnheitsR, mit dem Inhalt der Zusammenwirkungspflicht, um bundesstaatliche Ordnung zu erhalten. Zwar keine selbstständigen R u. Pfl., aber Hilfs-, Mitwirkungs.- und Rücksichtnahmepflichten.
Bund zu Ländern: GRDS des länderfreundlichen Verhaltens,
zB. bei Weisungen des Bundes A 85 III, bei Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen durch Beachtung des Lindauer-Abkommens o. bei Übergriff in Länderzuständigkeiten A 70, 83 GG.
Länder zu Bund: GRDS des bundesfreundlichen Verhaltens ieS,
zB. gem. A 23 VI 2 GG o. Transformationspflicht bei völkerrechtlichen Verträgen, die vom Bund geschlossen worden sind. Kein Übergriff in Bundeszuständigkeiten A 73 o. 86 ff GG.
Länder untereinander: sog. interföderative Gebot von Rücksichtnahme
zB. Einrichtung von Atomanlagen an der Landesgrenze