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Schweizerisches Arbeitsrecht NBW

Prüfungsvorbereitung NBW

Prüfungsvorbereitung NBW


Kartei Details

Karten 50
Lernende 49
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 11.09.2016 / 10.05.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Welche Vertragstypen auf Arbeitsleistung gibt es?

- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 I)
  Verpflichtung des AN zur Leistung von Arbeit im Dienst des AG und Verpflichtung des AG zur Zahlung eines Lohns
  Unterordnung des AN gegenüber des AG

- Werkvertrag (OR 363)
  - Verpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung eines Werkes und Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung eines
    Werklohnes
  - z.B. Schreiner oder Theatergruppe; Erfolg geschuldet
  - Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung

- Auftrag (OR 394 I)
  - Verpflichtung des Beauftragten zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes und Verpflichtung des Auftraggebers zur
    Zahlung einer Vergütung
  - kein Erfolg geschultet; Dienstleistungsvertrag; Interessewahrung geschuldet
  - z.B. Zahnarzt: muss bestmögliche Behandlung vorschlagen auch wenn das bedeutet, dass er an Spezialisten verweisen
    muss; schuldet jedoch keine Schmerzfreiheit
  - Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung

Nebenpflichten AN: Treuepflicht

OR 321a

- Der AN ist dem AG gegenüber zur Interessenwahrung in guten Treuen verpflichtet

- Wichtige Erscheinungsformen in der Praxis:
  - Verbot von konkurrenzierenden Nebenbeschäftigungen
  - Geheimhaltungspflicht
  - Rechenschafts- und Herausgebepflicht
  - Weisungspflicht

Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Nichterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?

Nichterfüllung = Verletzung der Arbeitspflicht

AN tritt neue Stelle nicht an oder erscheint grundlos nicht zur Arbeit oder arbeitet weniger Stunden, als er müsste

Rechtsfolgen: Anspruch des AG auf richtige Erfüllung und Lohnfortfall für fehlende Arbeitszeit; Schadenersatz und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung bei wiederholter Nichterfüllung trotz mehrmaliger Ermahnung.

Was ist eine missbräuchliche Kündigung?

- Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie sachlich ungerechtfertig erfolgt

- wichtigsten missbräuchlichen Kündigungsgründe sind:
  - persönliche Merkmale der betroffenen Vertragspartei (z.B. Hautfarbe)
  - Militärdienst (z.B. bei Absolvieren eines Beförderungsdienstes)
  - Ausübung verfassungsmässiger Rechte (z.B. Demonstraton)
  - "Vereitelungskündigung" (z.B. um Bonuszahlung zu verhindern)
  - "Rachekündigung" (z.B. weil AN gegen AG klagt)
  - Gewerkschaftliche Tätigkeit
  - Tätigkeit als gewählter Arbeitnehmervertreter im Betrieb

- Auch eine missbräuchliche Kündigung führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

- Allerdings wird der Kündigende zu einer Entschädigung verpflichtet, die maximal 6 Monatslöhne beträgt

- Achtung: eine Kündigung in der Probezeit wegen Schwangerschaft kann potentiell auch missbräuchlich sein

Haftung des Arbeitgebers: Was bedeutet Schlechterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?

Schlechterfüllung = jede andere Pflichtverletzung

Der Arbeitgeber verletzt die Persönlichkeit des Arbeitnehmres (z.B. durch Missachtung der Privatsphäre) oder gewährt die gesetzlich vorgeschriebene Freizeit oder Ferien nicht; Der Arbeitgeber stellt gar kein Arbeitszeugnis aus oder erst viel später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rechtsfolgen: Anspruch auf Erfüllung, Einstellen der Arbeit (bei Unzumutbarkeit) sowie Schadenersatz und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung bei schwerer Pflichtverletzung

--> 1-2 Wochen sollte man AG Zeit geben; nicht nach 24h mit fristloser Kündigung drohen

Was sind die Folgen für den Arbeitnehmer bei Verstoss gegen das Konkurrenzverbot?

Schadenersatzpflicht des AN oder Zahlung einer Konventionalstrafe bei Verstoss und Niederlegung der Konkurrenztätigkeit

Abschluss des EAV: Was sind die Voraussetzungen für einen gültigen Vertragsabschluss?

1. Einigung der Vertragsparteien
    Einigung über die Hauptpflichten des AV: Arbeitsleistung und Lohnzahlung (OR 1),
    auch stillschweigender Vertragsabschluss möglich (OR 320 II)

2. Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien
    Mündigkeit und Urteilsfähigkeit (nach ZGB)

3. Form des Arbeitsvertrags
    Grundsatz der Formfreiheit (OR 320 I) und Schriftform in bestimmten Fällen (wie z.B. beim Lehrvertrag (OR 344a I))

4. Zulässiger Vertragsinhalt
    Kein widerrechtlicher, unsittlicher oder unmöglicher Vertragsinhalt
 

Abschluss EAV: Was beinhaltet die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach erfolgtem Vertragsabschluss?

(OR 330b - toter Artikel; setzt sich in Praxis nicht durch, aber gesetzlich vorgeschrieben)

AG ist verpflichtet, den AN spätestens 1 Monat nach Stellenantritt über folgende Eckdaten des Arbeitsverhältnisses erneut schriftlich zu informieren:
- Bezeichnung der Vertragsparteien
- Datum des Inkrafttretens des AV
- Funktion des AN
- Lohn, inkl. allen Zuschlägen
- Wöchentliche Arbeitszeit