Schweizerisches Arbeitsrecht NBW
Prüfungsvorbereitung NBW
Prüfungsvorbereitung NBW
Fichier Détails
Cartes-fiches | 50 |
---|---|
Utilisateurs | 49 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 11.09.2016 / 28.06.2024 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/schweizerisches_arbeitsrecht_nbw
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/schweizerisches_arbeitsrecht_nbw/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
Was sind Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und was ist dabei zu beachten?
Ein Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich durch:
- Zeitablauf (bei befristeten AV)
- Tod des Arbeitnehmers (nicht aber bei Tod des AG)
- Aufhebungsvertrag
- Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums (z.B. Dr. Titel gekauft und nicht effektiv studiert)
- Ordentlich oder fristlose Auflösung (Kündigung)
Es gilt die Kündigungsfreiheit; aber auch zeitliche und sachliche Kündigungsbeschränkungen sind zu beachten
Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Kündigung mit eingeschriebenem Brief (Datum des möglichen Empfangs relevant)
Die Kündigung ist auch ohne Angabe des Kündigungsgrundes zulässig
Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Schlechterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Schlechterfüllung = jede andere Pflichtverletzung
Mangelhafte Arbeitsleistung (unsorgfältige Arbeit, Nichtbefolgung von Weisungen etc.) oder Verletzung von Treuepflichten
Rechtsfolgen: Anspruch auf richtige Erfüllung, Schadenersatz (v.a. bei Verletzung der Sorgfaltspflicht) und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung --> kein Lohnabzug möglich
Was gibt es beim gesetzlichen Mindestlohn zu beachten?
- Die Parteien können die Lohnhöhe grundsätzlich frei vereinbaren, es sei denn, dass ein anwendbarer GAV einen Mindestlohn vorsieht
- Das Gleichstellungsgesetz verlangt ausserdem die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau für gleichwertige Arbeit
- Es existiert kein automatischer Teuerungsausgleich, ausser wenn er im GAV oder AV ausdrücklich vereinbart wurde
- Dumping Löhne nicht erlaubt, aber wo kein Kläger, da kein Richter
Abschluss des EAV: Welches sind die begriffsnotwendigen Elemente des Arbeitsvertrags?
- Erbringung einer Arbeitsleistung
- Unterordnung des AN und Weisungspflicht
- Bestimmte oder unbestimmte Dauer des Vertragsverhältnisses
- Lohnzahlung als Gegenleistung für die geleistete Arbeit
Was ist beim Thema Spesen zu beachten?
- Der Arbeitgeber hat sämtliche bei der Arbeitsleistung notwendigerweise entstandenen Spesen zu übernehmen (OR 327a I)
- Spesenpauschalen können vereinbart werden, müssen aber ausreichen, um die notwendigen Auslagen zu decken
--> muss im AV stehen
--> arbeitsbezogene Spesen; AN ist in Beweispflicht
Was bedeutet Fürsorgepflicht des Arbeitgebers genau?
OR 328
- Der Arbeitgeber ist zur Wahrung der Interessen des AN verpflichtet (wie der AN bei der Treuepflicht)
- Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht resultieren diverse Einzelpflichten:
- Schutz der Persönlichkeit des AN
- Schutz von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz (z.B. starken Rauchern Pausen 1h pro Tag abziehen oder Nichtraucher
belohnen; auch z.B. AN weniger als7 Tage krank p.a. = Vergünstigung Fitnessabo oder mehr Ferien)
- Schutz von Mitarbeiterdaten (auch gemäss DSG)
- Lohndiskrimierungsverbot (auch gemäss GIG)
- Gewährung von Freizeit und Ferien
- Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
Wann hat ein AN eine rechtlichen Anspruch auf eine Gratifikation?
- bei vertraglicher Vereinbarung
- im Falle einer aufeinander folgenden zweimaligen, vorbehaltslosen Auszahlung für den gleichen Grund (Gerichtspraxis)
Wie sieht die Rechtslage bei Schwangerschaft und Niederkunft aus?
- Schutzbestimmungen des ArG während der Schwangerschaft: die schwangere AN ist angemessen zu beschäftigen, frei von beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten, und mit besonderen Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Möglichkeit, der Arbeit fern zu bleiben
- Mutterschaftsurlaub: Die AN verfügt über einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen nach der Niederkunft
- Lohnfortzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit: Die AN verfügt über einen Lohnfortzahlungsanspruch oder aufgrund der evtl. existierenden KTG
- Schutzbestimmungen des ArG während der Stillzeit: Die stillende Mutter ist angemessen zu beschäftigen und für das Stillen von der Arbeitspflicht zu befreien (als bezahlte Arbeitszeit beim Stillen im Betrieb)
- Unzulässige Ferienkürzung während Mutterschaftsurlaub: darf nicht mehr zu einer Ferienkürzung führen
- Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft: Sperrfrist; Kündigung nichtig
Zuerst die Arbeit, dann der Lohn. Was bedeutet dieser Grundsatz?
Grundsatz: Sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, ist der Lohn jeweils Ende des laufenden Monats auszuzahlen (OR 323 I)
Ausnahmen: Nur in 2 Ausnahmefällen erhält der AN auch ohn eigene Arbeitsleistung den vereinbarten Lohn:
1. Der AG hat z.B. für den AN keine Arbeit oder eine Bestriebsstörung führt zu einem Arbeitsausfall (Risiko des AG; wenn AG den AN heimschickt wegen zu wenig Arbeit. Sollte AN per Einschreiben seine Arbeit anbieten)
= Annahmeverzug des AG (OR 324)
2. Der AN ist aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert, z.B. wegen Krankheit, Unfall
= Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 324a)
Was ist der Unterschied zwischen dem 13. Monatsohn und der Gratifikation?
- 13. Monatslohn ist eine fest im AV vereinbarte Zusatzvergütung in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalts
- Die Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, die der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen ausrichtet
- Die Höhe der Gratifikation kann an Bedingungen geknüpft sein, wie z.B. den Geschäftsgang
Was sind die Hauptpflichten des Arbeitnehmers?
- Persönliche Arbeitsleistungspflicht (OR 321)
- Massgebend: job description oder allgemeine Anschauung:
Ausübung derjenigen Arbeiten, die von einer Referenzperson typischerweise ausgeübt werden
Zusätzliche Konkretisierung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Zur Leistung der branchenüblichen Arbeit zählen auch damit zusammenhängende Nebenarbeiten
- Verpflichtung des AN zur sorgfältigen Arbeit:
- Die Arbeitsausführung hat unter vollem Einsatz seiner Kräfte und bester Konzentration zu erfolgen (OR 321a I)
- Arbeitsgeräte sind fachgerecht zu bedienen und das Arbeitsmaterial ist sorgfältig zu behandeln (RO 321a II)
- Der AN schuldet keinen Arbeitserfolg:
- sondern nur ein Tätigwerden im Interesse des AG
- Haftung des AN wegen unsorgfältiger Arbeit
- AN muss für den Schaden aufkommen, den er dem AG absichtlich oder fahrlässig zufügt (OR 321e I)
- massgebende Haftungskriterien (OR 321e II)
--> Art des Arbeitsverhältnisses, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos und der Fachkenntnisse, die für die Arbeit
verlangt werden (z.B. Feuerwehrmann, Aussendienst (viel unterwegs), Service Gastro (hektisch, Teller kann runterfallen)
--> Fähigkeiten und Eigenschaften des AN, die der AG gekannt hat oder hätte kennen sollen
Nebenpflichten AN: Überstunden / Überzeit
- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)
- Die Anordnung von Überstunden durch AG unterliegt folgenden Schranken:
Betriebliche Notwendigkeit, physisches und psychisches Leistungsvermögen, Zumutbarkeit, Höchstgrenze für Überstunden:
Höchstarbeitszeit (45h/Woche; ArG 9), Ruhezeiten (ArG 15ff.)
- Bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit liegt eine entschädigungspflichtige Überzeit vor
- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht
- Lohnzuschlag von 25%; Freizeitkompensation mit Zustimmung des AN (Bestandteil der Fürsorgepflicht; steuerliche
Auswirkungen bei Zahlung vieler Überstunden)
- Wegbedingung der Entschädigungspflicht des AG durch Vereinbarung im AV (keine Überstundenzahlung wenn im
Vertrag geregelt)
- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13)
Was sind die Nebenpflichten des Arbeitnehmers?
- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)
- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht
- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13) --> öffentliches Recht
- Treuepflicht (OR 321a)
- Nebenbeschäftigungen
- Geheimhaltungspflicht (OR 321a IV; AN darf Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder selbst verwerten, noch
Drittpersonen mitteilen; gilt grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter)
- Rechenschafts- und Herausgabepflicht (OR 321b; muss Rechenschaft ablegen über alle Ausgaben und Einnahmen im
Zusammenhang mit der Arbeit; muss Arbeitszeugnisse herausgeben)
- Weisungspflicht (OR 321d; muss die Weisungen des AG nach Treu und Glauben befolgen)
Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin?
Kündigungsfrist = Zeitraum zwischen Eingang Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses
Kündigungstermin = Zeitpunkt, auf den die Kündigung ihre Wirkung entfaltet, d.h. das Arbeitsverhältnis endet
Was sind die Folgen einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung?
- Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zugang der Kündigung
- Sämtlich Ansprüche, die schon vor der Kündigung bestanden haben, bleiben aber bestehen
- Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten der einen Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz und evtl. eine Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen zu leisten
- Für den AG ist das Aussprechen einer fristlosen Kündigung u.U. riskant: Das zuständige Arbeitsgericht anerkennt evtl. deren Zulässigkeit nicht an
Welche Vertragstypen auf Arbeitsleistung gibt es?
- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 I)
Verpflichtung des AN zur Leistung von Arbeit im Dienst des AG und Verpflichtung des AG zur Zahlung eines Lohns
Unterordnung des AN gegenüber des AG
- Werkvertrag (OR 363)
- Verpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung eines Werkes und Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung eines
Werklohnes
- z.B. Schreiner oder Theatergruppe; Erfolg geschuldet
- Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung
- Auftrag (OR 394 I)
- Verpflichtung des Beauftragten zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes und Verpflichtung des Auftraggebers zur
Zahlung einer Vergütung
- kein Erfolg geschultet; Dienstleistungsvertrag; Interessewahrung geschuldet
- z.B. Zahnarzt: muss bestmögliche Behandlung vorschlagen auch wenn das bedeutet, dass er an Spezialisten verweisen
muss; schuldet jedoch keine Schmerzfreiheit
- Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung
Nebenpflichten AN: Treuepflicht
OR 321a
- Der AN ist dem AG gegenüber zur Interessenwahrung in guten Treuen verpflichtet
- Wichtige Erscheinungsformen in der Praxis:
- Verbot von konkurrenzierenden Nebenbeschäftigungen
- Geheimhaltungspflicht
- Rechenschafts- und Herausgebepflicht
- Weisungspflicht
Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Nichterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Nichterfüllung = Verletzung der Arbeitspflicht
AN tritt neue Stelle nicht an oder erscheint grundlos nicht zur Arbeit oder arbeitet weniger Stunden, als er müsste
Rechtsfolgen: Anspruch des AG auf richtige Erfüllung und Lohnfortfall für fehlende Arbeitszeit; Schadenersatz und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung bei wiederholter Nichterfüllung trotz mehrmaliger Ermahnung.
Was ist eine missbräuchliche Kündigung?
- Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie sachlich ungerechtfertig erfolgt
- wichtigsten missbräuchlichen Kündigungsgründe sind:
- persönliche Merkmale der betroffenen Vertragspartei (z.B. Hautfarbe)
- Militärdienst (z.B. bei Absolvieren eines Beförderungsdienstes)
- Ausübung verfassungsmässiger Rechte (z.B. Demonstraton)
- "Vereitelungskündigung" (z.B. um Bonuszahlung zu verhindern)
- "Rachekündigung" (z.B. weil AN gegen AG klagt)
- Gewerkschaftliche Tätigkeit
- Tätigkeit als gewählter Arbeitnehmervertreter im Betrieb
- Auch eine missbräuchliche Kündigung führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Allerdings wird der Kündigende zu einer Entschädigung verpflichtet, die maximal 6 Monatslöhne beträgt
- Achtung: eine Kündigung in der Probezeit wegen Schwangerschaft kann potentiell auch missbräuchlich sein
Haftung des Arbeitgebers: Was bedeutet Schlechterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Schlechterfüllung = jede andere Pflichtverletzung
Der Arbeitgeber verletzt die Persönlichkeit des Arbeitnehmres (z.B. durch Missachtung der Privatsphäre) oder gewährt die gesetzlich vorgeschriebene Freizeit oder Ferien nicht; Der Arbeitgeber stellt gar kein Arbeitszeugnis aus oder erst viel später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rechtsfolgen: Anspruch auf Erfüllung, Einstellen der Arbeit (bei Unzumutbarkeit) sowie Schadenersatz und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung bei schwerer Pflichtverletzung
--> 1-2 Wochen sollte man AG Zeit geben; nicht nach 24h mit fristloser Kündigung drohen
Was sind die Folgen für den Arbeitnehmer bei Verstoss gegen das Konkurrenzverbot?
Schadenersatzpflicht des AN oder Zahlung einer Konventionalstrafe bei Verstoss und Niederlegung der Konkurrenztätigkeit
Abschluss des EAV: Was sind die Voraussetzungen für einen gültigen Vertragsabschluss?
1. Einigung der Vertragsparteien
Einigung über die Hauptpflichten des AV: Arbeitsleistung und Lohnzahlung (OR 1),
auch stillschweigender Vertragsabschluss möglich (OR 320 II)
2. Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien
Mündigkeit und Urteilsfähigkeit (nach ZGB)
3. Form des Arbeitsvertrags
Grundsatz der Formfreiheit (OR 320 I) und Schriftform in bestimmten Fällen (wie z.B. beim Lehrvertrag (OR 344a I))
4. Zulässiger Vertragsinhalt
Kein widerrechtlicher, unsittlicher oder unmöglicher Vertragsinhalt
Abschluss EAV: Was beinhaltet die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach erfolgtem Vertragsabschluss?
(OR 330b - toter Artikel; setzt sich in Praxis nicht durch, aber gesetzlich vorgeschrieben)
AG ist verpflichtet, den AN spätestens 1 Monat nach Stellenantritt über folgende Eckdaten des Arbeitsverhältnisses erneut schriftlich zu informieren:
- Bezeichnung der Vertragsparteien
- Datum des Inkrafttretens des AV
- Funktion des AN
- Lohn, inkl. allen Zuschlägen
- Wöchentliche Arbeitszeit
Was sind die Voraussetzungen für ein Konkurrenzverbot?
- Handlungsfähigkeit des AN
- Schriftliche Fixierung im AV
- Einblick in Fabrikations- und/oder Geschäftsgeheimnisse und Schädigungspotenzial
Was ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers und was ist dabei zu beachten?
Bezahlung des geschuldeten Lohns als Gegenstück zur Arbeitsleistung des AN
- Lohnhöhe bestimmt sich nach der individuellen Vereinbarung im AV oder aufgrund Mindeslohnansätze in GAV oder NAV
- Je nach Vereinbarung im AV kann der Lohn auf verschieden Arten bemessen werden
Wo wird das individuelle Arbeitsrecht geregelt?
- Obligationenrecht (OR 319-362)
Regelungsinhalt: Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Regelungarten: absolut zwingende (OR 361), teilzwingende (OR 362) und dispositives Bestimmungen
- Verordnungen zum Arbeitsgesetz (ArG)
- Normalarbeitsvertrag (OR 359-360f)
aussterbend wegen vielen GAVs; z.B. Erntehelfer oder Haushaltshilfe; Erlass
- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 I)
- Firmenreglement
muss nicht unterschrieben werden; wenn im Arbeitsvertrag darauf hingewiesen wird, dass es sich um integrierten Teil
des Arbeitsvertrags handelt; bei Änderung; Änderungskündigung
- Weisungsrecht des Arbeitgebers (OR 321d)
- Betriebliche Übung
- Betriebsordnung (ArG 37-39)
Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des AN
Voraussetzungen (OR 324a I)
- Persönliches Hindernis; z.B. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft / Niederkunft
- Kein grobes Selbstverschulden: keine Absicht oder Grobfahrlässigkeit
- Minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses: auf min. 3 Monate eingegangenes befristetes Arbeitsverhältnis oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Mindestlaufdauer von drei Monaten (müssen erst 3 Monate an Ort arbeiten, damit sie Lohnzahlungspflicht haben)
Dauer der Lohnfortzahlung (OR 324a II)
- im 1. Dienstjahr: min. 3 Wochen, nachher für eine angemessene längere Zeit (siehe Zürcher, Basler und Berner Skala)
- veschieden Absenzen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengezählt
- Keine Lohnfortzahlungspflicht bei obligatorischer (UV, MV, EO, IV) und freiwilliger (KV) Taggeld-Versicherung im Umfang von
min. 80% des bisherigen Lohns
Bei Krankheit:
- ohne KTG zwar 100%, aber zeitlich sehr begrenzt; mit KTG nur 80% Lohn, aber längerfristig
- medizinische Notwendigkeit muss bei Eingriffen nachgewiesen werden
Unfall:
- SUVA gibt Liste von Extrem Sportarten raus
Was ist ein Annahmeverzug?
- Voraussetzungen:
AN stellt dem AG ordnungsgemäss seine Arbeitskraft zur Verfügung und der AG nimmt die Arbeitsleistung grundlos nicht an
- Rechtsfolge:
AG ist weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, unter Anrechnung von anderweitigem Erwerb und Einsparungen des AN;
z.B. Zugticket, Essensentschädigung, die AN während der Arbeit erhält, kann AG von Lohn abziehen, wenn er nicht arbeitet
Beispiel Stromausfall:
- wer unmittelbar während Arbeit davon betroffen ist, z.B. Lokführer im Zug --> Annahmeverzug --> AN kriegt Lohn
- wer auf dem Weg zur Arbeit ist und im Zug stecken bleibt, ist selber Schuld; AG muss Lohn nicht zahlen
- Arbeitsgesetz (ArG)
Regelungsinhalt: Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, insbesondere Höchstarbeitszeiten, Nachtarbeit,
Sonntagsarbeit und minimale Ruhezeiten
Regelungsart: zwingendes Recht
Höhere leitende Angestellte fallen nicht unter das ArG
- Sozialversicherungsgesetze
Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG), Invalidenversicherung (IVG), Unfallversicherung (UVG),
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG), Berufliche Vorsorge (BVG)
Was ist bei der Gewährung von Ferien zu beachten?
- Mindestanspruch von 4 bzw. 5 (für Jugendlich unter 20 Jahren) Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (auch bei Teilzeit- und Temporärarbeit)
- AG hat dem AN auch während der Ferien den üblichen Lohn zu zahlen, inkl. Zulagen, Provisionen, Tinkgelder etc (Schnitt der letzten 6-12 Monate)
- Zeitpunkt der Ferien bestimmt AG (unter Berücksichtigung der Interessen des AN; offiziell 3 Monate im Voraus anmelden)
- Abgeltnung der Ferien nur erlaubt, wenn:
--> bei sehr unregelmässiger Teilzeit- oder Temporärarbeit (Ferienprozente)
--> bei Beendigung Arbeitsverhältnis
- WEnn AG verlangt, dass AN doch nicht in Ferien geht, z.B. wegen Krise, muss AG für Annulierungskosten aufkommen
- Bei Burnout oder Depressionen kann man trotzdem ferienfähig sein - AG muss sich bescheinigen lassen, dass AN ferienfähig ist
-
- 1 / 50
-