Schweizerisches Arbeitsrecht NBW
Prüfungsvorbereitung NBW
Prüfungsvorbereitung NBW
Kartei Details
Karten | 50 |
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Lernende | 49 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 11.09.2016 / 28.06.2024 |
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Welche Vertragstypen auf Arbeitsleistung gibt es?
- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 I)
Verpflichtung des AN zur Leistung von Arbeit im Dienst des AG und Verpflichtung des AG zur Zahlung eines Lohns
Unterordnung des AN gegenüber des AG
- Werkvertrag (OR 363)
- Verpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung eines Werkes und Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung eines
Werklohnes
- z.B. Schreiner oder Theatergruppe; Erfolg geschuldet
- Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung
- Auftrag (OR 394 I)
- Verpflichtung des Beauftragten zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes und Verpflichtung des Auftraggebers zur
Zahlung einer Vergütung
- kein Erfolg geschultet; Dienstleistungsvertrag; Interessewahrung geschuldet
- z.B. Zahnarzt: muss bestmögliche Behandlung vorschlagen auch wenn das bedeutet, dass er an Spezialisten verweisen
muss; schuldet jedoch keine Schmerzfreiheit
- Selbständige auf Rechnung; keine Unterordnung
Nebenpflichten AN: Treuepflicht
OR 321a
- Der AN ist dem AG gegenüber zur Interessenwahrung in guten Treuen verpflichtet
- Wichtige Erscheinungsformen in der Praxis:
- Verbot von konkurrenzierenden Nebenbeschäftigungen
- Geheimhaltungspflicht
- Rechenschafts- und Herausgebepflicht
- Weisungspflicht
Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Nichterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Nichterfüllung = Verletzung der Arbeitspflicht
AN tritt neue Stelle nicht an oder erscheint grundlos nicht zur Arbeit oder arbeitet weniger Stunden, als er müsste
Rechtsfolgen: Anspruch des AG auf richtige Erfüllung und Lohnfortfall für fehlende Arbeitszeit; Schadenersatz und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung bei wiederholter Nichterfüllung trotz mehrmaliger Ermahnung.
Was ist eine missbräuchliche Kündigung?
- Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie sachlich ungerechtfertig erfolgt
- wichtigsten missbräuchlichen Kündigungsgründe sind:
- persönliche Merkmale der betroffenen Vertragspartei (z.B. Hautfarbe)
- Militärdienst (z.B. bei Absolvieren eines Beförderungsdienstes)
- Ausübung verfassungsmässiger Rechte (z.B. Demonstraton)
- "Vereitelungskündigung" (z.B. um Bonuszahlung zu verhindern)
- "Rachekündigung" (z.B. weil AN gegen AG klagt)
- Gewerkschaftliche Tätigkeit
- Tätigkeit als gewählter Arbeitnehmervertreter im Betrieb
- Auch eine missbräuchliche Kündigung führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Allerdings wird der Kündigende zu einer Entschädigung verpflichtet, die maximal 6 Monatslöhne beträgt
- Achtung: eine Kündigung in der Probezeit wegen Schwangerschaft kann potentiell auch missbräuchlich sein
Haftung des Arbeitgebers: Was bedeutet Schlechterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Schlechterfüllung = jede andere Pflichtverletzung
Der Arbeitgeber verletzt die Persönlichkeit des Arbeitnehmres (z.B. durch Missachtung der Privatsphäre) oder gewährt die gesetzlich vorgeschriebene Freizeit oder Ferien nicht; Der Arbeitgeber stellt gar kein Arbeitszeugnis aus oder erst viel später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rechtsfolgen: Anspruch auf Erfüllung, Einstellen der Arbeit (bei Unzumutbarkeit) sowie Schadenersatz und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung bei schwerer Pflichtverletzung
--> 1-2 Wochen sollte man AG Zeit geben; nicht nach 24h mit fristloser Kündigung drohen
Was sind die Folgen für den Arbeitnehmer bei Verstoss gegen das Konkurrenzverbot?
Schadenersatzpflicht des AN oder Zahlung einer Konventionalstrafe bei Verstoss und Niederlegung der Konkurrenztätigkeit
Abschluss des EAV: Was sind die Voraussetzungen für einen gültigen Vertragsabschluss?
1. Einigung der Vertragsparteien
Einigung über die Hauptpflichten des AV: Arbeitsleistung und Lohnzahlung (OR 1),
auch stillschweigender Vertragsabschluss möglich (OR 320 II)
2. Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien
Mündigkeit und Urteilsfähigkeit (nach ZGB)
3. Form des Arbeitsvertrags
Grundsatz der Formfreiheit (OR 320 I) und Schriftform in bestimmten Fällen (wie z.B. beim Lehrvertrag (OR 344a I))
4. Zulässiger Vertragsinhalt
Kein widerrechtlicher, unsittlicher oder unmöglicher Vertragsinhalt
Abschluss EAV: Was beinhaltet die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach erfolgtem Vertragsabschluss?
(OR 330b - toter Artikel; setzt sich in Praxis nicht durch, aber gesetzlich vorgeschrieben)
AG ist verpflichtet, den AN spätestens 1 Monat nach Stellenantritt über folgende Eckdaten des Arbeitsverhältnisses erneut schriftlich zu informieren:
- Bezeichnung der Vertragsparteien
- Datum des Inkrafttretens des AV
- Funktion des AN
- Lohn, inkl. allen Zuschlägen
- Wöchentliche Arbeitszeit
Was sind die Voraussetzungen für ein Konkurrenzverbot?
- Handlungsfähigkeit des AN
- Schriftliche Fixierung im AV
- Einblick in Fabrikations- und/oder Geschäftsgeheimnisse und Schädigungspotenzial
Was ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers und was ist dabei zu beachten?
Bezahlung des geschuldeten Lohns als Gegenstück zur Arbeitsleistung des AN
- Lohnhöhe bestimmt sich nach der individuellen Vereinbarung im AV oder aufgrund Mindeslohnansätze in GAV oder NAV
- Je nach Vereinbarung im AV kann der Lohn auf verschieden Arten bemessen werden
Wo wird das individuelle Arbeitsrecht geregelt?
- Obligationenrecht (OR 319-362)
Regelungsinhalt: Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Regelungarten: absolut zwingende (OR 361), teilzwingende (OR 362) und dispositives Bestimmungen
- Verordnungen zum Arbeitsgesetz (ArG)
- Normalarbeitsvertrag (OR 359-360f)
aussterbend wegen vielen GAVs; z.B. Erntehelfer oder Haushaltshilfe; Erlass
- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 I)
- Firmenreglement
muss nicht unterschrieben werden; wenn im Arbeitsvertrag darauf hingewiesen wird, dass es sich um integrierten Teil
des Arbeitsvertrags handelt; bei Änderung; Änderungskündigung
- Weisungsrecht des Arbeitgebers (OR 321d)
- Betriebliche Übung
- Betriebsordnung (ArG 37-39)
Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des AN
Voraussetzungen (OR 324a I)
- Persönliches Hindernis; z.B. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft / Niederkunft
- Kein grobes Selbstverschulden: keine Absicht oder Grobfahrlässigkeit
- Minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses: auf min. 3 Monate eingegangenes befristetes Arbeitsverhältnis oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Mindestlaufdauer von drei Monaten (müssen erst 3 Monate an Ort arbeiten, damit sie Lohnzahlungspflicht haben)
Dauer der Lohnfortzahlung (OR 324a II)
- im 1. Dienstjahr: min. 3 Wochen, nachher für eine angemessene längere Zeit (siehe Zürcher, Basler und Berner Skala)
- veschieden Absenzen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengezählt
- Keine Lohnfortzahlungspflicht bei obligatorischer (UV, MV, EO, IV) und freiwilliger (KV) Taggeld-Versicherung im Umfang von
min. 80% des bisherigen Lohns
Bei Krankheit:
- ohne KTG zwar 100%, aber zeitlich sehr begrenzt; mit KTG nur 80% Lohn, aber längerfristig
- medizinische Notwendigkeit muss bei Eingriffen nachgewiesen werden
Unfall:
- SUVA gibt Liste von Extrem Sportarten raus
Was ist ein Annahmeverzug?
- Voraussetzungen:
AN stellt dem AG ordnungsgemäss seine Arbeitskraft zur Verfügung und der AG nimmt die Arbeitsleistung grundlos nicht an
- Rechtsfolge:
AG ist weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, unter Anrechnung von anderweitigem Erwerb und Einsparungen des AN;
z.B. Zugticket, Essensentschädigung, die AN während der Arbeit erhält, kann AG von Lohn abziehen, wenn er nicht arbeitet
Beispiel Stromausfall:
- wer unmittelbar während Arbeit davon betroffen ist, z.B. Lokführer im Zug --> Annahmeverzug --> AN kriegt Lohn
- wer auf dem Weg zur Arbeit ist und im Zug stecken bleibt, ist selber Schuld; AG muss Lohn nicht zahlen
- Arbeitsgesetz (ArG)
Regelungsinhalt: Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, insbesondere Höchstarbeitszeiten, Nachtarbeit,
Sonntagsarbeit und minimale Ruhezeiten
Regelungsart: zwingendes Recht
Höhere leitende Angestellte fallen nicht unter das ArG
- Sozialversicherungsgesetze
Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG), Invalidenversicherung (IVG), Unfallversicherung (UVG),
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG), Berufliche Vorsorge (BVG)
Was ist bei der Gewährung von Ferien zu beachten?
- Mindestanspruch von 4 bzw. 5 (für Jugendlich unter 20 Jahren) Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (auch bei Teilzeit- und Temporärarbeit)
- AG hat dem AN auch während der Ferien den üblichen Lohn zu zahlen, inkl. Zulagen, Provisionen, Tinkgelder etc (Schnitt der letzten 6-12 Monate)
- Zeitpunkt der Ferien bestimmt AG (unter Berücksichtigung der Interessen des AN; offiziell 3 Monate im Voraus anmelden)
- Abgeltnung der Ferien nur erlaubt, wenn:
--> bei sehr unregelmässiger Teilzeit- oder Temporärarbeit (Ferienprozente)
--> bei Beendigung Arbeitsverhältnis
- WEnn AG verlangt, dass AN doch nicht in Ferien geht, z.B. wegen Krise, muss AG für Annulierungskosten aufkommen
- Bei Burnout oder Depressionen kann man trotzdem ferienfähig sein - AG muss sich bescheinigen lassen, dass AN ferienfähig ist
Wo wird das kollektive Arbeitsrecht geregelt?
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV, OR 356-358)
Regelungsinhalt: Vereinbarungen zwischen AN- und AG-Verbänden oder einzelnen AG
Mindestarbeitsbedingungen
- Betriebsverfassungsrecht (MWG 9, ArG 37ff.)
Regelungsinhalt: Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit Fragen der Betriebsorganisation
Was ist eine ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses?
Beide Vertragsparteien können unter Beachtung der gesetzlichen Fristen / Termine und des gesetzlichen Kündigungsschutzes jederzeit das Arbeitsverhältnis kündigen
Was sind die sachlichen Schranken des Kündigungsschutzes?
Die kündigende Partei hat beim Aussprechen der Kündigung und bei deren Begründung darauf zu achten, dass sie nicht gegen einen missbräuchlichen Kündigungsgrund verstösst
--> Kündigung bleibt gültig, aber evtl. Schadenersatzforderung von AN
- AG muss dem AN ein Arbeitszeugnis in Form von Zwischen-, Schlusszeugnis oder auf expliziten Wunsch von AN eine Arbeitsbestätigung ausstellen
- Schlusszeugnis kann zum Ablauf von 10 Jahr seit Beendigung AV verlangt werden
- Zeugnis muss vollständig, genau, wahr und wohlwollend formuliert werden (wahr vor wohlwollend)
- negative Qualifikationen sind nur zulässig, sofern diese den Tatsachen enstprechen und für die Gesamtbeurteilung des AN nicht nebensächlich sind
- AN kann eine Ergänzung bzw. Berichtigung des Arbeitszeugnis fordern und notfalls gerichtlich einklagen
- in CH sehr wichtig; häufigste Arbeitsgerichstfälle
- Bei Krankheitsfällen: wenn AN betrieb krank verlässt oder während Anstellungsdauer mehr krank wahr als effektiv gearbeitet hat --> muss in Zeugnis erwähnt werden
Haftung des Arbeitgebers: Was bedeutet Nichterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Nichterfüllung = Verletzung der Lohnzahlungspflicht
Der Arbeitgeber zahlt den Lohn überhaupt nicht, zu wenig oder verspätet
Rechtsfolge: Anspruch auf richtige Erfüllung und Verweigerung der Arbeitsleistung sowie Schadenersatz; Ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung, wenn die Lohnzahlung trotz Mahnung wiederholt ausgeblieben ist
Was ist bei einer Freistellung zu beachten?
- AG verzichtet auf die Arbeitsleistung des AN, ohne dass dadurch die übrigen Rechte und Pflichten des AN aus dem Arbeitsvertrag tangiert werden
- Die Freistellungsbedingungen werden in einem Freistellungsvereinbarung oder -erklärung festgehalten und dürfen nicht schikanös sein
- AN behält seinen Lohnanspruch bei, inkl. Provisionen, etc., und kann die nicht arbeitsbezogenen Pauschalspesen weiterhin geltend machen
- Die Treuepflicht des AN besteht weiterhin; der AG ist über einen neuen Stellenantritt oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis zu setzen
- Das Aussprechen einer Freistellung führt in der Regel zum Untergang des Ferienanspruchs
- Man hat kein Recht auf Freistellung
- Während Freistellung ins Ausland nur nach Absprache mit AG
- Freistellung in Kalendertagen / Ferien in Arbeitstagen
Inwiefern muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Freizeit gewähren?
OR 329
- Der AG muss dem AN die übliche und in gewissen Fällen auch eine ausserordentliche Freizeit gewähren
- übliche Freizeit: mind. 1 Tag/ Woche (veraltet: heute 2 Tage üblich)
- Ausserordentliche Freizeit: zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten (z.B. Behördengänge), zur Teilnahme
an wichtigen Familienereignissen (z.B. Hochzeit), zur Suche einer neuen Arbeitsstelle (min. 1/2 Tag/Woche)
--> die Stellensuche und die Erledigung persönlicher Angelegenheiten sind, wenn möglich, in die arbeitsfreie Zeit zu legen
In welchen Fällen kann das Konkurrenzverbot nachträglich wegfallen?
- Wegfall des AG-Interesses
- Grundlose Kündigung durch den AG oder begründete Kündigung durch den AN (z.B. aus gesundheitlichen Gründen)
Was sind die zeitlichen Schranken des Kündigungsschutzes?
Die kündigende Partei hat, nach Ablauf der Probezeit, zu beachten, dass sie nicht während gesetzlich vorgegebenen Sperrfrist kündigt: sogenannte Kündigung zur Unzeit --> nichtig
Was ist bei einer Kündigung während und nach der Probezeit zu beachten?
während Probezeit: Die gesetztlich vorgesehene Frist von einem Monat kann durch schriftliche Vereinbarung verkürzt oder auf maximal 3 Monate verlängert werden
nach Ablauf der Probezeit: Die gesetzlich vorgesehenen Fristen können durch schriftliche Vereinbarung verlängert oder verkürzt werden
- Kündigung während Sperrfristen ist nichtig und AV dauert fort
- Sofern Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt ist, aber innerhalb der Kündigungsfrist eine Sperrfrist zu laufen beginnt, bleibt die Kündigungsfrist während der Dauer der Sperrfrist stehen
- Sperrfristen:
- Im Falle von Militärdienst, Schutzdienst oder Zivildienst von mehr als 11 Tagen: 4 Wochen for Dienstantritt bis 4
Wochen danach
- Im Falle von Krankheit / Unfall: im 1. Dienstjahr während 30 Kalendertagen; 2-5. Dienstjahr während 90 Kalendertagen;
dem 6. Dienstjahr während 180 Kalendertagen
- Im Falle von Schwangerschaft: während der ganzen Schwangerschaft bis 16 Wochen danach
- Ob und wie lange der AN bei einer Kündigung zur Unzeit den Lohn erhält, bestimmt sich alleine nach den Regeln der
Lohnfortzahlung bei Verhinderung des AN
- Die Sperrfristen zugunsten des AN gelten nicht, wenn der AN von sich aus gekündigt hat oder wenn er sich noch in der
Probezeit befindet
Wie oft dürfen befristete Verträge verlängert werden?
Beliebig oft, solange Begründung für Befristung gegeben (z.B. Projekt)
Was ist bei einer fristlosen Kündigung zu beachten?
- Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und kann nur ausgesprochen werden, wenn die gekündigte Vertragspartei ihre Pflichten derart schwerwiegend verletzt hat, dass dem Kündigenden die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist
- Die fristlose Kündigung muss umgehend (innert 2-3 Tagen) erfolgen
- Beispiele von relevanten Pflichtverletzungen:
- Straftaten gegen den anderen Vertragspartner
- Konkurrenzierung des Arbeitgebers
- Ausbleiben der Lohnzahlung durch Arbeitgeber
- Grundlose wiederholte Arbeitsverweigerung
- Massive Störung des Betriebsklimas
- Bei weniger schwer wiegenden Pflichtverletzungen, die aber wiederholt auftreten, ist vorgängig eine Verwarnung erforderlich, verbunden mit der Androhung der fristlosen Kündigung: bei wiederholtem Fehlverhalten kann dann umgehend zur fristlosen Kündigung geschritten werden
--> Verwarnung am besten schriftlich und Androhung der fristlosen Kündigung
--> 1 Verwarnung reicht
Nebenpflichten AN: Was ist bei Nebenbeschäftigungen zu beachten?
- Grundsatz: Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung
- Ausnahme: Unzulässigkeit einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, die den AG konkurrenziert (OR 321a III)
- Konkurrenzierende Tätigkeit: AN erbringt selbständig oder für einen anderen AG eine gleiche oder ähnliche Leistung an den
gleichen Kundenkreis und es besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer erheblichen finanziellen Schädigung des aktuellen
AG --> wenn entgeltlich
Welche Arten von Lohn gibt es?
- Geldlohn / Naturallohn (Kost und Logis)
- Zeitlohn (Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatslohn)
- Leistungslohn (Akkordlohn)
- Provision (Beteiligung an einem Geschäftsabschluss; zulässig, dass AN zu 100% auf Provision arbeitet; müssen aber
realistische Ziele sein
- Leistungsprämien (Umsatz- oder Gewinnbeteiligung)
- Gratifikation (OR 322d; Unterschied zum 13. Monatslohn; freiwillig)
Was sind die Nebenpflichten des Arbeitgebers?
- Fürsorgepflicht (OR 328)
- Gewährung von Freizeit (OR 329)
- Gewährung von Ferien (OR 329a-d)
- Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (OR 330a)
Welche Erleichterungen bestehen in der Schweiz bezüglich Arbeitsstreitigkeiten?
- Kläger kann wählen, ob er an seinem Wohnsitz, am Sitz des AG oder an seinem gewöhnlichen Arbeitsort klagen will
- Gerichtsverfahren ist bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.- kostenlos
- Verfahren ist einfach gestaltet: Richter untersucht den Sachverhalt von sich aus. Dadurch wird es grundsätzlich auch einer rechtsunkundigen Person möglich, weitgehend selbständig einen Prozess zu führen
- Einige Kantone (z.B. der Kanton AG und ZH) haben für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten ein besonderes Arbeitsgericht geschaffen
Was sind die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung?
- Die Kündigung ist dennoch wirksam: Arbeitsverhältnis wird umgehend aufgelöst
- Der Gekündigte kann aber Schadenersatz verlangen: Er soll finanziell so gestellt werden, wie wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre
- Zusätzlich kann der Richter den AN eine Entschädigung bis zu maximal 6 Monatslöhnen zusprechen
- Liegt eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung des AN vor, indem er eine Stelle überhaupt nicht antritt oder sie fristlos verlässt, so schuldet er dem AG eine Pauschalentschädigung von einem Viertel des Monatslohnes
- Ist der angerichtete Schaden grösser, kann er diesen ebenfalls zusätzlich in Rechnung stellen
Aus welchen grossen Gruppen von Normen setzt sich das Arbeitsrecht zusammen und was regeln diese?
- Individuelles Arbeitsrecht (regelt die wichtigsten Aspekte der privatrechtlichen Beziehungen zwischen AG und AN)
- Kollektives Arbeitsrecht (regelt das Zusammenwirken der Sozialpartner)
- Öffentliches Arbeitsrecht (regelt den Arbeitnehmerschutz)
Was sind Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und was ist dabei zu beachten?
Ein Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich durch:
- Zeitablauf (bei befristeten AV)
- Tod des Arbeitnehmers (nicht aber bei Tod des AG)
- Aufhebungsvertrag
- Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums (z.B. Dr. Titel gekauft und nicht effektiv studiert)
- Ordentlich oder fristlose Auflösung (Kündigung)
Es gilt die Kündigungsfreiheit; aber auch zeitliche und sachliche Kündigungsbeschränkungen sind zu beachten
Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Kündigung mit eingeschriebenem Brief (Datum des möglichen Empfangs relevant)
Die Kündigung ist auch ohne Angabe des Kündigungsgrundes zulässig
Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Schlechterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Schlechterfüllung = jede andere Pflichtverletzung
Mangelhafte Arbeitsleistung (unsorgfältige Arbeit, Nichtbefolgung von Weisungen etc.) oder Verletzung von Treuepflichten
Rechtsfolgen: Anspruch auf richtige Erfüllung, Schadenersatz (v.a. bei Verletzung der Sorgfaltspflicht) und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung --> kein Lohnabzug möglich
Was gibt es beim gesetzlichen Mindestlohn zu beachten?
- Die Parteien können die Lohnhöhe grundsätzlich frei vereinbaren, es sei denn, dass ein anwendbarer GAV einen Mindestlohn vorsieht
- Das Gleichstellungsgesetz verlangt ausserdem die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau für gleichwertige Arbeit
- Es existiert kein automatischer Teuerungsausgleich, ausser wenn er im GAV oder AV ausdrücklich vereinbart wurde
- Dumping Löhne nicht erlaubt, aber wo kein Kläger, da kein Richter
Abschluss des EAV: Welches sind die begriffsnotwendigen Elemente des Arbeitsvertrags?
- Erbringung einer Arbeitsleistung
- Unterordnung des AN und Weisungspflicht
- Bestimmte oder unbestimmte Dauer des Vertragsverhältnisses
- Lohnzahlung als Gegenleistung für die geleistete Arbeit
Was ist beim Thema Spesen zu beachten?
- Der Arbeitgeber hat sämtliche bei der Arbeitsleistung notwendigerweise entstandenen Spesen zu übernehmen (OR 327a I)
- Spesenpauschalen können vereinbart werden, müssen aber ausreichen, um die notwendigen Auslagen zu decken
--> muss im AV stehen
--> arbeitsbezogene Spesen; AN ist in Beweispflicht