Schuldrecht BT II -Geschäftsführung ohne Auftrag
Echte und unechte GoA
Echte und unechte GoA
Kartei Details
Karten | 41 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.01.2014 / 07.02.2015 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/schuldrecht_bt_ii_geschaeftsfuehrung_ohne_auftrag
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/schuldrecht_bt_ii_geschaeftsfuehrung_ohne_auftrag/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
objektives Interesse
ein objektives Interesse des GeschäftsherrnAn der Übernahme eines Geschäftes durch den Geschäftsführer liegt vor, wenn die Geschäftsübernahme für den Geschäftsherrn objektiv nützlich und Vorteilhaft ist
Kann ein Geschäftsunfähiger oder ein beschränkt Geschäftsfähiger Geschäftsherr sein?
Ja, allerdings ist auf den Willen des gesetzlichen Vertreters abzustellen.
Kann ein Geschäftsunfähiger oder ein beschränkt Geschäftsfähiger als Geschäftsführer tätig sein?
Nach § 682 BGB haftet der geschäftsunfähige Geschäftsführer dem Geschäftsherrn nur aus den Bereichen des Delikts- und des Bereicherungsrechts
beim beschränkt Geschäftsfähigen Geschäftsführer herrscht Streit:
1. Ansicht -> bei Einwilligung oder Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter wird § 682 BGB nicht angwendet
Folge: §§ 677,678,681 S.1 BGB anzuwenden
2. Ansicht: GoA ein tatsächliches Geschäft, deshalb §§ 104 ff. BGB nicht anwendbar
Folge: geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger haften nur nach § 682 ivm §§ 823 ff. , §§ 812 ff. BGB
> § 683 BGB (Aufwendungsersatzanspruch) bleibt unberührt
Für welche Ansprüche gilt § 680 BGB?
wann sind die Vorschriften über das EBV (§§ 987 ff., 994 ff. BGB) neben der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anwendbar?
1. Wenn die Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt ist
-> §§ 677 ff. BGB begründen für den Geschäftsführer ein Recht zum Besitz
2. Nach der Rechtsprechung Wenn der Besitzer ein unrechtmäßiger ist
-> §§ 987 ff., 994 ff. BGB sollen Sonderregelungen darstellen die die Anwendung der §§ 677 ff. BGB weit gehend ausschließen, wenn eine unberechtigte GoA vorliegt
3. Wenn eine Irrtümliche Eigengeschäftsführung vorliegt, § 687 I BGB
4. Wenn eine angemaßt Eigengeschäftsführung vorliegt, § 687 II BGB
was sind die Rechtsfolgen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag?
mögliche Ansprüche des Geschäftsherrn:
Auskunft und Rechenschaft (§§ 681 S. 2 in Verbindung mit § 666)
der Geschäftsführer muss den Geschäftsherrn das erlangte herausgeben (§ 681 S. 2 in Verbindung mit § 667)
gegebenenfalls Verzinsung von Geld (§§ 681 S. 2 iVm § 668)
gegebenenfalls Schadensersatz wg. Pflichtverletzung (§§ 280 ff.)
mögliche Ansprüche des Geschäftsführers:
Aufwendungsersatzanspruch (§§ 683,670)
-> möglicherweise Arbeitsentgelt nach § 1835 III analog, wenn die Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört
Aufwendungen
Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Ausführung des Geschäfts freiwillig macht.
(Auch Aufwendungen sind solche Vermögensopfer, die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben und dabei nicht auf dem allgemeinen Lebensrisiko beruhen (bsp.: Schäden))
wann ist eine Aufwendung erforderlich?
getätigte Aufwendungen sind erforderlich , wenn sie ein verständig handelnder Dritter in der Rolle des Geschäftsführers nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände des Fallesvernünftigerweise aufzuwenden hatte
was sind die Voraussetzungen einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag?
I. Geschäftsbesorgung
II. Fremdgeschäftsführungswille
III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
IV. Geschäftsfähigkeit/-Unfähigkeit der Beteiligten
V. GoA unberechtigt
wann ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag unberechtigt?
Wenn Sie weder dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn, noch seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen willen im Sinne von § 683 S. 1 BGB entspricht, noch die Geschäftsführung nach § 679 berechtigt ist oder nach § 684 S. 2 genehmigt wurde
was sind die Rechtsfolgen einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag?
mögliche Ansprüche des Geschäftsherrn:
Schadenersatzanspruch (§ 678 -Übernahmeverschulden)
Schadenersatz statt der Leistung (§ § 677,681 S. 2,667,280 I und III,280 III S. 1 BGB)
Herausgabeansprüche aus Bereicherung sowie EBV bezüglich des durch die Geschäftsführung erlangten
Schadenersatz aus, § 823 ff. BGB
mögliche Ansprüche des Geschäftsführers:
Herausgabe des erlangten (§§ 684 S. 1, 818 ff.)
-> nach h. M. Ist § 684 eine Rechtsfolgenverweisung
(§ 812 muss dann nicht gesondert geprüft werden)
Kann ein Aufwendungsersatz auch für erbrachte Arbeitsleistungen (Vergütung) oder den Zeitaufwand verlangt werden?
h. M.: Nein, wenn eine Vergütung ist schon terminologische keine Aufwendung und § 683 verweist auf § 662 ->"unentgeltlich"
nur wenn die Tätigkeit zu Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört und dieser Verdienstausfall oder Gewinnsverlust erleidet kann nach herrschender Meinung die übliche Vergütung geleistet werden, § 1835 III BGB analog
finden auf eine irrtümliche Eigengeschäftsführung die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB Anwendung?
Was sind die Rechtsfolgen einer angemaßten Geschäftsführung nach § 687 II BGB?
Dies kommt darauf an, ob der Geschäftsherr nach den allgemeinen Vorschriften oder denen aus Geschäftsführung ohne Auftrag vorgehen möchte
Bei Vorgehen nach Geschäftsführung ohne Auftrag:
-> den Geschäftsherrn stehen alle Ansprüche aus GoA zu, insbesondere jene aus § 678 BGB
-> Verweis auf § 684 S. 1
>>GH ist aber dem GF verpflichtet alles durch dessen Geschäftsführung erlangte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (Aufwendungen)
bei Vorgehen nach allgemeinen Regeln:
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Eingriffskonditionen, EBV
Geschäftsführer hat jedoch nach § 994 II welcher auf GoA verweist ein Verwendungsersatzanspruch
( entweder §§ 994 II,683 S. 1,670 oder §§ 994 II, 684 S. 1,818 II)
was sind die Voraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung?
I. Besorgung eines objektiv-fremden Geschäfts
II. Kenntnis über das vorliegen eines objektiv-fremden Geschäfts
III. Eigengeschäftsführungswille
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
In welche beiden großen Gruppen lässt sich die Geschäftsführung ohne Auftrag grob untergliedern?
echte Geschäftsführung ohne Auftrag
->Geschäftsführer handelt mit dem willen des Geschäftsführerin Geschäftsherrn zu führen (§§ 677-686 BGB)
unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
->objektiv fremdes Geschäft wird als eigenes behandelt (§ 687 BGB)
in welche beiden Gruppen lässt sich die echte Geschäftsführung ohne Auftrag untergliedern?
berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ § 677,683 BGB)
-> Geschäftsführung entspricht Wille und Interesse des Geschäftsherrn
Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677,684 S. 1 BGB) ->Geschäftsführung entspricht nicht dem willen und dem Interesse des Geschäftsherrn
Welche beiden Varianten der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag (Eigengeschäftsführung) gibt es?
irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB)
->der Geschäftsführer geht irrtümlich davon aus der besorgt ein Geschäft als eigenes, womit keine GoA vorliegt
Unerlaubte Eigengeschäftsführung/Geschäftsanmaßung (§ 687 II BGB) ->ein fremdes Geschäft wird vom Geschäftsführer als eigenes geführt obwohl dieser weiß dass er dazu nicht berechtigt ist
wann sind die §§ 677 ff. BGB nicht anwendbar?
1. Bei irrtümlicher Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB)
2. Bei angemaßter Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB) vereinzelt
3. Bei Ausschluss jeglicher Ansprüche durch Gesetz
4. Gesetzliche Sonderregelungen betreffend das Verhältnis zwischen GH und GF
5. Öffentlich-rechtliche Verbindungen zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen (str.)
6. Bei vorliegen eines Auftrages
wie ist das Verhältnis von berechtigter GoA zur ungerechtfertigten Bereicherung?
berechtigte GoA (+) bedeutet ungerechtfertigte Bereicherung (-), weil die GoA Rechtsgrund für Eingriffe und Leistungen ist
wie ist das Verhältnis von unberechtigter GoA und ungerechtfertigter Bereicherung?
unberechtigte GoA oder angemaßter Eigengeschäftsführung bilden
" keinen Rechtsgrund" im Sinne von § 812 I BGB, womit die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung anwendbar sind (§ 684 S. 1 BGB)
im Verhältnis Ansprüche von GF gegen GH gilt § 687 II BGB
(andere als die dort genannten Ansprüche sind ausgeschlossen)
wie das Verhältnis von Ansprüchen aus berechtigter GoA und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung?
berechtigte GoA ist nicht rechtswidrig, womit § 823 ff. BGB nicht in Betracht kommt
-> Gilt nur bei Rechtsgutsverletzungen durch die Geschäftsübernahme
bei schuldhafter Rechtsgutsverletzung der Pflichten aus § 677 oder § 681 BGB während Geschäftsausübung haftet der Geschäftsführer auf Schadenersatz nach allgemeinen Regeln (§ § 280 ff. § § 823 ff. BGB (Ausführungsverschulden)
stellt die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 823 BGB dar?
Nein, deshalb besteht zwischen dem Schadensersatzanspruch gemäß § 678 BGB und §§ 823 ff. BGB Anspruchskonkurrenz
Im Falle des § 680 BGB (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr) sind §§ 677 ff. vorrangig
sind die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag bei irrtümlicher Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB) anwendbar?
Können Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB) NEBEN §§ 823 ff. BGB angewendet werden?
wann sind nur die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und die unerlaubte Handlung anzuwenden und nicht die der Geschäftsführung ohne Auftrag?
sofern der Geschäftsführer entweder geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, § 682 BGB
Was sind die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag?
I. Geschäftsbesorgung
II. Fremdgeschäftsführungswille
III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
IV. Berechtigung zur Geschäftsführung (§§ 683/684 BGB)
V. Geschäftsfähigkeit oder Unfähigkeit der Beteiligten
was meint der Begriff Geschäftsbesorgung?
was ist Fremdgeschäftsführungswille?
der Geschäftsführer handelt mit willen und Bewusstsein ein fremdes Geschäft zu führen (§ 687 I, II BGB)
wonach bemisst sich der Fremdgeschäftsführungswille?
danach, ob es sich um ein:
1. Objektiv-fremdes Geschäft
2. Subjektiv-fremdes Geschäft
3. Auch-fremdes Geschäft
handelt.
-
- 1 / 41
-