Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts
Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage
Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage
Kartei Details
Karten | 53 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.11.2014 / 15.12.2020 |
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Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld ist eine Schuld, deren Leistungsinhalt nicht bei Vertragsabschluss individuell konkret bestimmt ist.
Obliegenheiten
Eine Obliegheit liegt vor, wenn das Gesetz einer Partei ein bestimmtes Verhalten vorschreibt, ohne dass darau dem Schuldner ein klagbarer anspruch auf Durchsetzung des Verhaltens entsteht.
Gläubigerverzug
Der Gläubigerverzug (oder auch: Annahmeverzug) ist die objektiv nicht gerechtfertigtte Weigerung des gläubigers, bei der Erfüllung mitzuwirken oder die vom Schuldner angebotene Leistung anzunehmen.
Leistungsstörungen
Leistet der Schuldner nicht, nicht zur richtigen Zeit oder bleibt die Leistung hinter den Erwartungen des Gläubigers zurück.
Tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit
Tatsächliche Unmöglichkeit: speziessache ist zerstört, Gattungssache ist untergegangen, naturgesetzlich nicht denkbar, Fixtaggeschäft
Rechtlich Unmöglichkeit: wenn der Vertrag auch eine vom Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gerichtet ist.
Positive Vertragsverletzung
Man kann positive Vertragsverletzung in zwei Gruppen aufteilen.
- Schlechterbringung einer Hauptleistung: ntspricht die Leistung nicht dem vertraglich vereinbarten, so kann der Gläubiger versch. Nachteile erleiden.
- Verletzung von Nebenpflichten: Man kann hier zwei Gruppen von Nebenpflichten warnehmen; Obhut- und Schutzpflichten, Leistungsbezogene Nebenpflichten.
Schuldnerverzug
Der Schuldner kommt - trotz Fälligkeit - seiner Leistungspflicht nicht nach; dies, obwohl das Erbringen der Leistung noch möglich wäre. Er befindet sich im Schuldnerverzug.
positives/negatives Vetragsinteresse
Das Positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse) ist der Verzicht auf die Leistung unter Aufrechterhaltung des Vertrags.
Das Negative Vertragsinteresse (Vertrauensschaden) ist der Verzicht auf die nachträgliche Leistung und Anspruch auf Erratz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens.
Hilfspersonenhaftung
Bei der Hilfspersonenhaftung hafter der Schuldner dem Gläubiger für Schäden, welche die zur Erfüllung zugezogene Hilfsperson verursacht.
Erlöschensgründe
Erlöschungsgründe einer Obligation sind
Erfüllung der Obligation (ordentliche Erlöschungsgrund)
Erlöschensgründe ausserhalb der Erfüllung:
- Gründe, die den Gläubiger in den gleichen Vermögensstand wie die Erfüllung setzen
-Grunde, die dem Gläubiger einen Vermögensverlust verursachen
Verrechnung
Verrechnung (Aufrechnung, Kompensation) ist die Tilgung einer eigenen Schuld durch Preisgabe einer gleichartigen Gegenforderung.
Verjährung
Die Verjährung ist als Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf zu umschreiben.
Ruhen der Verjährung
die Verjährung kann in zwei Fällen ruhen:
- Hinderung: hindert, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt.
- Stillstand: ist wenn der bereits begonnene Fristenlauf nicht weiterläuft.
Unterbrechung der Verjährung
Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährung "von neuem" beginnt.
Verwirkung der Verjährung
Die Verwirkung führt dazu, dass nach einer bestimmten Zeit das, dass betreffende Recht untergeht, und nicht bloss zum Verlust der Durchsetzbarkeit.
Vertragsfreiheit
frei entscheiden, ob, wann, mit wem und für wie lange eine Einzelperson, welche vertragliche Bindung eingehen will.
Privatautonomie
Einzelne Lebensverhältnisse rechtlich frei gestalten. bsp:
- Vertragsfreiheit
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
Positive/negative Leistung
Mit dem Abschluss eines Vertrags gehen die Vertragsparteien bestimmte Vertragspflichten ein.
- positive Leistungen (Sachlieferung, Arbeit, Dienstleistung, Zahlung etc)
- negative Leistung (Unterlassung, Duldung --> Konkurrenzklausel)
Obligation
Als Obligation bezeichnet man ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, kraft dessen
- die eine Person berichtigt ist,
- von eder andern
- eine bestimmte Leistung zu fordern
Forderung/Schuld
in einer Obligation gibt es eine Schuld und eine Forderung
- Gläubiger besitzt die Forderung.
- Schuldner Schuld oder Verpflichtung
einer geschuldeten Leistung
Zwei oder mehrseitiges/einseitiges Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäfte könnnen entweder
- zwei oder mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Verträge (Kaufvertrag, Leihe, Schenkung, Mitvertrag..)
- Beschlüsse (GV-Beschluss, VR-Beschluss..)
- einseitige Rechtsgeschäfte
- (Kündiung, Bevollmächtigung, Testament, Errichtung einer Stiftung..)
Einseitiger Vertrag
Einseitige Verträge sind Verträge, aus denen sich nur für die eine Vertragspartei Verpflichtung ergeben Bsp. Schenkung. (wichtig: einseitige und zweiseitge verträge sind nicht mit einseitigen und zweiseitigen Rechtsgeschäften zu verwechseln; Verträge sind immer zweiseitig Rechtsgechäfte!!!)
Synallagmatischer Vertrag
Synallagmatische (gr. Austausch) Verträge sind vollkommene zweiseitge Verträge, in welcher es um den Austausch von Leistung und Gegenleistung geht (Kaufvertrag, Arbeitsvertrag..)
unvollkommene zweiseitige Verträge
Bei unvollkommenen zweisetigen Verträgen leistet eine Partei eine Hauptleistung und die andere eine blosse Nebenleistung. Es werden nicht zwei Leistung gegeneinander ausgetauscht (Leihe, unverzinsliches Darlehen...)
Natürlicher (tatsächlicher) Konsens
Die Parteien habe sich richtig verstanden und den gelichen Vertrag gewollt. Der Vertrag kommt zustande und zwar mit dem Inhalt, der dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspricht.
Normativer (rechtlicher) Konsens
Es genügt um einen Konsens zu erzeugen, wenn die ausgetauschte Willenserklärungen übereinstimmen. Diese müssen jedoch auch auf das Vertrauensprinzip gründen.
Vertrauensprinzip
Das Vertrauensprinzip ist auszulegen nach:
- jeweilige Empfänger (man muss sich in den Empfänger versetzten-->Empfängerhorizont)
- Umstände
- nach Treu und Glauben (als vernünftiger Geschäftspartner)
Essentialia negotii (wesentliche Vertragspunkte)
Das Konsens muss sich auf alle wesentlichen Vertragspunkte (objektiv&subjektiv) beziehen.
objektive wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii)
Die objektive wesentliche Vertragspunkte bilden den Geschäftskern. Sie umfassen diejenigen Punkte, die geregelt werden müssen, damit der Vertrag überhaupt zu einem sinnvollen Ganzen wird.
subjektiv wesentliche Vertragspunkte
subjektiv wesentliche Vertragspunkte sind objektiv gesehen bloss Nebenpunkte, aber für eine Partei so wichtig, dass erst auch ein Konsens über die Punkte erreicht werden muss, damit der Vertrag zustande kommt.
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