Sachbearbeiter Personal - Arbeitsrecht
Dozent D. Reust
Dozent D. Reust
Kartei Details
Karten | 64 |
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Lernende | 17 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 31.08.2014 / 03.06.2024 |
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Vertragsformen
Was sind die Voraussetzungen um einen Vertrag abschliessen zu können?
- Handlungsfähigkeit
- Einigung über wichtige Punkte
- Erlaubter Vertragsinhalt
- Einhalten der Formvorschritften
Vertragsformen
Wie kann ein EAV abgeschlossen werden?
Schriflich
Mündlich
Konkludentes Verhalten
Vertragsformen
GAV Friedenspflicht
Die Friedenspflicht verpflichtet beide Parteien dazu den Arbeitsfrieden zu wahren und sich Kampfmassnahmen wie Streik udn Aussperrung zu enthalten.
Die Friedensplicht gilt nur als unbeschränkt, wenn dies so vereinbart wird (absolute Friedenspflicht, ansonsten relative Friedenspflicht)
Friedenspflicht setzt ein geregeltes Verfahren zur Beilegung von Differenzen und Konflikten voraus, durch Einsatz von paritätischen Kommissionen oder Schiedsgerichten
Vertragsformen
Form und Dauer des GAV
Form: Schriftliche Anschlusserklärung, Erklärung zum integrierenden Vertragsbestandteil etc. Abschluss, Änderung Aufhebung und Kündigung sowie der Beitritt einer neuen Vertragspartei müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
Dauer: Der GAV kann auf bestimmte wie auch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Vertragsformen
Wer ist dem GAV unterstellt?
Der GAV gilt für Betriebe die
- Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind
- Selber mit einem Arbeitnehmerverband einem GAV angehören
Der GAV gilt für Arbeitnehmer die
- dem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören
Niemand kann gezwungen werden einem Verband beizutreten
Vertragsformen
Wie lauten die zwei Teile des GAV?
Schuldrechtlicher Teil
- Friedenspflicht
- Arbeitnehmervertretungen
- Schlichtungsverfahr- und Schiedsgerichte
Normativer Teil
- Arbeitszeit
- Ferien
- Richtlinien für Entlöhnung
- Sozialleistungen (Lohn bei Krankheit, Schwangerschaft, Unfall, Altersvorsorge etc.)
- Persönlichkeits- und Datenschutz
- Mitwirkung
Vertragsformen
Wie lauten die Funktionen des GAV?
Schutzfunktion (mittels Normativbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers)
Ordnungsfunktion (innerhalb der Branchen durch Vereinheitlichung der Arbeitsverhältnisse)
Motor des sozialen Fortschritts (z.B. Ferien, Arbeitszeit, Sozialleistungen)
Friedensordnung (Verhinderung von Arbeitskämpfen; regelt das Verfahren bei Streitigkeiten)
Vertragsformen
Zwischen welchen Parteien kommt der GAV zustande?
Arbeitnehmerverbände - einzelne oder mehrere Arbeitgerber bzw. Arbeitgeberverbände
Grundlagen
Rangordnung der Rechtsquellen
Verfassung
Zwingendes Gesetzesrecht (z.B. OR Art. 361, 362)
Zwingendes Verordnungsrecht
GAV
Betriebsordnung
EAV / NAV
Dispositives Gesetzesrecht (=nichtzwingende Bestimmungen)
Weisungen des Arbeitgebers
Gewohnheitsrecht
Die Rangordnung kann durch das Günstigkeitsprinzip abgeändert werdenj, insofern sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Grundlagen
Welche 3 Grundsätze sieht das Obligationenrecht im Bezug auf den Arbeitsvertrag vor?
absolut zwingende Bestimmungen (OR Art. 361)
relativ zwingende Bestimmungen (OR Art. 362)
dispositive Bestimmungen
Grundlagen
Welche Rechtsquellen dienen für die Regelung von Arbeitsverhältnissen unter Privaten (Betriebsrecht)?
Personalreglement
Allgemeine Anstellungsbedingungen
Grundlagen
Welche Rechtsquellen dienen für die Regelung von Arbeitsverhältnissen unter Privaten (Vertrag)?
Einzelarbeitsvertrag (EAV)
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Normalarbeitsvertrag
Grundlagen
Welche Rechtsquellen dienen für die Regelung von Arbeitsverhältnissen unter Privaten (Gesetz)?
Obligationenrecht
Arbeitsgesetz
Datenschutzgesetz
Mitwirkungsgesetz
Gleichstellungsgesetz
Grundlagen
In welche drei Teile kann das Arbeitsrecht unterteilt werden?
Individualarbeitsrecht (EAV)
Kollektivarbeitsrecht (GAV)
Öffentliches Arbeitsrecht (ArG)
Grundlagen
Grundsatz
Das Arbeitsrecht regeld die Stellung von Angestellten (unselbstständige Arbeit) augrund eines privatrechtlichen Vertrages. Es besteht aus einem Geflecht von Rechtsnormen.
Als Basis dient das AHVG Art. 5, Abs. 2
Freizeit und Ferien
Rückforderung
Gesetzlich nicht geregelt
Ausnahme wenn:
- entsprechender Vorbehalt angebracht wurde
- Vereinbarung getroffen wurde
- AN während der Ferien Schwarzarbeit geleistet hat (AG kann rückfordern)
Freizeit und Ferien
Abgeltung
Ferien dürfen während der Anstellungsdauer nicht ausbezahlt werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Auszahlung des Ferienanspruchs zulässig sein.
Freizeit und Ferien
Zeitpunkt
- AG bestimmt Zeitpunkt wann AN Ferien beziehen muss, allerdings müssen die Wünsche des AN berücksichtigt werden, sofern sie mit den Interessen des Betriebs übereingehen
- Die Ferien sollten im betroffenen Jahr bezogen werden können
- Pro Jahr muss der AN mind. 2 Wochen am Stück beziehen können
Freizeit und Ferien
Ferienkürzung
Absenz aus eigenem Verschulden (unbez. Urlaub, Naturkatastrophen):
Vom ersten vollen Monat der Verhinderung an (Keine Schonfrist)
Absenz unverschuldet
Vom zweiten vollen Monat der Verhinderung an. Schonfrist 1 Monat. Die Schonfristen lassen sich nicht kumulieren
Schwangerschaft
Vom dritten vollen Monat an. Schonfrist 2 Monate. Die Schonfristen lassen sich nicht kumulieren.
Freizeit und Ferien
Krankheit und Ferien
Wird der AN während seiner Ferien derart krank, dass der Ferienzweck (die Erholung) nicht erfüllt ist, darf er die Anzahl Krankheitstage als Ferien nachbeziehen (Nachweis erforderlich, bsp. Arztzeugnis)
Freizeit und Ferien
Gesetzlicher Anspruch
4 Wochen
5 Wochen für Lehrlinge und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr
Lohnzuschläge für Angestellte im Stundenlohn:
- 8.333% bei 4 Wochen Ferien
- 10.63% bei 5 Wochen Ferien
- 13.04% bei 6 Wochen Ferien
Der Ferienzuschlag muss im Arbeitsvertrag wie auch auf der Lohnabrechnung entweder als Fr.-Betrag oder in % ersichtlich sein
Fürsorgepflicht
Daten- Persönlichkeitsschutz - Überwachung und Kontrolle
Als Überwachungs- und Kontrollmassnahmen gelten alle technischen Vorkehrungen, welche dazu dienen, die Aktivitäten und das Verhalten der Angestellten zu beobachten. Grundsätzlich hat der AG kein Recht dazu, ausser sie dienen der Betriebssicherheit und um die individuellen Leistungen der AN zu ermitteln
Der Eingriff in die Persönlichkeitsspähre der AN muss möglichst gering gehalten werden:
Aufnahe eines Raumes, aber nicht eines Arbeitsplatzes (AN muss informiert werden)
Aufnahme von Telefongesprächen (AN muss informiert werden)
Untersagt sind Aufnahmen von internen Telefongesprächen oder lesen von E-Mails
Fürsorgepflicht
Daten- Persönlichkeitsschutz - Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Es dürfen nur Daten aufbewahrt werden, welche von Gesetzes wegen aufbewahrt werden müssen oder deren Aufbewahrung im Interesse des Arbeitnehmers sind (z.B. Arbeitszeugnisse - bis 10 Jahre nach Austritt)
Ebenso zu den geschützten Gütern gehören:
- Leib und Leben
- Körperliche und geistige Integrität
- Persönliche, geschlechtliche und berufliche Ehre
- Stellung und Ansehen im Betrieb
- Private Geheimsphäre
- Freiheit der persönlichen Meinungsäusserung
- Freiheit der beruflichen Organisation
Fürsorgepflicht
Daten- Persönlichkeitsschutz - Während der Anstellung
- Personaldossier dürfen nur Daten enthalten, welche für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unbedingt nötig sind
- Die Person hat das Recht auf eine vollständige Einsicht
- Die Person kann eine Berichtigung von unkorrekten Daten verlangen
Fürsorgepflicht
Daten- Persönlichkeitsschutz - Bewerbungsphase
- Bewerbungen dürfen nur von den Rekrutierenden Personen eingesehen werden
- Es dürfen nur nach Informationen gefragt werden, welche notwendig sind für die berufliche Eignung (Ausbildung, beruflicher Werdegang, Berufspläne)
- Fragen nach Einkommen, Schulden, Vorstrafen, bestehenden Krankheiten oder Schwangerschaft sind nur zulässig, wenn sie für die Stelle von besonderer Bedeutung sind
- Unzulässige Fragen sind: Verein- Verbandszugehörigkeit, Gewerkschaften, Religion, Weltanschauung, politische Einstellungen.
- Referenzauskünfte dürfen nur mit dem Einverständnis des Bewerbers eingeholt werden
- Bewerbungen von nicht-eingestellten Bewerbern müssen vollumfänglich zurückgegeben werden. Kopien müssen vernichtet werden
Fürsorgepflicht
Daten- bzw. Persönlichkeitsschutz
OR Art. 328
Der Arbeitgeber hat alle Informationen des Arbeitnehmers, die mit seiner geistig-körperlichen und sozialen Individualität zu tun haben, zu wahren, sofern diese keine erheblichen Auswirkungen auf die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen haben.
Der Arbeitgeber hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen auch geschützt sind vor Dritten (Vorgesetzte, Mitarbeiter etc.)
Die Missachtung der Datenschutzbestimmungen können zu Zivilklagen, Schadenersatzforderungen und Strafklagen führen.
Lohn
Entschädigung bei Mutterschaft - Geltendmachung und Auszahlung
Der Anspruch auf Entschädigung kann von folgenden Personen bei der Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
- Bei unselbstständigem Arbeitsverhältnis von der Mutter via Arbeitgeber
- Bei Selbstständigkeit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, von der Mutter direkt
- Vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs den Lohn ausrichtet
- Von den Angehörigen, wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt
Der Anspruch kann bis 5 Jahre nach der Geburt geltend gemacht werden. Danach erlischt er.
Lohn
Entschädigung bei Mutterschaft - Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten, durchschnittlichen Einkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Lohn
Entschädigung bei Mutterschaft - Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt des Kindes
Der Anspruch endet am 98 Tag nach dessen Beginn ausser
- die Mutter nimmt die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise vor Ablauf der 98 Tage wieder auf
- die Mutter verstirbt
Lohn
Entschädigung bei Mutterschaft - Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:
- während neun Monaten unmittelbar vor Geburt obligatorisch AHV-versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
- 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Monat
- 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Monat
- 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Monat
- In dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
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