RS - Rechtskunde
Gesetzliche Grundlagen im Rettungsdienst
Gesetzliche Grundlagen im Rettungsdienst
Kartei Details
Karten | 20 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 13.03.2011 / 07.07.2016 |
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Was muss laut MGP beachtet werden um ein Gerät einzusetzen.
Einsatz nur:
-gemäß der Zweckbestimmung
-mit entsprechender Qualifikation
-CE Kennzeichnung
-Prüflisten nach Intervallen
-Ersteinweisung und Dokumentation dieser im Gerätebuch (je Typ und Person einmal)
-Bereitschaftsprüfung vor Benutzung
-wenn das gesamte Zubehör vorhanden ist
-wenn Gebrauchsanweisung und Medizinproduktebuch jederzeit zugänglich ist.
||Anwendungsverbot schon beim Verdacht auf einen möglichen Mangel/Fehler am Gerät||
Welche Anlagen gibt es im MGP
Anlage 1
- Defi
- externe Herzschrittmacher
- Perfussions- und Infusionsspritzen
- Beatmungsgeräte (nicht manuell)
- Inkubatoren
Anlage 2
- manuelle Blutdruckmessgeräte
- Blutzuckermessgeräte
- Stethoskop
Strafgesetzbuch (§228 Stgb)
- Patient bestimmt ob und wer in seinen Körper eingreift.
- mutmassliche Einwilligung.
- Einwilligung der Eltern bei Minderjährigen.
- Rettungsdienstmitarbeiter muss die Maßnahme beherschen.
- Maßnahme muss notwendig sein.
- umfassende Aufklärung des Patienten.
||Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Patienten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt||
Rechtfertigender Notstand §34 Stgb
- Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Freiheit.
- Ggf. Straftat notwendig um die Gefahr abzuwenden.
- Abwägung der widersteitenden Interessen.
- Tat muss ein angemessenes Mittel sein um die Gefahr abzuwenden.
||der §34 Stgb zwingt das Rettungsdienstpersonal Schaden und Nutzen der gewählten Massnahme genau abzuwägen.||
unterlassene Hilfeleistung
- Hilfeleistung bei jeder Notsituation
- Ausnahme: Nicht zumutbar, hohe Eigengefährdung und Verletzung anderer wichtigen Pflichten.
- Rettungsdienstpersonal hat eine Garantenstellung.
||Bestmögliche Hilfeleistung nach Ausbildung, Material und Zumutbarkeit.||
Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGb
- Geschützt din Geheimnisse aus dem persönlichen Lebens- Geschäfts- oder Betriebsbereich.
- Betroffene entscheiden was für sie zu den Geheimnissen gehört, deshalb am besten keine Äußerung zu Dritten.
- Rettungsdienstpersonal unterliegt als Gehilfe des Arztes der Schweigepflicht egal ob ein Arzt anwesend ist oder nicht.
||Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet||
Wann kann die Schweigepflicht gebrochen werden?
-Einwilligung des Patienten liegt vor.
-Mutmassliche Einwilligung liegt vor.
-rechtfertigender Notstand liegt vor.
-gesetzliche Meldungspfllicht liegt vor (meldepflichtige Infektionskrankheiten -> Infektionsschutzgesetz)
Schadenersatzpflicht §823 BGB
-Wer vorsetzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
-Das Rettungsdienstpersonal ist über den Arbeitgeber bzw. über das Bundesamt für Zivildienst haftpflichtversichert. Eigenhaftung bei Vorsatz ggf. bei grober Fahrlässigkeit.
-Versicherungen greifen nur oder in vollem Umfang, wenn der Schaden bei Ausübung von Tatigkeiten im Rahmen seines Aufgabenbereiches entstanden ist.
||Besondere Dienstanweisungen (z.B. Rückwärtsfahren nur mit Einweiser) werden auch zum Aufgabenbereich gezählt. ||
Die zwangsweise Unterbringung
-Für die Einweisung bedarf es eines richterlichen Beschluss
-Bei Gefahr im Verzug vorläufig durch die Polizei
-Die Polizei muss den Transport begleiten, bei gefährlichen Patienten im Krankenraum, sonst im Polizeifahrzeug.
-Gewaltanwendung durch Polizei.
-Ausnahme: Selbstschutz oder Amtshilfe
||Die Würde des Menschen ist unantastbar||
Transportverweigerung
- Patienten über seinen Zustand und mögliche Gefahren belehren
- keine Diagnose stellen
- dem Patienten erklären, dass er eigenverantwortlich handelt
- höflich und besonnen
- Transportverweigerung vom Patienten und Zeugen unterschreiben lassen.
- Patienten auffordern seinen Hausarzt aufzusuchen.
|| Immer den Notarzt hinzuziehen, bei akuter Gefahr die Polizei ||
Straßenverkehrsrecht
§1
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
§35 Sonderrecht
Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind [...] befreit, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten [...] unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit.
§38 Wegerecht
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn signalisieren dem Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. Wegerecht darf nur gefordert werden, wenn höchste Eile geboten ist um menschliches Leben zu retten.
||Blaues Blinklicht allein [...] nur zur Warnung und bei [...] geschlossenen Verbänden.||
Anschnallpflicht
Das Personal, der Patient und ggf. begleitende Angehörige müssen angeschnallt sein.
Unfallflucht
Grundsätzlich anhalten, über Folgen informieren, Polizei verständigen (über Leitstelle) und wenn möglich Einsatz fortsetzen (weiterfahren oder Verbleib abwägen)
Mitnahme von Dritten
Grundsätzlich können so viele PErsonen mitgenommen werden, wie Sitz- und Liegeplätze im Fahrzeugschein eingetragen sind.
Welche Vorraussetzungen hat die Notkompetenz für RettAss?
-Maßnahme notwendig
-Notarzt angefordert, aber er verzögert sich
-Maßnahme muss beherscht werden.
Welche Maßnahmen sind für den RettAss unter Notkompetenz möglich.
-Intubation ohne Relaxtantien
-Venenpunktion
-Gabe von kristalloider Lösung
-Gabe bestimmter Medikamente
-Defibrillation mit Halbautomat
Was versteht man unter dem Behandlungs- und Aufnahmerecht?
- Krankenhausarzt muss den Patienten untersuchen und behandeln auch wenn seine Abteilung voll belegt ist.
- Wenn sich im Krankenhaus noch geeignete freie Betten befinden muss der Patient aufgenommen werden.
Todesfeststellung/Leichentransport
-Der Tod darf nur von einem Arzt festgestellt werden.
-keine Maßnahme durch Rettungsdienstpersonal bei:
-- Leichenstarre
-- Verwesung oder Verletzungen die mit dem Leben nicht vereinbar sind (sehr sorgfällig vorgehen)
- Leichentransporte nur im Leichenwagen Ausnahme: Anordnung durch Polizei.
Betreuungspflicht
Der Patient muss im Krankenraum begleitet werden. (Ausnahm: Eigenschutz geht vor)
||Merke: Dies gilt auch für sitzende Patienten! ||
Dienstanweisungen
Aus arbeits- und versicherungsrechtlichen Gründen müssen diese befolgt werden.
z.B. Verbot von Essen und Rauchen im Rettungsmittel
z.B. Verwalten von Wertsachen: Abgabe nur gegen Quittung.
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