RS - Rechtskunde
Gesetzliche Grundlagen im Rettungsdienst
Gesetzliche Grundlagen im Rettungsdienst
Kartei Details
Karten | 20 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 13.03.2011 / 07.07.2016 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Was muss laut MGP beachtet werden um ein Gerät einzusetzen.
Einsatz nur:
-gemäß der Zweckbestimmung
-mit entsprechender Qualifikation
-CE Kennzeichnung
-Prüflisten nach Intervallen
-Ersteinweisung und Dokumentation dieser im Gerätebuch (je Typ und Person einmal)
-Bereitschaftsprüfung vor Benutzung
-wenn das gesamte Zubehör vorhanden ist
-wenn Gebrauchsanweisung und Medizinproduktebuch jederzeit zugänglich ist.
||Anwendungsverbot schon beim Verdacht auf einen möglichen Mangel/Fehler am Gerät||
Welche Anlagen gibt es im MGP
Anlage 1
- Defi
- externe Herzschrittmacher
- Perfussions- und Infusionsspritzen
- Beatmungsgeräte (nicht manuell)
- Inkubatoren
Anlage 2
- manuelle Blutdruckmessgeräte
- Blutzuckermessgeräte
- Stethoskop
Strafgesetzbuch (§228 Stgb)
- Patient bestimmt ob und wer in seinen Körper eingreift.
- mutmassliche Einwilligung.
- Einwilligung der Eltern bei Minderjährigen.
- Rettungsdienstmitarbeiter muss die Maßnahme beherschen.
- Maßnahme muss notwendig sein.
- umfassende Aufklärung des Patienten.
||Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Patienten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt||
Rechtfertigender Notstand §34 Stgb
- Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Freiheit.
- Ggf. Straftat notwendig um die Gefahr abzuwenden.
- Abwägung der widersteitenden Interessen.
- Tat muss ein angemessenes Mittel sein um die Gefahr abzuwenden.
||der §34 Stgb zwingt das Rettungsdienstpersonal Schaden und Nutzen der gewählten Massnahme genau abzuwägen.||
unterlassene Hilfeleistung
- Hilfeleistung bei jeder Notsituation
- Ausnahme: Nicht zumutbar, hohe Eigengefährdung und Verletzung anderer wichtigen Pflichten.
- Rettungsdienstpersonal hat eine Garantenstellung.
||Bestmögliche Hilfeleistung nach Ausbildung, Material und Zumutbarkeit.||
Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGb
- Geschützt din Geheimnisse aus dem persönlichen Lebens- Geschäfts- oder Betriebsbereich.
- Betroffene entscheiden was für sie zu den Geheimnissen gehört, deshalb am besten keine Äußerung zu Dritten.
- Rettungsdienstpersonal unterliegt als Gehilfe des Arztes der Schweigepflicht egal ob ein Arzt anwesend ist oder nicht.
||Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet||
Wann kann die Schweigepflicht gebrochen werden?
-Einwilligung des Patienten liegt vor.
-Mutmassliche Einwilligung liegt vor.
-rechtfertigender Notstand liegt vor.
-gesetzliche Meldungspfllicht liegt vor (meldepflichtige Infektionskrankheiten -> Infektionsschutzgesetz)
Schadenersatzpflicht §823 BGB
-Wer vorsetzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
-Das Rettungsdienstpersonal ist über den Arbeitgeber bzw. über das Bundesamt für Zivildienst haftpflichtversichert. Eigenhaftung bei Vorsatz ggf. bei grober Fahrlässigkeit.
-Versicherungen greifen nur oder in vollem Umfang, wenn der Schaden bei Ausübung von Tatigkeiten im Rahmen seines Aufgabenbereiches entstanden ist.
||Besondere Dienstanweisungen (z.B. Rückwärtsfahren nur mit Einweiser) werden auch zum Aufgabenbereich gezählt. ||