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RS - Rechtskunde

Gesetzliche Grundlagen im Rettungsdienst

Gesetzliche Grundlagen im Rettungsdienst

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Kartei Details

Karten 20
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 13.03.2011 / 07.07.2016
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Was muss laut MGP beachtet werden um ein Gerät einzusetzen.

Einsatz nur:

-gemäß der Zweckbestimmung

-mit entsprechender Qualifikation

-CE Kennzeichnung

-Prüflisten nach Intervallen

-Ersteinweisung und Dokumentation dieser im Gerätebuch (je Typ und Person einmal)

-Bereitschaftsprüfung vor Benutzung

-wenn das gesamte Zubehör vorhanden ist

-wenn Gebrauchsanweisung und Medizinproduktebuch jederzeit zugänglich ist.

||Anwendungsverbot schon beim Verdacht auf einen möglichen Mangel/Fehler am Gerät||

Welche Anlagen gibt es im MGP

Anlage 1

- Defi

- externe Herzschrittmacher

- Perfussions- und Infusionsspritzen

- Beatmungsgeräte (nicht manuell)

- Inkubatoren

Anlage 2

- manuelle Blutdruckmessgeräte

- Blutzuckermessgeräte

- Stethoskop

Strafgesetzbuch (§228 Stgb)

- Patient bestimmt ob und wer in seinen Körper eingreift.

- mutmassliche Einwilligung.

- Einwilligung der Eltern bei Minderjährigen.

- Rettungsdienstmitarbeiter muss die Maßnahme beherschen.

- Maßnahme muss notwendig sein.

- umfassende Aufklärung des Patienten.

||Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Patienten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt||

Rechtfertigender Notstand §34 Stgb

- Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Freiheit.

- Ggf. Straftat notwendig um die Gefahr abzuwenden.

- Abwägung der widersteitenden Interessen.

- Tat muss ein angemessenes Mittel sein um die Gefahr abzuwenden.

||der §34 Stgb zwingt das Rettungsdienstpersonal Schaden und Nutzen der gewählten Massnahme genau abzuwägen.||

unterlassene Hilfeleistung

- Hilfeleistung bei jeder Notsituation

- Ausnahme: Nicht zumutbar, hohe Eigengefährdung und Verletzung anderer wichtigen Pflichten.

- Rettungsdienstpersonal hat eine Garantenstellung.

||Bestmögliche Hilfeleistung nach Ausbildung, Material und Zumutbarkeit.||

Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGb

- Geschützt din Geheimnisse aus dem persönlichen Lebens- Geschäfts- oder Betriebsbereich.

- Betroffene entscheiden was für sie zu den Geheimnissen gehört, deshalb am besten keine Äußerung zu Dritten.

- Rettungsdienstpersonal unterliegt als Gehilfe des Arztes der Schweigepflicht egal ob ein Arzt anwesend ist oder nicht.

||Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet||

Wann kann die Schweigepflicht gebrochen werden?

-Einwilligung des Patienten liegt vor.

-Mutmassliche Einwilligung liegt vor.

-rechtfertigender Notstand liegt vor.

-gesetzliche Meldungspfllicht liegt vor (meldepflichtige Infektionskrankheiten -> Infektionsschutzgesetz)

Schadenersatzpflicht §823 BGB

-Wer vorsetzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

-Das Rettungsdienstpersonal ist über den Arbeitgeber bzw. über das Bundesamt für Zivildienst haftpflichtversichert. Eigenhaftung bei Vorsatz ggf. bei grober Fahrlässigkeit.

-Versicherungen greifen nur oder in vollem Umfang, wenn der Schaden bei Ausübung von Tatigkeiten im Rahmen seines Aufgabenbereiches entstanden ist.

||Besondere Dienstanweisungen (z.B. Rückwärtsfahren nur mit Einweiser) werden auch zum Aufgabenbereich gezählt. ||