Röm. Sachenrecht - XII. Pfandrecht - PIGNUS
Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitionen, Voraussetzungen, usw.
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Kartei Details
Karten | 37 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.05.2013 / 27.11.2018 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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XII. Pfandrecht, S. 191
Definiere: Pfandrecht
Das Pfandrecht ist das beschränkte dingliche Recht an einer fremden Sache, sich bei Fälligkeit und Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus der Sache zu befriedigen.
XII. Pfandrecht, S. 192
Was ist das Absonderungsrecht des Pfandgläubigers?
Ein Absonderungsrecht, also ein vorzugsweise Befriedigungsrecht, steht dem Pfandgläubiger im Konkurs des Schuldners zu. Er kann das Pfand ohne Rücksicht auf die Forderungen der anderen Konkursgläubiger verwerten.
XII. Pfandrecht, S. 192
Arten des Pfandrechts - wie kann ein Pfandrecht entstehen?
- durch Parteienvereinbarung (vertragliches Pfandrecht)
- durch richterliche Verfügung (richterliches Pfandrecht)
- aufgrund der Rechtsordnung (gesetzliches Pfandrecht)
XII. Pfandrecht, S. 193
Hat der Pfandgläubiger Eigenbesitz oder Fremdbesitz an der Pfandsache?
Er hat interdiktengeschützten Fremdbesitz.
XII. Pfandrecht, S. 193
Durch welche anderen Sicherungsmöglichkeiten, kann ein röm. Gläubiger seine Position verstärken?
- Bürgschaft - FIDEIUSSIO
- Sicherungsübereignung - FIDUCIA CUM CREDITORE
XII. Pfandrecht, S. 193
Was ist die FIDUCIA CUM CREDITORE? Welche Rechtsbehelfe stehen zur Anspruchsdurchsetzung offen?
Ein altrömisches Sicherungsgeschäft, bei dem eine Sache des Sicherungsgebers an den Gläubiger übereignet wird (Sicherungsübereignung).
Zahlung erfolgt --> G muss dem Sicherungsgeber die Sache rückübereignen
- Treugeber (Fiduziant) hat die ACTIO FIDUCIAE DIRECTA
- Treuhänder (Fiduziar, Gläubiger) hat die ACTIO FIDUCIAE CONTRARIA
XII. Pfandrecht, S. 194
Welche Dinge können in den röm. Quellen mit PIGNUS gemeint sein?
- Pfandsache selbst
- dingliches Pfandrecht an der Pfandasche
- der über die Pfandsache geschlossene Vertrag
XII. Pfandrecht, S. 194
Wie kommt ein dingliches Pfandrecht zustande? Was sind die Voraussetzungen?
- Es muss eie Forderung zugunsten des Gläubigers bestehen --> Akzessorietät
- Pfandbesteller muss Eigentümer bzw Verfügungsbefugter der Pfandsache sein (bonitarisches Eigentum genügt)
- CONVENTIO PIGNORIS = sachenrechtl. Verfügungsgeschäft:
Pfandbesteller und Pfandgläubiger vereinbaren, dass eine Forderung des Pfandgläubigers durch eine Sache des Pfandbestellers gesichert sein soll