Rehabiliatation aus Sicht der Arbeitsmedizin
zur Vorlesung vom 23.05.2016
zur Vorlesung vom 23.05.2016
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Cartes-fiches
Def.: Rehabilitation
- Wortherkunft
- laut SGB
- Wortherkunft: lat. rehabilitatio - Wiederherstellung
- laut SGB: Sozialleistungen zur Wiedereingliederung von kranken, körperlich oder geistig behinderten oder von Behinderung bedrohten Personen in das berufliche und gesellschaftliche Leben
§10 SGB I:
jeder der körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, unabhängig von der Ursache der Behinderung, hat ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um
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- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen zu mildern
- Ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben zu sichern.
§1 SGB IX: Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligung zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getr
Abkürzung: SGB
Sozialgesetzbuch
Abkürzung: BMAS
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Def.: Rehabilitationsträger
Institutionen, die die Maßnahmen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation durchführen und erbringen.
Umdenken in der Rehabilitation:
Prävention geht vor kurativem Moment!
Klausur: Rehabilitationsträger sind (7)
gesetzliche Krankenversicherungen (GKV)
Bundesagentur für Arbeit
gesetzliche Unfallversicherungen (DGUV)
gesetzliche Rentenversicherungen (GRV)
Kriegsopferversorgung und -fürsorge
öffentliche Jugendhilfe
Sozialhilfe
§43 SGB V: ergänzende Leistungen zur Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung
Solche Leistungen sind von der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise zu erbringen,
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die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören,
wirksame und effiziente Patientenschulungen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuer einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Klausur: Voraussetzungen für die medizinische Rehabilitation (3)
- Rehabilitationsbedürftigkeit/-bedarf
- Rehabilitationsfähigkeit
- Rehabilitationsprognose
Klausur: Def.: Rehabilitationsbedürftigkeit/-bedarf
besteht, wenn
- bei Vorliegen einer gesundheitlich bedingten drohenden oder bereits manifesten Beeinträchtigung eine Teilhabe über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der Rehabilitation erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Teilhabe zu vermeiden, zu beseitigen, zu bessern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
- erforderlich: trägerunabhängige sozialmedizinische Sachaufklärung, sowie
- Prüfung der leistungsrechtlichen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger
Klausur: Def.: Rehabilitationsfähigkeit
somatische und psychische Verfassung des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen (z.B. Belastbarkeit, Motivation bzw. Motivierbarkeit) erlaubt die Teilnahme an einer geeigneten Leistung zur Teilhabe
Klausur: Def. Rehabilitationsprognose
sozialmedizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage für den Erfolg der Leistung zur Teilhabe über die Erreichbarkeit des festgelegten Rehabilitationsziels.
- Eine positive Prognose kann bereits gestellt werden, wenn aus medizinischer Sicht mehr für als gegen den Erfolg der Rehabilitation spricht.
Abkürzung: ICF
international classification of function
Klassifikationssystem ICF
- beinhaltet die drei Aspekte
- konkrete Beispiele für die Aspekte
- Körperfunktion/-struktur
- Bewegung
- Schmerz
- Koordination
- Antriebsstörung
- Aktivität/Mobilität
- Stehen
- Gehen
- Greifen
- Alltagsverrichtungen
- Partizipation/Teilhabe
- Beruf
- Gesellschaft
- Familie
Abkürzung: AHB
Anschlussheilbehandlung
Maßnahmen der Sozialversicherungsträger (3)
- Kur
- AR, AHB
- Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Klausur: ZUschüsse an Arbeitgeber bei innerbetrieblicher Umsetzung
Abkürzung: AR
Anschlussrehabilitation
Wer bezeichnet was wie?
Rehabilitationsmaßnahmen der GUV
sog. BGSW-Verfahren
Abkürzung: BGSW
berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung
Klausur: ergänzende Leistungen der Sozialversicherungsträger (15)
Reise- und Fahrtkosten
Reha-Sport und Funktionstraining in Gruppen nach ärztlicher Verordnung
Damit ist auf keinen Fall ein Sportverein gemeint, sondern ein gezieltes funktionelles Training!
Erstattung von Haushaltshilfen- und Kinderbetreuungskosten
Übergangs- und Krankengeld
sozialmedizinische Nachsorge für Kinder unter 14 Jahre, zum Teil bis unter 18 Jahre
Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke
Schulung von Angehörigen, damit sie die weitere Betreuung und Pflege eines Patienten übernehmen können
Schulung der Partner von Dialysepatienten
Einweisung der Mutter in Mutter-Kind-Kursen in krankengymnastische, beschäftigungs- oder sprachtherapeutische Übungsbehandlungen
ambulante Leistungen für Alkohol- und Drogenabhängige (Krankenkasse)
spezielle Gymnastik, Beratung und Gruppenarbeit
Kraftfahrzeughilfe
Wohnungshilfe
Pflege- und Verletztengeld (Unfallversicherungsträger)
Ausbildungsgeld bei medizinischer Rehabilitation oder beruflicher Rehabilitation
Ein Rehabilitationsbedarf kann bei Mitarbeitern bestehen, die (6)
- innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
- chronisch krank sind.
- mehrfach oder lang andauernd stationäre Behandlungen wegen derselben Erkrankung in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn durch eine Chronifizierung der Erkrankung eine Behinderung oder eine Gefährdung oder Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben droht.
- mit besonders belastenden Arbeits- und Lebensbedigungen konfrontiert sind.
- bereits Leistungen zur Teilhabe erhalten oder erhalten haben, wenn sich eine Verschlimmerung anbahnt oder sich neue Aspekte für eine mögliche Verbesserung des Leistungs- und Teilhabevermögens erheben.
- vermutlich an einer Abhängigkeitserkrankung oder psychosomatischen Reaktionen leiden.
ärztlicher Entlassungsbericht: sozialmedizinische Leistungsbeurteilung
B. Beschreibung des Leistungsbildes
genauere Beschreibung der genannten Einschränkungen
Abkürzung: MSE
muskulo-skelettale Erkrankung
Abkürzung: ARbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Welche der folgenden Aussagen zu Rehabilitationsmaßnahmen trifft zu?
Das positive Leistungsbild in der sozialmedizinischen Beurteilung eines ärztlichen Entlassungs-berichts nach Rehabilitation bezieht sich NICHT auf
Welche Aussage trifft NICHT zu?
Rehabilitationsergänzende Maßnahmen der Sozialversicherungsträger können bestehen aus: