zur Vorlesung vom 23.05.2016


Z. S.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über die Rehabilitation aus arbeitsmedizinischer Perspektive. Sie behandeln die Bewertung von Leistung, Teilhabe und Behinderung, sowie die Rolle des SGB und anderer Rehabilitationsträger. Die Karteikarten sind ideal für Studierende der Medizin, die sich auf Prüfungen vorbereiten und ein tiefes Verständnis der Rehabilitation und ihrer rechtlichen Grundlagen erlangen möchten.
Flashcards
34
Students
1
Language
German
Category
Medical
Level
University
Created / Updated
01.06.2016 / 01.06.2016

Flashcards

Def.: Rehabilitation

  • Wortherkunft
  • laut SGB

  • Wortherkunft: lat. rehabilitatio - Wiederherstellung
  • laut SGB: Sozialleistungen zur Wiedereingliederung von kranken, körperlich oder geistig behinderten oder von Behinderung bedrohten Personen in das berufliche und gesellschaftliche Leben

§10 SGB I:

jeder der körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, unabhängig von der Ursache der Behinderung, hat ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um

  1. ...
  2. ...

 

  1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen zu mildern
  2. Ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben zu sichern.

§1 SGB IX: Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligung zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getr

Abkürzung: SGB

Sozialgesetzbuch

Abkürzung: BMAS

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Def.: Rehabilitationsträger

Institutionen, die die Maßnahmen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation durchführen und erbringen.

Umdenken in der Rehabilitation:

Prävention geht vor kurativem Moment!

Klausur: Rehabilitationsträger sind (7)

  1. gesetzliche Krankenversicherungen (GKV)

  2. Bundesagentur für Arbeit

  3. gesetzliche Unfallversicherungen (DGUV)

  4. gesetzliche Rentenversicherungen (GRV)

  5. Kriegsopferversorgung und -fürsorge

  6. öffentliche Jugendhilfe

  7. Sozialhilfe

§43 SGB V: ergänzende Leistungen zur Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung

Solche Leistungen sind von der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise zu erbringen,

  1. ...
  2. ...

  1. die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören,

  2. wirksame und effiziente Patientenschulungen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuer einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Wer erbringt nun welche Leistung?

Fazit: In der Praxis ist es nicht immer so einfach festzustellen, an wen man sich wenden muss, wenn bei einem Patienten ein Rehabiliationsbedarf festgestellt wird.

Klausur: Voraussetzungen für die medizinische Rehabilitation (3)

  1. Rehabilitationsbedürftigkeit/-bedarf
  2. Rehabilitationsfähigkeit
  3. Rehabilitationsprognose

Klausur: Def.: Rehabilitationsbedürftigkeit/-bedarf

besteht, wenn

  • bei Vorliegen einer gesundheitlich bedingten drohenden oder bereits manifesten Beeinträchtigung eine Teilhabe über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der Rehabilitation erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Teilhabe zu vermeiden, zu beseitigen, zu bessern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
  • erforderlich: trägerunabhängige sozialmedizinische Sachaufklärung, sowie
  • Prüfung der leistungsrechtlichen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger

Klausur: Def.: Rehabilitationsfähigkeit

somatische und psychische Verfassung des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen (z.B. Belastbarkeit, Motivation bzw. Motivierbarkeit) erlaubt die Teilnahme an einer geeigneten Leistung zur Teilhabe

Klausur: Def. Rehabilitationsprognose

sozialmedizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage für den Erfolg der Leistung zur Teilhabe über die Erreichbarkeit des festgelegten Rehabilitationsziels.

  • Eine positive Prognose kann bereits gestellt werden, wenn aus medizinischer Sicht mehr für als gegen den Erfolg der Rehabilitation spricht.

Abkürzung: ICF

 

international classification of function

Klassifikationssystem ICF

  • beinhaltet die drei Aspekte
  • konkrete Beispiele für die Aspekte

  1. Körperfunktion/-struktur
    • Bewegung
    • Schmerz
    • Koordination
    • Antriebsstörung
  2. Aktivität/Mobilität
    • Stehen
    • Gehen
    • Greifen
    • Alltagsverrichtungen
  3. Partizipation/Teilhabe
    • Beruf
    • Gesellschaft
    • Familie

Abkürzung: AHB

Anschlussheilbehandlung

Maßnahmen der Sozialversicherungsträger (3)

 

  1. Kur
  2. AR, AHB
  3. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Klausur: ZUschüsse an Arbeitgeber bei innerbetrieblicher Umsetzung

Abkürzung: AR

Anschlussrehabilitation

Wer bezeichnet was wie?

Rehabilitationsmaßnahmen der GUV

sog. BGSW-Verfahren

Abkürzung: BGSW

berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung

Klausur: ergänzende Leistungen der Sozialversicherungsträger (15)

  1. Reise- und Fahrtkosten

  2. Reha-Sport und Funktionstraining in Gruppen nach ärztlicher Verordnung

    • Damit ist auf keinen Fall ein Sportverein gemeint, sondern ein gezieltes funktionelles Training!

  3. Erstattung von Haushaltshilfen- und Kinderbetreuungskosten

  4. Übergangs- und Krankengeld

  5. sozialmedizinische Nachsorge für Kinder unter 14 Jahre, zum Teil bis unter 18 Jahre

  6. Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke

  7. Schulung von Angehörigen, damit sie die weitere Betreuung und Pflege eines Patienten übernehmen können

  8. Schulung der Partner von Dialysepatienten

  9. Einweisung der Mutter in Mutter-Kind-Kursen in krankengymnastische, beschäftigungs- oder sprachtherapeutische Übungsbehandlungen

  10. ambulante Leistungen für Alkohol- und Drogenabhängige (Krankenkasse)

  11. spezielle Gymnastik, Beratung und Gruppenarbeit

  12. Kraftfahrzeughilfe

  13. Wohnungshilfe

  14. Pflege- und Verletztengeld (Unfallversicherungsträger)

  15. Ausbildungsgeld bei medizinischer Rehabilitation oder beruflicher Rehabilitation

Ein Rehabilitationsbedarf kann bei Mitarbeitern bestehen, die (6)

  • innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
  • chronisch krank sind.
  • mehrfach oder lang andauernd stationäre Behandlungen wegen derselben Erkrankung in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn durch eine Chronifizierung der Erkrankung eine Behinderung oder eine Gefährdung oder Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben droht.
  • mit besonders belastenden Arbeits- und Lebensbedigungen konfrontiert sind.
  • bereits Leistungen zur Teilhabe erhalten oder erhalten haben, wenn sich eine Verschlimmerung anbahnt oder sich neue Aspekte für eine mögliche Verbesserung des Leistungs- und Teilhabevermögens erheben.
  • vermutlich an einer Abhängigkeitserkrankung oder psychosomatischen Reaktionen leiden.

ärztlicher Entlassungsbericht: sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

A. letzte berufliche Tätigkeit

Klausur: Die Beurteilung des zeitlichen UMfangs erfolgt heutzutage in Stunden und nicht mehr in halb- oder ganztags!

ärztlicher Entlassungsbericht: sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

B. positives Leistungsbild

 

folgende Arbeiten können verrichtet werden

  • Arbeitsschwere
  • Arbeitshaltung
    • Klausur: keine Beurteilung der Arbeitshaltung Liegen
  • Arbeitsorganisation/Schichtsystem

ärztlicher Entlassungsbericht: sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

B: negatives Leistungsbild

Einschränkungen beziehen sich auf

  • geistige/psychische Belastbarkeit
  • Sinnesorgane
  • Bewegungs-/Halteapparat
  • Gefährund- und Belastungsfaktoren

ärztlicher Entlassungsbericht: sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

B. Beschreibung des Leistungsbildes

genauere Beschreibung der genannten Einschränkungen

Wie sollte nach Erstellung des Entalssungberichts vorgegangen werden?

Abkürzung: MSE

muskulo-skelettale Erkrankung

Abkürzung: ARbMedVV

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Welche der folgenden Aussagen zu Rehabilitationsmaßnahmen trifft zu?

Das positive Leistungsbild in der sozialmedizinischen Beurteilung eines ärztlichen Entlassungs-berichts nach Rehabilitation bezieht sich NICHT auf

Welche Aussage trifft NICHT zu?

Rehabilitationsergänzende Maßnahmen der Sozialversicherungsträger können bestehen aus:

Study