Recht und Staat
Pflichten beim Mietvertrag
Pflichten beim Mietvertrag
Kartei Details
Karten | 15 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 09.09.2014 / 31.05.2018 |
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Pflichten beim Mietvertrag: Vermieter
Übergabe der Mietsache
Ausserordentlicher Unterhalt
Pflichten beim Mietvertrag: Mieter
Zahlung des Mietzins
Sorgfalt und Rücksichtnahme
Laufender Unterhalt
Übergabe der Mietsache
Der Vermieter ist Verpflichtet zur termingerechten Übergabe der Mietsache im für den Gebrauch tauglichen Zustand. Z.B krazer am Lavabo sollten im Wohnungsbnahmeprotokoll festgehalten werden. So schützt sicher der Mieter wirkungsvoll vor späteren Haftungsspüchen. Ausserdem muss der Vermieter auf Anfrage des Mieters den Mietzins des Vormieters bekannt geben.
Zahlung des Mietzins
Die Zahlung des Mietzins durch den Mieter (ink. Nebekosten) ist am Ende jedes Monats bzw. spätestens am Ende des Vertagsdauer. Bei Wohn- und Geschäftsräumen keine Zusätzliche meistens am Anfang des Monats. (dispostitive Regelung)
Der Mietzins ist als Bruttomiete zu versehen. Wird es als Nettomietzins vereinbar, darf der Vermieter Nebenkosten für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen ( Heizung, Warmwasser etc) seperat in Rechnung stellen. Über solche Nebenkosten, muss der Vermieter jährlich eine detaillierte Abrechung erstellen.
Zahlungrückstand
Bei Zahlungsrückstand kann der Vermieter eine schrif. Nachfrist setzen und mit Kündigung androhen. (30 tage)
Mietzinsdepot
Aus Sichrheit darf der Vermieter einen Mietzinsdepot verlangen. (max. 3 Monatsmieten). Muss bei der Bank auf ein Sperkonto. Der Vermieter von Geschäftsräumen hat ausserdem ein gesetzliches Retetionsrecht am Mobilar des Mieters.
Schutz vor Mietzinsen
Das Mietrecht schützt er Mieter vor missbrüchlichen hohen Mietzinsen. Der Mietzins kann vom Vermieter nur auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (oder später) erhöht werden. Die Erhöhung muss dem Mieter mind. 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem amtlichen bewilligten Formular mitgeteilt und begtündet.
Läuft was nicht korrekt kann der Mieter den Vermieter schriftlich anfechten. Allenfals auch zur kantonalen Schtlichtungsbehoörde. (gericht oder Mietamt)
nicht missbräuchliche Mietzinserhöhungen
Anpassung an orts- oder quertierübliches Niveaz
Kostensteigerung des vermieterst (steigende Hypothekarzisnen)
Mehrleistungen des Vermieters (erstmaliger Einbau einer Geschirrspülmaschine)
Sorgfalt und Rücksichtnahme
Der Mieter hat die Mietsache mit der übrlichen Sorgfalt zu gebrauchen. Dazu gehört bei Wohn-Geschäftsräumen auch die Rücksicht der Nachbaren.
Wird das Vertragsverhätnis durch Sorgfaltspflichtverletzung des Meters unzumutbar, darf der Vermieter von Wohn-Geschäftsräumen eine Kündigungsfrist von 30 Tage auf Ende Monat setzen.
Bei schwereren Schäden darf die Kündigung fristlos ausgesprchen werden.
Unterhalt der Mietsache bzw. Maäbgel der Mietsache
M: Reinigung, kleine Reparaturen (laufender Unterhalt)
V: Grosse Reparaturen, Erneuerungen ( ausserordentlicher Unterhalt)
laufender Unterhalt
der Mieter muss während der Dauer des Vetrags für den laufender Unterhalt aufkommen. Faustegel: Auslagen bis zu 100.-
z.B Reparaturen eines tropfenden Wasserhahns, Abdichten von Fenster, Ersatz Steckdose..
ausserordentlicher Unterhalt
Der Vermieter ist als Eigentümer für den ausserorndetlicher Unterhalt zusändig. Ensrpechende Mängel sind vom Vermieter zu melden. Andernfalls muss er allfällige Folgeschäden selbst tragen.
z.B: neuer Kochherd, Ersatz alter Fenster, Streichen der Wände nach ca. 10 Jahren, neue Hezizungen.
Probleme bei Uneinigkeit des Vermiers und Mieter
Zwischen Mieter und Vermieter kommt es oft zu Uneinigkeit ob der Schaden am Mietobjekt der zu erwartenden Abnützung enspricht (Erneuerung zulasten des Vermieters) oder ob der Schaden wegen fehlender Sorgfahlt durch den Mieter (Erneruerung zulasen des Mieters) enstanden ist. Solchen Fällen werden Lebensdauertabellen erstellt.
Vorgehen bei Untätigkeit des Vermieters
Er kann fristlos Kündigen, wenn Mangel einer unbeweglichen Sache deren Tauglichkeit Beeinträchtig darstellt oder der Mangel einebeweglichen Sache derenTauglichkeit vermindert.
Kann den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitgen lassen.
Mitzinsreduktion
Schadenersatz verlangen
Behörden und Verfahren
Bei Uneinigkeot betreffend Vertagspflichten können sich Mieter und Vermietr von WOhn-Geschäftsräumen an die kantonale Schlichtungsbehörde (Gericht oder Mietamt) wenden. Die vermittelt grundsätzlich Kostenlos.
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