Recht und Staat

Pflichten beim Mietvertrag

Pflichten beim Mietvertrag


Kartei Details

Karten 15
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 09.09.2014 / 31.05.2018
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Pflichten beim Mietvertrag: Vermieter

Übergabe der Mietsache

Ausserordentlicher Unterhalt

Pflichten beim Mietvertrag: Mieter

Zahlung des Mietzins

Sorgfalt und Rücksichtnahme

Laufender Unterhalt

Übergabe der Mietsache

Der Vermieter ist Verpflichtet zur termingerechten Übergabe der Mietsache im für den Gebrauch tauglichen Zustand. Z.B krazer am Lavabo sollten im  Wohnungsbnahmeprotokoll festgehalten werden. So schützt sicher der Mieter wirkungsvoll vor späteren Haftungsspüchen. Ausserdem muss der Vermieter auf Anfrage des Mieters den Mietzins des Vormieters bekannt geben.

Zahlung des Mietzins

Die Zahlung des Mietzins durch den Mieter (ink. Nebekosten) ist am Ende jedes Monats bzw. spätestens am Ende des Vertagsdauer. Bei Wohn- und Geschäftsräumen keine Zusätzliche meistens am Anfang des Monats. (dispostitive Regelung)

Der Mietzins ist als Bruttomiete zu versehen. Wird  es als Nettomietzins vereinbar, darf der Vermieter Nebenkosten  für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen ( Heizung, Warmwasser etc) seperat in Rechnung stellen. Über solche Nebenkosten, muss der Vermieter jährlich eine detaillierte Abrechung erstellen.

Zahlungrückstand

Bei Zahlungsrückstand kann der Vermieter eine schrif. Nachfrist setzen und mit Kündigung androhen. (30 tage)

Mietzinsdepot

Aus Sichrheit darf der Vermieter einen Mietzinsdepot verlangen. (max. 3 Monatsmieten). Muss bei der Bank auf ein Sperkonto. Der Vermieter von Geschäftsräumen hat ausserdem ein gesetzliches Retetionsrecht am Mobilar des Mieters.

Schutz vor Mietzinsen

Das Mietrecht schützt er Mieter vor missbrüchlichen hohen Mietzinsen. Der Mietzins kann vom Vermieter nur auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (oder später) erhöht werden. Die Erhöhung muss dem Mieter mind. 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem amtlichen bewilligten Formular mitgeteilt und begtündet.

Läuft was nicht korrekt kann der Mieter den Vermieter schriftlich anfechten. Allenfals auch zur kantonalen Schtlichtungsbehoörde. (gericht oder Mietamt)

nicht missbräuchliche Mietzinserhöhungen

Anpassung an orts- oder quertierübliches Niveaz

Kostensteigerung des vermieterst (steigende Hypothekarzisnen)

Mehrleistungen des Vermieters (erstmaliger Einbau einer Geschirrspülmaschine)

Sorgfalt und Rücksichtnahme

Der Mieter hat die Mietsache mit der übrlichen Sorgfalt zu gebrauchen. Dazu gehört bei Wohn-Geschäftsräumen auch die Rücksicht der Nachbaren.

Wird das Vertragsverhätnis durch Sorgfaltspflichtverletzung des Meters unzumutbar, darf der Vermieter von Wohn-Geschäftsräumen eine Kündigungsfrist von 30 Tage auf Ende Monat setzen.

 

Bei schwereren Schäden darf die Kündigung fristlos ausgesprchen werden.

Unterhalt der Mietsache bzw. Maäbgel der Mietsache

M: Reinigung, kleine Reparaturen (laufender Unterhalt)

V: Grosse Reparaturen, Erneuerungen ( ausserordentlicher Unterhalt)

laufender Unterhalt

der Mieter muss während der Dauer des Vetrags für den laufender Unterhalt aufkommen. Faustegel: Auslagen bis zu 100.-

 

z.B Reparaturen eines tropfenden Wasserhahns, Abdichten von Fenster, Ersatz Steckdose..

ausserordentlicher Unterhalt

Der Vermieter ist als Eigentümer für den ausserorndetlicher Unterhalt zusändig. Ensrpechende Mängel sind vom Vermieter zu melden. Andernfalls muss er allfällige Folgeschäden selbst tragen.

 

z.B: neuer Kochherd, Ersatz alter Fenster, Streichen der Wände nach ca. 10 Jahren, neue Hezizungen.

Probleme bei Uneinigkeit des Vermiers und Mieter

Zwischen Mieter und Vermieter kommt es oft zu Uneinigkeit ob der Schaden am Mietobjekt der zu erwartenden Abnützung enspricht (Erneuerung zulasten des Vermieters) oder ob der Schaden wegen fehlender Sorgfahlt durch den Mieter (Erneruerung zulasen des Mieters) enstanden ist. Solchen Fällen werden Lebensdauertabellen erstellt.

 

 

Vorgehen bei Untätigkeit des Vermieters

Er kann fristlos Kündigen, wenn Mangel einer unbeweglichen Sache deren Tauglichkeit Beeinträchtig darstellt oder der Mangel einebeweglichen Sache derenTauglichkeit vermindert.

Kann den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitgen lassen.

Mitzinsreduktion

Schadenersatz verlangen

 

Behörden und Verfahren

Bei Uneinigkeot betreffend Vertagspflichten können sich Mieter und Vermietr von WOhn-Geschäftsräumen an die kantonale Schlichtungsbehörde (Gericht oder Mietamt) wenden. Die vermittelt grundsätzlich Kostenlos.