Recht / Kap. 7 OR Obligationenrecht
OR Obligationenrecht
OR Obligationenrecht
Kartei Details
Karten | 31 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 01.11.2012 / 26.12.2014 |
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Gültigkeitsdauer Offerte
- Offertsteller gibt Frist selber an (OR 3.1)
- Keine Fristangabe Offertsteller (OR 4 + 5.1)
Wo werden Nebenpunkte von Verträgen geregelt?
- Auf AGB
- Nur gültig bei Zustimmung der Gegenseite
Sonderfälle Offerten
- OR 6a / OR 7.1 / OR 7.2 / OR .3
- bsp. Versand unbestellter Ware / muss nicht bezahlt werden
Widerruf Offerte
Schlupfloch möglich wenn vor oder gleichzeitig mit Offerte eingetroffen (OR 9)
3 Handlungsfähigkeiten einer natürlichen Person (hhb)
- handlungsfähig (urteilsfähig + mündig (18) sein ZGB 13f)
- handlungsunfähig (urteilsunfähig sein ZBG 17f)
- beschränkt handlungsfähig (urteilsfähig aber unmündig oder entmündigt sein ZBG 19f)
Handlungsfähigkeit einer juristischen Person
- AG: Verwaltungsrat (VR)
- GmbH: Geschäftsführer
- Verein: Vorstand
3 Formen eines Vertrages (sms)
- schriftlich (wenn Gesetz dies verlangt) mit Unterschriften
- mündlich (per Telefon bestellen)
- stillschweigend (mit Gesten / am Kiosk)
- im OR besteht Grundsatz der Formfreiheit OR 11
3 Arten der Schriftlichkeit (eqö)
- einfache Schriftlichkeit (KK-Verbot im AV OR 340.1/ Schenkungsversprechen OR 243.1)
- qualifizierte Schriftlichkeit (Lehrvertrag OR 344a 1/2 / Bürgschaftsvertrag unter CHF 2'000.- OR 493.1/2)
- öffentliche Beurkundung (Kaufvertrag Gundstück OR 216.1 / Bürgschaft über CHF 2'000.- OR 493.2)
4 Auflösungen von Verträgen (ARAnK)
- Aufhebungsvertrag (zweiseitig)
- Rücktrit vom Vertrag
- Anfechtung wegen Willensmängeln
- Kündigung von Dauerverträgen
Grundsatz nach OR zu Verträgen
Vertrag ist Vertrag und muss erfüllt werde.
Aufhebungsvertrag
Vereinbarung aller Vertragspartner zur Aufhebung
Kündigung Dauerverträge
Einseitige Auflösung, z.B. Mietvertrag oder Arbeitsvertrag
Rücktrittsrecht
- Recht einen Vertrag einseitig aufzulösen
- Im Vertrag vereinbart
- Gesetzlich vorgesehen, z.B. Haustürgeschäft oder Abzahlungsvertrag
Anfechtung
Recht einseitig aufzulösen wegen: Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Übervorteilung
Verjährung
- Schuld kann nicht mehr gegen den Willen des Schuldners eingetrieben werden
- normale Frist 10 Jahre OR 127
- einzelne Forderungen 5 Jahre OR 128 (namentlich aufgezählt)
- Sondervorschrift Sachmängelhaftung 1 Jahr OR 210
Was ist eine Obligation?
Verpflichtung / 2 Beteiligte: Gläubiger und Schuldner
Gläubiger
Hat eine Forderung / ein Recht auf Leistung
Schuldner
Hat eine Schuld / eine Pflicht zur Leistung
Obligationen entstehen wenn...
- Vertrag (2 Personen versprechen gegenseitig Leistungen)
- unerlaubte Handlung (Person schädigt andere Person)
- ungerechtfertigte Bereicherung (grundlose Bereicherung aus Fremdvermögen)
Vertrag OR1
Versprechen mit Leistung und Gegenleistung / Durch Vertragsabschluss entstehen zwei oder mehrere Obligationen (2 oder mehrere Personen beteiligt).
Unerlaubte Handlung OR 41
Widerrechtlich / illegal Schaden zufügen, Obligation auf Schadenersatz entsteht, Gläubiger ist Geschädigter, Schuldner ist Schädiger (haftet)
Ungerechtfertigte Bereicherung OR 62
Bsp. Doppelzahlung Handyrechnung. Swisscom (Schuldner) wurde ungerechtfertigt bereichert. Gestützt auf OR 62 kann man den Betrag zurückverlangen (Ausnahme OR 64 / gutgläubig).
4 Tatbestandsmerkmale der Verschuldenshaftung
- Besteht finanzieller Schaden?
- War die Handlung widerrechtlich / illegal?
- Kasualzusammenhang (direkter Zusammenhang nach natürlichem Verlauf der Dinge)?
- Trifft den Schädiger ein Verschulden?
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens wenn..
Alle 4 Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
4 finanzielle Schäden (SVPG)
- Sachschäden
- Vermögensschäden
- Personenschäden (OR 45f)
- Genugtuung / Schmerzensgeld (OR 47+49)
Widerrechtliches / illegales Verhalten des Schädigers
- Unerlaubte Eingriffe in Persönlichkeit eines Menschen, sowie in sein Eigentum und Besitz
- Ausnahmen: bei Einwilligung, Notwehr, rz Amtshandlung Behörde
Adäquater Kasualzusammenhang zw. schädigender Handlung und Schaden
Zwischen Handlung und Schaden muss Verhältnis von Ursache und Wirkunf bestehen - normaler Lauf der Dinge.
Verschulden des Schädigers
- Schaden muss schuldhaft verursacht sein (OR 41)
- absichtlich, fahrlässig, urteilsfähig
6 Kasualhaftungen (ohne eigenes Verschulden haften) (GTWFPM)
- Geschäftsherren (OR 55)
- Tierhalter (OR 56)
- Werkeigentümer (OR 58)
- Familienhauptes (ZGB 333)
- Produktehaftpflicht (PrHG)
- Haftpflicht Motorfahrzeughalter
4 Voraussetzungen für Vertragsentstehung (EHEZ)
- Einigung (OR 1-6a)
- Handlungsfähigkeit der Partner (ZGB 12ff)
- Einhaltung Formschrift (OR 11)
- Zulässiger Vertragsinhalt
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