OR Obligationenrecht

Alfio Santangelo

Alfio Santangelo

Fichier Détails

Cartes-fiches 31
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 01.11.2012 / 26.12.2014
Lien de web
https://card2brain.ch/box/recht_kap_7_or_obligationenrecht
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/recht_kap_7_or_obligationenrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Was ist eine Obligation?

Verpflichtung / 2 Beteiligte: Gläubiger und Schuldner

Gläubiger

Hat eine Forderung / ein Recht auf Leistung

Schuldner

Hat eine Schuld / eine Pflicht zur Leistung

Obligationen entstehen wenn...

- Vertrag (2 Personen versprechen gegenseitig Leistungen)

- unerlaubte Handlung (Person schädigt andere Person)

- ungerechtfertigte Bereicherung (grundlose Bereicherung aus Fremdvermögen)

Vertrag OR1

Versprechen mit Leistung und Gegenleistung / Durch Vertragsabschluss entstehen zwei oder mehrere Obligationen (2 oder mehrere Personen beteiligt).

Unerlaubte Handlung OR 41

Widerrechtlich / illegal Schaden zufügen, Obligation auf Schadenersatz entsteht, Gläubiger ist Geschädigter, Schuldner ist Schädiger (haftet)

Ungerechtfertigte Bereicherung OR 62

Bsp. Doppelzahlung Handyrechnung. Swisscom (Schuldner) wurde ungerechtfertigt bereichert. Gestützt auf OR 62 kann man den Betrag zurückverlangen (Ausnahme OR 64 / gutgläubig).

4 Tatbestandsmerkmale der Verschuldenshaftung

- Besteht finanzieller Schaden?

- War die Handlung widerrechtlich / illegal?

- Kasualzusammenhang (direkter Zusammenhang nach natürlichem Verlauf der Dinge)?

- Trifft den Schädiger ein Verschulden?

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens wenn..

Alle 4 Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

4 finanzielle Schäden (SVPG)

- Sachschäden

- Vermögensschäden

- Personenschäden (OR 45f)

- Genugtuung / Schmerzensgeld (OR 47+49)

Widerrechtliches / illegales Verhalten des Schädigers

- Unerlaubte Eingriffe in Persönlichkeit eines Menschen, sowie in sein Eigentum und Besitz

- Ausnahmen: bei Einwilligung, Notwehr, rz Amtshandlung Behörde

Adäquater Kasualzusammenhang zw. schädigender Handlung und Schaden

Zwischen Handlung und Schaden muss Verhältnis von Ursache und Wirkunf bestehen - normaler Lauf der Dinge.

Verschulden des Schädigers

- Schaden muss schuldhaft verursacht sein (OR 41)

- absichtlich, fahrlässig, urteilsfähig

6 Kasualhaftungen (ohne eigenes Verschulden haften) (GTWFPM)

- Geschäftsherren (OR 55)

- Tierhalter (OR 56)

- Werkeigentümer (OR 58)

- Familienhauptes (ZGB 333)

- Produktehaftpflicht (PrHG)

- Haftpflicht Motorfahrzeughalter

4 Voraussetzungen für Vertragsentstehung (EHEZ)

- Einigung (OR 1-6a)

- Handlungsfähigkeit der Partner (ZGB 12ff)

- Einhaltung Formschrift (OR 11)

- Zulässiger Vertragsinhalt

3 Offert-Arten (vas)

- verbindliche (konkreter Vorschlag mit XY Bedingungen)

- ausdrückliche (nach unverbindlicher Offerte Kontakt aufnehmen und bestellen)

- stillschweigende (Kauf ohne Wortaustausch z.B. am Kiosk: Kaufpreis gegen Kaufgegenstand)

Gültigkeitsdauer Offerte

- Offertsteller gibt Frist selber an (OR 3.1)

- Keine Fristangabe Offertsteller (OR 4 + 5.1)

Wo werden Nebenpunkte von Verträgen geregelt?

- Auf AGB

- Nur gültig bei Zustimmung der Gegenseite

Sonderfälle Offerten

- OR 6a / OR 7.1 / OR 7.2 / OR .3

- bsp. Versand unbestellter Ware / muss nicht bezahlt werden

Widerruf Offerte

Schlupfloch möglich wenn vor oder gleichzeitig mit Offerte eingetroffen (OR 9)

3 Handlungsfähigkeiten einer natürlichen Person (hhb)

- handlungsfähig (urteilsfähig + mündig (18) sein ZGB 13f)

- handlungsunfähig (urteilsunfähig sein ZBG 17f)

- beschränkt handlungsfähig (urteilsfähig aber unmündig oder entmündigt sein ZBG 19f)

Handlungsfähigkeit einer juristischen Person

- AG: Verwaltungsrat (VR)

- GmbH: Geschäftsführer

- Verein: Vorstand

3 Formen eines Vertrages (sms)

- schriftlich (wenn Gesetz dies verlangt) mit Unterschriften

- mündlich (per Telefon bestellen)

- stillschweigend (mit Gesten / am Kiosk)

- im OR besteht Grundsatz der Formfreiheit OR 11

3 Arten der Schriftlichkeit (eqö)

- einfache Schriftlichkeit (KK-Verbot im AV OR 340.1/ Schenkungsversprechen OR 243.1)

- qualifizierte Schriftlichkeit (Lehrvertrag OR 344a 1/2 / Bürgschaftsvertrag unter CHF 2'000.- OR 493.1/2)

- öffentliche Beurkundung (Kaufvertrag Gundstück OR 216.1 / Bürgschaft über CHF 2'000.- OR 493.2)

4 Auflösungen von Verträgen (ARAnK)

- Aufhebungsvertrag (zweiseitig)

- Rücktrit vom Vertrag

- Anfechtung wegen Willensmängeln

- Kündigung von Dauerverträgen

Grundsatz nach OR zu Verträgen

Vertrag ist Vertrag und muss erfüllt werde.

Aufhebungsvertrag

Vereinbarung aller Vertragspartner zur Aufhebung

Kündigung Dauerverträge

Einseitige Auflösung, z.B. Mietvertrag oder Arbeitsvertrag

Rücktrittsrecht

- Recht einen Vertrag einseitig aufzulösen

- Im Vertrag vereinbart

- Gesetzlich vorgesehen, z.B. Haustürgeschäft oder Abzahlungsvertrag

Anfechtung

Recht einseitig aufzulösen wegen: Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Übervorteilung

Verjährung

- Schuld kann nicht mehr gegen den Willen des Schuldners eingetrieben werden

- normale Frist 10 Jahre OR 127

- einzelne Forderungen 5 Jahre OR 128 (namentlich aufgezählt)

- Sondervorschrift Sachmängelhaftung 1 Jahr OR 210