Recht der Arbeitsverhältnisse
Master-Skript
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Kartei Details
Karten | 64 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 26.06.2015 / 03.07.2015 |
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Betriebliche Anwendbarkeit KSchG (Schwellenwert)
Arbeitsverhältnis ab 01.01.2004 begonnen: Schwellenwert von mehr als 10 AN; Arbeitsverhältnis bis 31.12.2003: Schwellenwert von mehr als 5 AN.
Widerspruch des BR gegen personelle Einzelmaßnahme
§ 99 BetrVG; Schriftform des Widerspruches (auch Telefax) / Zustimmung ist formfrei
Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
Gemäß Urteil des BAG ist die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.
Betriebsratswahl (Regelwahlverfahren)
Erstellung der Wählerliste, Wahlausschreibung, Wahlvorschläge durch AN oder Gewerkschaften, Persönlichkeitswahl oder Listenwahl
Besonderer Kündigungsschutz Betriebsrat und JAV
§ 103 BetrVG und § 15 KschG
Betriebsverfassungsrechtliche Zusammenarbeit
Grundsatz der Vertrauensvollen Zusammenarbeit, Arbeitskampfverbot, Friedenspflicht, Verbot der parteipolitischen Betätigung
Form des Sozialplans
Der Sozialplan bedarf der Schriftform. Er ist vom AG und dem Vorsitzenden des BR oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Der AN erhält für jeden Monat der Dauer des Wettbewerbsverbotes als Karenzentschädigung 50 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung.
Zusammenfassung Arbeitnehmereigenschaft
privatrechtlicher Vertrag, Weisungsabhängigkeit, Entgeltlichkeit, im Dienste eines anderen
Kündigungsfristen ergeben sich aus...
Tarifvertrag, Gesetz (§ 622 BGB) oder Arbeitsvertrag
Betriebsbedingte Kündigung: Prüffolge
1. dringende betriebliche Erfordernisse (inner- und außerbetriebliche Gründe) 2. kein anderer, freier gleichwertiger AP bei Ausspruch oder während der Kündigungsfrist 3. kein anderer, freier nicht gleichwertiger AP 4. Sozialauswahl § 1 Abs. 3 KschG
Sozialauswahl
1. Betriebsbezogen (nicht unternehmensbezogen) 2. Vergleichbare AN desselben Betriebes 3. Grunddaten des § 1 Abs. 3 KschG sind zu beachten
personenbedingte Kündigung: Prüffolge für die krankheitsbedingte Kündigung
1. Negative Gesundheitsprognose 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen 3. Interessenabwägung (nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung) --> Gründe müssen alle gleichzeitig vorliegen!
Verhaltensbedingte Kündigung: Prüffolge
1. Das Schuldhafte Verhalten des AN ist an sich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen 2. Abmahnung 3. Interessenabwägung (Anhörungspflicht bei Verdachtkündigung)
Abmahnung
schriftlich o. mündlich; durch AG oder Anweisungsberechtigten, Androhung von Konsequenzen (Kündigung), nur selten entbehrlich bei verhaltensbedingten Kündigungen
Arbeitnehmerbegriff gemäß BAG v. 13.03.2018
AN ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Wer ist Arbeitgeber?
Jeder, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Was sind Arbeitnehmerähnliche Personen?
Selbständige, die lediglich wirtschaftlich abhängig sind, aber nicht in die betriebliche Organisation eingebunden sind (z. B. Künstler und Fernsehjournalisten).
Rangprinzip
Höheres Recht verdrängt rangniedrigeres Recht (z. B. Bundesrecht bricht Landesrecht)
Günstigkeitsprinzip
Das günstigere Recht für den AN gewinnt. / Verdrängt das Rangprinzip.
Spezialitäsprinzip
Die speziellere Norm verdrängt eine allgemeine Norm.
Ordnungsprinzip
Eine neue Norm verdrängt eine alte Norm.
Instanzenweg - Instanz 1: Eigenschaften und Besetzunng
I. Instanz: Arbeitsgericht (Tatsacheninstanz, kein Anwaltszwang, Gütetermin und Kammertermin) Güte: ein Berufsrichter / Kammer: ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter
Instanzenweg - Instanz 2: Eigenschaften und Besetzunng
II. Instanz: Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz, Tatsacheninstanz) ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter
Instanzenweg - Instanz 3: Eigenschaften und Besetzunng
III. Instanz: Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz, keine Tatsacheninstanz sondern Rechtsinstanz) 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Senat und Anwaltszwang)
Indizien für Arbeitsverhältnisse
Ausdrückliche Bezeichnung des Vertrages als Arbeitsverhältnis oder Arbeitsvertrag; Bezeichnung der Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag; Üblichkeit
Dauerarbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis, das auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Befristung mit und ohne Sachgrund gem. § 14 TzBfG
Arten von Arbeitsverhältnissen: KAPOVAZ
Kapazitätsorientierte variable AZ / Jobsharing gem. § 12 u. 13 TzBfG
Probearbeitsverhältnis
Probearbeitsverhältnis dient ausschließlich der Erprobung; gem. § 14 Abs. 1 nicht länger als 6 Monate, nochmalihe Befristung möglich (vorgeschaltete Probezeit enthält keine Befristung)
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