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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 26.06.2015 / 03.07.2015
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Arbeitnehmerbegriff gemäß BAG v. 13.03.2018

AN ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Wer ist Arbeitgeber?

Jeder, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Was sind Arbeitnehmerähnliche Personen?

Selbständige, die lediglich wirtschaftlich abhängig sind, aber nicht in die betriebliche Organisation eingebunden sind (z. B. Künstler und Fernsehjournalisten).

Rangprinzip

Höheres Recht verdrängt rangniedrigeres Recht (z. B. Bundesrecht bricht Landesrecht)

Günstigkeitsprinzip

Das günstigere Recht für den AN gewinnt. / Verdrängt das Rangprinzip.

Spezialitäsprinzip

Die speziellere Norm verdrängt eine allgemeine Norm.

Ordnungsprinzip

Eine neue Norm verdrängt eine alte Norm.

Instanzenweg - Instanz 1: Eigenschaften und Besetzunng

I. Instanz: Arbeitsgericht (Tatsacheninstanz, kein Anwaltszwang, Gütetermin und Kammertermin) Güte: ein Berufsrichter / Kammer: ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter

Instanzenweg - Instanz 2: Eigenschaften und Besetzunng

II. Instanz: Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz, Tatsacheninstanz) ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter

Instanzenweg - Instanz 3: Eigenschaften und Besetzunng

III. Instanz: Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz, keine Tatsacheninstanz sondern Rechtsinstanz) 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Senat und Anwaltszwang)

Indizien für Arbeitsverhältnisse

 

Ausdrückliche Bezeichnung des Vertrages als Arbeitsverhältnis oder Arbeitsvertrag; Bezeichnung der Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag; Üblichkeit

Dauerarbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis, das auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Befristung mit und ohne Sachgrund gem. § 14 TzBfG

Arten von Arbeitsverhältnissen: KAPOVAZ

Kapazitätsorientierte variable AZ / Jobsharing gem. § 12 u. 13 TzBfG

Probearbeitsverhältnis

Probearbeitsverhältnis dient ausschließlich der Erprobung; gem. § 14 Abs. 1 nicht länger als 6 Monate, nochmalihe Befristung möglich (vorgeschaltete Probezeit enthält keine Befristung)

Leiharbeitsverhältnis

Leiharbeitnehmer steht im AV mit Verleiher; Entleiher ist nicht AG des Leiharbeitnehmers, hat aber ein weitgehendes Direktionsrecht.

Gruppenarbeitsverhältnis

mehrere Personen verpflichten sich zu einer gemeinsamen Dienstleistung (z. B. Hausmeisterehepaar); Vergütung steht der Gruppe gemeinschaftlich zu; Gruppe kann nur in der Gesamtheit kündigen und gekündigt werden.

Faktisches Arbeitsverhältnis

AV ist nichtig, aber übereinstimmend in Vollzug gesetzt worden. Die Nichtigkeit hat in der Regel keine rückwirkende Kraft. Für die Vollzugsdauer gilt es als fehlerfreies Arbeitsverhältnis. Ausnahmen bestehen im Falle eines besonders schweren Mangels.

Initiativbewerbung

Erfolgt ohne Ausschreibung einer Stelle; häufig Absagen; ggf. personelle Lücke im Unternehmen

Stellenausschreibung

Intern oder extern; gem. § 93 BetrVG und AGG sind zu beachten; Rechtsfolge bei Verstoß: Schadensersatz und Entschädigung

Vorstellungskosten (Vorstellungsgespräch)

Vorstellungskosten (z. B. Kosten für die Anreise) hat i. d. R. der einladende Arbeitgeber zu tragen. Dieser kann die Übernahme jedoch einschränken (z. B. ÖPNV 2. Klasse) oder bei Einladung ganz ausschließen.

Vertragsschluss

Vertag grundsätzlich formfrei (außer Ausbildungsvertrag). Der Anspruch auf Vertragsniederschrift ergibt sich u. a. aus §2 NachweisG u. aus § 11 BBiG. Die Schriftform ist zwingend für die Vereinbarung einer Befristung, nicht aber für den AV als solchen.

Arbeitunfähigkeit

Regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand.

Gesetzliche Ansprüche auf Entgelt ohne Arbeitsleistung

nach dem EntgeltfortzahlungsG (Krankheit); BurlG (Urlaub) oder Suspendierung / Freistellung

Regelmäßige Verjährungsfrist

§ 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Eine der Vertragsparteien muss sich auf die Verjährung berufen, sonst bedeutungslos. (Beachte auch §§ 199; 203 u. 212 BGB)

Verallfristen

Ansprüche gehen bei Eingreifen einer Verfallfrist völlig unter. Sie bestehen nicht mehr.

Einstufige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Die Ansprüche müssen innerhalb einer festgelegten Zeit zumeist schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist sind sie verfallen.

Zweistufige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Zunächst erfolgt die Geltendmachung innerhalb einer vorgegebenen Frist. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist muss innerhalb einer weiteren Frist geklagt werden.

Zweiseitige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Frist gilt für beide Vertragsparteien.

Beendigung ohne wirksame Kündigung

Nichtigkeit, Eintritt einer wirksam auflösenden Bedingung, Wirksame Befristung, Tod des AN, Aufhebungsvertrag, Nichtfortsetzungserklärung gem. 12 KschG

Def. Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gestaltungswirkung erlangt die Kündigung erst mit ihrem Zugang beim Empfänger.

Kündigungsform

Gem. § 623 BGB Schriftform zwingend; ausreichende Bestimmbarkeit; Ausspruch durch einen Kündigungsberechtigten (Im Falle der Vertretung: Vollmacht)

Regelung über fristlose Kündigung

§ 626 BGB

Kündigungsarten

Ordentliche Kündigung (fristgemäß); Außerordentliche Kündigung (fristlos); Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist (fristlos); Änderungskündigung

Kündigungsschutzgesetzt (persönliche und betriebliche Anwendbarkeit)

persönlich: An muss länger als 6 Monate im selben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG) ; betrieblich: Im Betrieb müssen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein (§ 23 Abs. 1 KSchG)

Sozial gerechtfertigte Kündigung gem § 1 Abs. 2 KschG

betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt. Die Kündigung muss zudem immer ultima ratio (das letze Mittel sein).

Was ist unter "Entlassung" im Sinne der Massenentlassungen zu verstehen?

Laut EuGH Urteil vom 27.02.2005: Entlassung = Ausspruch der Kündigung.

Form und Inhalt des Zeugnisses

Schriftlich, Aussteller muss erkennbar sein, Datum, üblicher Firmenbogen, geheime Zeichen sind verboten, kein beredetes Schweigen, wahr aber wohlwollend, Grund und Art des Ausscheidens sind auf Wunsch des AN aufzunehmen.

Geltungserhaltende Reduktion

Vertragsklausel wird auf den "Kern" reduziert, der noch rechtlich zulässig ist, sie wird nicht durch die "richtige" gesetzliche Regelung ersetzt und ist somit wenigstens dem Grunde nach rechtswirksam.

Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrates

Aufruf zu wildem Streik, Verletzung des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, Diffamierung des AG, Aufforderung zum Gewerkschaftsbeitritt