Recht der Arbeitsverhältnisse
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 64 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 26.06.2015 / 03.07.2015 |
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Arbeitnehmerbegriff gemäß BAG v. 13.03.2018
AN ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Wer ist Arbeitgeber?
Jeder, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Was sind Arbeitnehmerähnliche Personen?
Selbständige, die lediglich wirtschaftlich abhängig sind, aber nicht in die betriebliche Organisation eingebunden sind (z. B. Künstler und Fernsehjournalisten).
Rangprinzip
Höheres Recht verdrängt rangniedrigeres Recht (z. B. Bundesrecht bricht Landesrecht)
Günstigkeitsprinzip
Das günstigere Recht für den AN gewinnt. / Verdrängt das Rangprinzip.
Spezialitäsprinzip
Die speziellere Norm verdrängt eine allgemeine Norm.
Ordnungsprinzip
Eine neue Norm verdrängt eine alte Norm.
Instanzenweg - Instanz 1: Eigenschaften und Besetzunng
I. Instanz: Arbeitsgericht (Tatsacheninstanz, kein Anwaltszwang, Gütetermin und Kammertermin) Güte: ein Berufsrichter / Kammer: ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter
Instanzenweg - Instanz 2: Eigenschaften und Besetzunng
II. Instanz: Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz, Tatsacheninstanz) ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter
Instanzenweg - Instanz 3: Eigenschaften und Besetzunng
III. Instanz: Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz, keine Tatsacheninstanz sondern Rechtsinstanz) 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Senat und Anwaltszwang)
Indizien für Arbeitsverhältnisse
Ausdrückliche Bezeichnung des Vertrages als Arbeitsverhältnis oder Arbeitsvertrag; Bezeichnung der Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag; Üblichkeit
Dauerarbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis, das auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Befristung mit und ohne Sachgrund gem. § 14 TzBfG
Arten von Arbeitsverhältnissen: KAPOVAZ
Kapazitätsorientierte variable AZ / Jobsharing gem. § 12 u. 13 TzBfG
Probearbeitsverhältnis
Probearbeitsverhältnis dient ausschließlich der Erprobung; gem. § 14 Abs. 1 nicht länger als 6 Monate, nochmalihe Befristung möglich (vorgeschaltete Probezeit enthält keine Befristung)
Leiharbeitsverhältnis
Leiharbeitnehmer steht im AV mit Verleiher; Entleiher ist nicht AG des Leiharbeitnehmers, hat aber ein weitgehendes Direktionsrecht.
Gruppenarbeitsverhältnis
mehrere Personen verpflichten sich zu einer gemeinsamen Dienstleistung (z. B. Hausmeisterehepaar); Vergütung steht der Gruppe gemeinschaftlich zu; Gruppe kann nur in der Gesamtheit kündigen und gekündigt werden.
Faktisches Arbeitsverhältnis
AV ist nichtig, aber übereinstimmend in Vollzug gesetzt worden. Die Nichtigkeit hat in der Regel keine rückwirkende Kraft. Für die Vollzugsdauer gilt es als fehlerfreies Arbeitsverhältnis. Ausnahmen bestehen im Falle eines besonders schweren Mangels.
Initiativbewerbung
Erfolgt ohne Ausschreibung einer Stelle; häufig Absagen; ggf. personelle Lücke im Unternehmen
Stellenausschreibung
Intern oder extern; gem. § 93 BetrVG und AGG sind zu beachten; Rechtsfolge bei Verstoß: Schadensersatz und Entschädigung
Vorstellungskosten (Vorstellungsgespräch)
Vorstellungskosten (z. B. Kosten für die Anreise) hat i. d. R. der einladende Arbeitgeber zu tragen. Dieser kann die Übernahme jedoch einschränken (z. B. ÖPNV 2. Klasse) oder bei Einladung ganz ausschließen.
Vertragsschluss
Vertag grundsätzlich formfrei (außer Ausbildungsvertrag). Der Anspruch auf Vertragsniederschrift ergibt sich u. a. aus §2 NachweisG u. aus § 11 BBiG. Die Schriftform ist zwingend für die Vereinbarung einer Befristung, nicht aber für den AV als solchen.
Arbeitunfähigkeit
Regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand.
Gesetzliche Ansprüche auf Entgelt ohne Arbeitsleistung
nach dem EntgeltfortzahlungsG (Krankheit); BurlG (Urlaub) oder Suspendierung / Freistellung
Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Eine der Vertragsparteien muss sich auf die Verjährung berufen, sonst bedeutungslos. (Beachte auch §§ 199; 203 u. 212 BGB)
Verallfristen
Ansprüche gehen bei Eingreifen einer Verfallfrist völlig unter. Sie bestehen nicht mehr.
Einstufige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Die Ansprüche müssen innerhalb einer festgelegten Zeit zumeist schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist sind sie verfallen.
Zweistufige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Zunächst erfolgt die Geltendmachung innerhalb einer vorgegebenen Frist. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist muss innerhalb einer weiteren Frist geklagt werden.
Zweiseitige Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Frist gilt für beide Vertragsparteien.
Beendigung ohne wirksame Kündigung
Nichtigkeit, Eintritt einer wirksam auflösenden Bedingung, Wirksame Befristung, Tod des AN, Aufhebungsvertrag, Nichtfortsetzungserklärung gem. 12 KschG
Def. Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gestaltungswirkung erlangt die Kündigung erst mit ihrem Zugang beim Empfänger.
Kündigungsform
Gem. § 623 BGB Schriftform zwingend; ausreichende Bestimmbarkeit; Ausspruch durch einen Kündigungsberechtigten (Im Falle der Vertretung: Vollmacht)
Regelung über fristlose Kündigung
§ 626 BGB
Kündigungsarten
Ordentliche Kündigung (fristgemäß); Außerordentliche Kündigung (fristlos); Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist (fristlos); Änderungskündigung
Kündigungsschutzgesetzt (persönliche und betriebliche Anwendbarkeit)
persönlich: An muss länger als 6 Monate im selben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG) ; betrieblich: Im Betrieb müssen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein (§ 23 Abs. 1 KSchG)
Sozial gerechtfertigte Kündigung gem § 1 Abs. 2 KschG
betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt. Die Kündigung muss zudem immer ultima ratio (das letze Mittel sein).
Was ist unter "Entlassung" im Sinne der Massenentlassungen zu verstehen?
Laut EuGH Urteil vom 27.02.2005: Entlassung = Ausspruch der Kündigung.
Form und Inhalt des Zeugnisses
Schriftlich, Aussteller muss erkennbar sein, Datum, üblicher Firmenbogen, geheime Zeichen sind verboten, kein beredetes Schweigen, wahr aber wohlwollend, Grund und Art des Ausscheidens sind auf Wunsch des AN aufzunehmen.
Geltungserhaltende Reduktion
Vertragsklausel wird auf den "Kern" reduziert, der noch rechtlich zulässig ist, sie wird nicht durch die "richtige" gesetzliche Regelung ersetzt und ist somit wenigstens dem Grunde nach rechtswirksam.
Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrates
Aufruf zu wildem Streik, Verletzung des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, Diffamierung des AG, Aufforderung zum Gewerkschaftsbeitritt