Recht
BiBu - Recht
BiBu - Recht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 13 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 10.12.2015 / 19.12.2015 |
Lien de web |
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Form von Rechtsgeschäften
1. Schriftform § 125 BGB
- Kündigung, Bürgschaft
2. öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
- Bestätigung der Form
- Beglaubigung von Abschriften, Unterschriften
- Anmeldunge Register, Erbausschlagung
3. Notarielle Beurkundung § 128 BGB
- Bestätigung des Inhalts
- Ehevertrag, Grundstückskaufvertrag, GmbH-Vertrag
Nichtigkeitsgründe für Verträge lt. BGB
1. Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB
2. Beschränkt Geschäftsfähige ohne Zustimmung des gesetzl. Vertreters § 106 BGB
3. Scheingeschäfte § 117 BGB
4. Formmangel § 125 BGB
5. Verstoß gegen gesetzl. Verbot § 134 BGB
6. Sittenwidrigkeit § 138 BGB
Rechtsfähigkeit
Fäöhigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
1. natürliche Personen
mit Vollendung der Geburt § 1 BGB
2. Juristische Personen
Name, Satzung, Vermögen, gesetzl. Vertreter, Eintragung in ein Register
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit selbständig wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben zu können.
1. geschäftsunfähig § 104 BGB
- Minderjährige < 7 Jahre
- dauerhaft Geisteskranke
2. beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB
- Minderjährige 7-18 Jahre
- Zustimmung des gesetzl. Vertreters
- Einwilligung: vorherige Zustimmung
- Genehmigung: nachträgliche Zustimmung, nach § 108 BGB Geschäfte bis dahin schwebend unwirksam
Einseitige Rechtsgeschäfte
Willenserklärung einer Person.
a) empfangsbedürfite Rechtsgeschäfte
Werden wirksam wenn beim Empfänger zugegangen (Kündigung, Anfechtung, Vollmachten)
b) nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
Werden wirksam mit Abgabe der Willenserklärung (Testament, Auslobung)
Zweiseitige Rechtsgeschäfte
Übereinstimmende Willenserklärung von zwei oder mehreren Personen.
a) Verfügungsgeschäfte
Geschäfte bei dneen sich die Verfügungsgewalt über Sachen unmittelbar ändert (Abtretung Forderung, Übereignung, Kaufsache)
b) Verpflichtungsgeschäfte
Entstehung von Leistungspflichten, Geschäftsgegner erhält Forderungsrecht
1. zweiseitige (Kauf)
2. einseitige (Schenkung)
Rechtsordnung
geschriebenes: Gesetze, Verordnungen, Satzungen
nicht geschriebenes: Gewohnheitsrecht, Sitten, Bräuche
1. Gesetze
Rechtsnormen die alle Bürger, den Staat und die Gerichte binden.
2. Rechtsverordnungen
erläßt die Exekutive aufgrund der Gesetze
3. Richtlinien/Erlasse
Verwaltungsanweisungen von über- an untergordnete Behörden
4. Satzungen
abgeleitete Rechtsvorschriften die von Organisationen oder Vereinen beschlossen werden
1. Stellverteter
2. Bote
1. Stellvertreter
- eigene Willenserklärung in fremden Namen
- hat Entscheidungsspielraum
- hat Vertretungsmacht, manchmal Auftrag
2. Bote
- Übermittlung fremder Erklärungen
- hat keinen Entscheidungsspielraum
- hat nur Auftrag, keine Vertretungsmacht
- kann eine geschäftsunfähige Person sein
Isichgeschäfte
§ 181 BGB Vertragsschluß mit sich selbst ist verboten
Verjährung
- zur Sicherheit des Rechtsfriedens unterliegen alle Ansprüche der Verjährung
- nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt die Leistung zu verweigern § 214 BGB
- bei Zahlung nach Verjährung kann man die geleistete Zahlung nicht zurück verlangen § 214 BGB
- bei dinglichen Sicherheiten kann man sich auch nach der Verjährung bedienen § 216 BGB Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt
Verjährungsfristen
2 Jahre verkürzte Verjährungsfrist
- Gewärhleistungsansprüche aus Kauf § 438 BGB
- Gewährleistungsansprüche aus Bestellung § 634 BGB
- Beginnt mit Ablieferung, Übergabe, Abnahme
3 Jahre regelmäßige Verjährungsfrist
- Beginn am Ende des Jahres als der Anspruch entstand bzw. der Gläbiger Kenntnis davon hatte
- § 199 BGB
30 Jahre Verjährungsfrist
- Familien- und errechtliche Ansprüche § 197 BGB
- rechtskräftige Ansprüche
- Herausgabe von Dingen
- beginnt mit Aspruchsfälligkeit § 200 BGB
1. Hemmung der Verjährung
2. Neubeginn der Verjährung
1. Hemmung der Verjährung
- Verjährungsfrist wird um den Zeitraum der Hemmung verlängert § 209 BGB
- Klageerhebung, Mahnbescheid, Stundungsvereinbarung, Ehegatten solange die Ehe läuft §§ 203-208 BGB
2. Neubeginn der Verjährung
- wenn Schuldner durch Abschlags- oder Zinszahlung den Anspruch anerkennt § 212 BGB
- gerichtliche / behördliche Vollstreckung beantragt / vorgenommen wird
- Tag der Teilzahlung ist der neue Stichtag
Verzug nach § 286 BGB
- nach 30 Tagen
- 5% über Basiszinssatz für Verbraucher
- 9% über Basiszinssatz für Unternehmer
- 40 € Schadensersatz (Mahngebühren etc.) zwischen Unternehmern
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