Recht
Leistungsstörung SR
Leistungsstörung SR
Kartei Details
Karten | 79 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 13.01.2015 / 13.01.2015 |
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Vorsatz
- Das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs (h. M.)
- Direkter Vorsatz: Der rechtswidrige Erfolg wird als Folge des Handelns vorausgesehen, aber trotzdem handelt
- Bedingter Vorsatz: der als Möglich erkannte Erfolg wird billigend in Kauf genommen
Fahrlässig
- wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt § 276
- Grobe Fahrlässigkeit: Erforderliche Sorgfalt wird insgesamt in ungewöhnlich großem Maße verletzt, wobei das nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen.
Voraussetzung Schadenersatzanspruch (Unerlaubte Handlung) § 823
1. Tun oder Unterlassen muss vorliegen
2. Rechtsgut oder Recht verletzte worden
3. Schaden entstanden, adäquat kausal
4. Rechtswidrige Handlung (ohne Rechtvfertigungsgrund)
5. Schuldhaftes Handeln (vorsatz, fahrlässigkeit)
Schaden (Unerlaubten Handlung)
Unfreiwillige Einbuße an seinen Lebensgütern (Eigentum, Gesundheit, etc.) durch ein bestimmtes Ereignis ( Vermögens - , Nichtvermögensschaden )
Kausalität (Unerlaubte Handlungen)
- Ursächlich (kausal) ist ein Ereignis , das nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg entfiel (Haftungsbegründete Kausalität, sog. Condicio-sine-qua-non-formel (Bedingung, ohne die nicht)
- Kausalität liegt vor wennd as richtige Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die Verletzung des Rechtsguts bzw. Rechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können
Schadenersatzleistung (unerlaubte handlungen)
1. Herstllen urpsrünglicher Zustand §249 I
2. Geldzahlung § 249 II
zusätzlich Anspruch auf Schmerzengeld § 253 II
Schadenersatzansprüche bei Verstoss gegen Gesetz
- gem §823 Vorausetzungen :
1. Handlung muss vorliegen
2. muss gegen Schutzgesetz verstossen
3. dadurch kausal ein Schaden entsstanden sein
4. Verstoss rechtswidrig
5. Verstoss schuldhaft § 823 II
Schadenersatzanspruch (sittenwidrige Schädigung)
1. gegen gute Sitten verstossen worden sein
2. es muss Vorsatz vorliegen
3. es muss adäquat kausal Schaden entstanden sein
Haftung Verrichtungsgehilfe § 831 BGB
- Verrichtungsgehilfe: Vom Geschäftsherrn mit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Tätigkeit Betrauter, der dabei an essen Weisungen gebunden ist.
- Voraussetzungen
1. Handlung eines Verrichtugnsgehilfen
2. durchführung Verrichtung
3. adäquat kausaler Schaden
4. Schaden muss Dritten widerrechtlich zuhefügt wordewn
5. keine exculpation des Geschäftsherren
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handeln verantwortlich zu sein und auf SE in Anspruch genommen werden zu können.
Nicht - deliktsfähig: Kinder unter 7 Jahren ( ! 828 I BGB ), bewusstlose Personen, Personen unter Ausschluss der freien Willensbildung ( ! 827)
Bedingt deliktsfähig: Personenzwischen 7 und 18 Jahren
Geschäftsführung ohne Auftrag GoA
- Eingriff in die rechtsphäre eines anderen ohne Berechtigung § 677
Voraussetzungen für Vorliegen der (berechtigten) GoA gem. ! 677 BGB
1. Vorliegen einer Geschäftsbesorgung
2. Besorgung eines fremden Geschäfts
3. Geschäftsführere muss einen Fremdgeschäftsführungwillen besitzen
4. Es muss dem Willen und Interesse des Geschäftsherren
--> Rechtsfolgen: Der Geschäftsführer kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, ! 683.
Ungerechtfertige Bereicherung § 812 ff
Umverteilung des Vermögens , für die kein rechtlicher Grund besteht
-Leistungskondiktion und Engriffkondiktion
Leistungskondiktion
- durch Leistung eines anderen
- Voraussetzungen:
1. Schuldner muss bereichert sein
2. durch Leistung des Gläubigers
3. ohne rechtlichen Grund
--> Rechtsfolgen: herausgabe gemäß § 812 I, Umfang gemäß § 818 I
Eingriffkondktion
- in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen
- erst Leistungskondiktion prüfen, dann Voraussetzung analog
Vertragliche Schuldverhältnisse §241 BGB
übereinstimmende WE, gegenseitiger Vertrag, Leistung und Gegenleistung, Schuldner schuldet Gläubiger §362 BGB
Geschuldete Sache
Stückkauf --> Stückschuld § 243
Gattungskauf --> Gattungsschuld
Leistungspflichten § 433 BGB
Zielen auf Veränderung der Güterläge des Gläubigers (z.B. zahlung kaufpreis, Übereignung)
Schutzpflichten
> Fürsorge -und Obhutspflicht
> Aufklärungs - ,Beratungs
> Informations-, Auskunftspflicht
> Unterlassungs-und Verschwiegenheitspflicht
Pflichtverletzung
Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB
Leistungszeit
Ohne vertragliche Vereinbarung: Sofort , §271 I BGB
Aber: Stundung möglich , d.h. die Fälligkeit durch vertragliche Vereinbarung wird verschoben
Leistungsort
- auch Erfüllungsort: Ort , an dem die Leitung erbracht werden muss
Erfolgsort
Ort an dem die Leistung eintritt
- Holschuld
- Schickschuld
- Bringschuld
Holschuld
Gläubgier holt die Sache ab, Leistungsort: Wohnort des Schuldners § 269
Schickschuld
Leistungsort: wohnsitz des Schuldners
Erfolgsort: beim Gläubiger §270 (Geldschulden)
Bringschuld
Leistungs und Erfolgsort beim Gläubiger
Vertrags - und Konventionalstrafe §339 BGB
Voraussetzung:
1. Schuldner hat Strafe versprochen
2. Pflichtverletzung des Schuldners
Leistungsverweigerungsrecht
- wenn jemand Leistung verweigert dann hat der Schuldner Zurückbehaltungsrecht §273
- Voraussetzungen:
1. Gläubiger hat Anspruch gegen Schuldner
2. Schuldner hat einen Gegenanspruch
3. Beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis
4. Schuldner beruft sich auf Einrede
5. Kein Haftungsausschluss
6. Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen
--> Rechtsfolge: Schuldner muss Leistung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung erbringen §274 BGB
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Einrede des nicht erfüllten Vertrags , §320 BGB
Erlöschen des Schuldberhältnisses
1. Erfüllung §362 BGB
2. Leistung statt Erfüllung statt § 364 Abs 1 (Gläubiger nimmt ander Leistungs an)
3. Leistung erfüellunghalber § 634 Abs 2 (schuldner gibt eine andere Leistung ab)
Ende des vertraglichen Schuldverhältnisses
1. Zeitablauf
2. Aufhebung (gesetzlich nicht geregelt)
3. Kündigung
4. Rücktritt (vertraglich §346, gesetzlich §323,324)
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