Recht
Leistungsstörung SR
Leistungsstörung SR
Fichier Détails
Cartes-fiches | 79 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 13.01.2015 / 13.01.2015 |
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Vertragliche Schuldverhältnisse §241 BGB
übereinstimmende WE, gegenseitiger Vertrag, Leistung und Gegenleistung, Schuldner schuldet Gläubiger §362 BGB
Geschuldete Sache
Stückkauf --> Stückschuld § 243
Gattungskauf --> Gattungsschuld
Leistungspflichten § 433 BGB
Zielen auf Veränderung der Güterläge des Gläubigers (z.B. zahlung kaufpreis, Übereignung)
Schutzpflichten
> Fürsorge -und Obhutspflicht
> Aufklärungs - ,Beratungs
> Informations-, Auskunftspflicht
> Unterlassungs-und Verschwiegenheitspflicht
Pflichtverletzung
Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB
Leistungszeit
Ohne vertragliche Vereinbarung: Sofort , §271 I BGB
Aber: Stundung möglich , d.h. die Fälligkeit durch vertragliche Vereinbarung wird verschoben
Leistungsort
- auch Erfüllungsort: Ort , an dem die Leitung erbracht werden muss
Erfolgsort
Ort an dem die Leistung eintritt
- Holschuld
- Schickschuld
- Bringschuld
Holschuld
Gläubgier holt die Sache ab, Leistungsort: Wohnort des Schuldners § 269
Schickschuld
Leistungsort: wohnsitz des Schuldners
Erfolgsort: beim Gläubiger §270 (Geldschulden)
Bringschuld
Leistungs und Erfolgsort beim Gläubiger
Vertrags - und Konventionalstrafe §339 BGB
Voraussetzung:
1. Schuldner hat Strafe versprochen
2. Pflichtverletzung des Schuldners
Leistungsverweigerungsrecht
- wenn jemand Leistung verweigert dann hat der Schuldner Zurückbehaltungsrecht §273
- Voraussetzungen:
1. Gläubiger hat Anspruch gegen Schuldner
2. Schuldner hat einen Gegenanspruch
3. Beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis
4. Schuldner beruft sich auf Einrede
5. Kein Haftungsausschluss
6. Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen
--> Rechtsfolge: Schuldner muss Leistung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung erbringen §274 BGB
-
Einrede des nicht erfüllten Vertrags , §320 BGB
Erlöschen des Schuldberhältnisses
1. Erfüllung §362 BGB
2. Leistung statt Erfüllung statt § 364 Abs 1 (Gläubiger nimmt ander Leistungs an)
3. Leistung erfüellunghalber § 634 Abs 2 (schuldner gibt eine andere Leistung ab)
Ende des vertraglichen Schuldverhältnisses
1. Zeitablauf
2. Aufhebung (gesetzlich nicht geregelt)
3. Kündigung
4. Rücktritt (vertraglich §346, gesetzlich §323,324)
Verbraucherverträge
Zwischen Verbraucher ( ! 14 BGB) und Unternehmer ( ! 13 BGB) geschlossene Verträge
z.B. Haustürgeschäft §312, Fernabsatzvertrag §312b, Ratenlieferungsvertrag §505
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Widerrufs - und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Widerrufsrecht:
- verbraucher steht recht zu § 355, nach wirksamen Widerruf nicht mehr an Vertrag gebunden, Verbraucher muss zurücksenden, max Rücksendekosten bis 40€
- Frist spätesten 6 Monate später
Rückgabe: wird eingeräumt, kostenfreie Rücksendung
Aufrechnung (vertragl. Schuldverhältnisse)
Wechselseitige Forderungen werden miteinander verrechnet (kompensiert ). Sie müssen gleichwertig, einredefrei und fällig sein. Zweck: Erleichterung der Tilgung, Sicherheit
Voraussetzungen:
1. gegenseitigkeit der Forderungen (jede Seite ist Schuldner und Gläibiger)
2. Gleichartigkeit
3. Durchsetzbarkeit der gegenforderung (fällig und einredefrei)
4. Kein Ausschluss der Aufrechnung ( gesetzlich § 393 , vertrahl, § 391)
--> Rechtsfolge: nach Erklärung §388 erlöschen der Fprderungen soweit sie sich decken
Vertretenmüssen Leistungstörung
- Der Schuldner hatVorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (!276 I 1 BGB)
- bei dem Schuldner liegt auch die Beweislast im fall eines Schadensersatzanspruches des Gläubigers
Unmöglichkeit der Leistung
§ 275
liegt vor, wenn es für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, die Leistung zu erbringen
- zu vertretende und nicht zu vertretende Unmöglichkeit
NICHT zu Vertretende Unmöglichkeit
- kurz vorher vom Panzer überrollt
- Schulder wird von Leistungspflicht befreit § 275, verliert Anspruch auf GegenLeistung §326
- Gläubiger hat Recht auf Schadensanspruch !!280, 283±285, 311a, 326 (275 III) BGB
Zu vertretende Unmöglichkeit
- anfängliche Unmöglichkeit
- nachträgliche Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit
- vertrag ist nach §311 wirksam
- Schuldner muss nachweisen dass Schuldner Unmöglichkeit nicht gewusst hat
- Gläubiger kann Schadenserstz statt Leistung , Ersatz vergeblicher Aufwenungen § 284
Nachträgliche Unmöglichkeit
- Schulder weiss über Unmöglichkeit Bescheid
- Schadenersatz statt Leistung § 280, Ersatz der vergeblichen Aufwendungen § 284, vom vertrag zurücktreten § 326, §325
Leistungsverzögerung Schuldner
- vorübergehen Verhinderung der Leistung
- Gläubiger hält am Vertrag fest und verlangt Schadensersatz §280,286
- Voraussetzungen:
1. Schuldberhältnis
2. Pflichtverletzung des Schuldners
3. Schuldner hat verletzung zu vertreten
4. §286 Verzögerungsschadnn: Anspruch fällig,durch Mahnung in Verzug, Vertretenmüssen des Schuldners
--> Rechtsfolge: Ersatz des Verzögerungschadens , entgangener Gewinn
Verzug durch Mahnung
- Formlose dringende Aufforderung an Schuldner, die Leistung zu erbringen.
- geht Mahnung zu §130 , tritt sofort Verzug ein
Verzug ohne Mahnung
- Kalendergeschäft (nach Kalender berechenbar
- Schuldner verweigert Leistung
- besondere Gründe (eilige Leistung)
- nach 30 Tagen bei Entgeltforderungen § 286 III
Verzug Geldschuld
- muss verzinst werden §286, 288
- mit beginn des verzugs
- endet mit wegfall
Berechnung Zinsen Geldschuld
- 8 Prozent über basiszins
- bei verbraucherverträgen 5 Porzent über basiszins
- (8 (5) % + Basiszins ) * Schuld --> multiplizieren mit Tagen/360
Schadensersatz statt der Leistung ,!!280 I, III, 281 I 1 BGB
Voraussetzung:
1. fällige Leistung nicht erbracht
2. Frist erfolglos
3. vertretenmüssen Schuldner
4. Schaden entstanden
--> rechtsfolge Schadenersatz statt Leistung
Ersatz der vergeblichen Aufwendungen , !! 280 I, III, 281 I 1, 284 BGB
Voraussetzung:
1. gemäss §280, 281 wie Schadenersatz statt Leistung
2. Aufwendung getätigt
3. Aufwendung vergeblich
4. Vertrauen auf Erhalt der leistung
5. billigerweise gemacht haben durfte
6. Kausalität
--> Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen
Vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt),!323 BGB
- Leistung ist nachholbar, Schuldner leistet nicht (vertragsgemäß ), Frist erfolglos gesetzt
- Voraussetzungen:
1. gegenseitiger Vertrag §320
2. Fällige Leistung nicht erbracht
3. angemeseen Frist erfolglos ( keine Frist bei verweigerung, besondere Umstände, Fixgeschäft)
4. Schaden entstanden
--> Rechtsfolge: Rücktritt möglich, ersatz vergbelicher Aufwendung auch möglich §284
Einfaches Fixgeschäft
- Die Zeit für die Erfüllung ist so wesentlich , dass das ganze Geschäft mit deren Einhaltung bzw. Nichteinhaltung zustande bzw. nicht zustande kommen soll
- fix, promt, genau
Verschulden bei Vertragsschluss (culpa incontrahenda)
- Pflichten entstehen vor oder ohne Vertragsabschluss
- Verletzung ist Pflichtverletzung §280
1. Pflichten mit potentiellem Vertragspartner §311 Abs II
2. Pflichten mit einem Dritten § 311 Abs III
Voraussetzung für Haftung nach § 311 II
1. vorvertragliches Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung liegt vor § 280 I
Pflichten aus Schuldverhältnis mit potenziellem Vertragspartner
- Verletzung Aufklärungs-, beratungs-, Auslunftspflicht
- Abbruch der Verhandlungen
- Verletzung Schutz-, Obhut-, Fürsorgepflicht
Pflichten aus einem Schuldverhältnis mit einem Dritten
- Dritte ist kein Vertragspartner
- Er genießt dem Vertragspartner gegenüber besonderes Vertrauen und beeinflusst die Verhandlungen bzw. den Abschluss des Vertrags erheblich
Störung der Geschäftsgrundlage § 313
- Anwendbarkeit setzt voraus, dass ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis besteht
- nicht bei Irrtum
- Voraussetzungen:
1. keine Spezielregelung
2. schwerwiegende Änderung der Umstände
3. Bei Kenntnis: Vertrag wäre nicht oder anders abgeschlossen
4. Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar
--> Vertraganpassung gemäss Treu und Glauben § 242 BGB, Anpassung nicht Möglich dann Rücktritt oder Kündigung
Annahmeverzug
- Gläubiger nimmt Leistung nicht an § 293 -304 BGB
- Voraussetzungen:
1. Schuldner ist zur Leistung berechtigt
2. Leistung darf ihm nicht unmöglich sein
3. Leistung muss Gläubiger ordnungsgemäss angeboten worden sein
4. Gläubiger nimmt Leistung nicht an
--> Rechtsfolge:
+ Ersatz von Mehraufwendungen des Schuldners § 304
+ Gegenleistungsgefahr, Gläubiger muss trotzdem zahlen § 326 II
+ Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe fahrlässigkeit § 300 I
Forderungsübertragung
- Wechsel Gläubiger / Schuldner ,zu Gunsten Dritter, kraft Gesetz oder Rechtsgeschäft
- Abtretungsvertrag zw. altem Gläubiger (Zedent) und neuem Gläubiger (Zessionar) § 398
- nicht abtretbar sind Anspruch auf herausgabe eigentum § 985 oder grundbuchberichtigung § 894
Kaufrecht
K auf von Sachen ( !! 433 ff. BGB), Kauf von Rechten analog ( ! 453 I BGB)