Rechnungslegung national & international - I Grundlagen

HTW Berlin, BWL(B) 4. Semester, Buchheim

HTW Berlin, BWL(B) 4. Semester, Buchheim


J. W.
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen der nationalen und internationalen Rechnungslegung auf Universitätsniveau. Sie vergleichen die IFRS mit dem HGB, wobei die IFRS als internationaler Standard im Mittelpunkt stehen. Die Karteikarten erläutern die Struktur und die Bestandteile von Abschlüssen nach IFRS und HGB, die Rolle des IASB und die Problematik der Übernahme der IFRS in der EU. Sie richten sich an Studierende der Betriebswirtschaftslehre, die sich auf Prüfungen oder die Praxis vorbereiten.
Karten
18
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
11.01.2016 / 19.05.2017

Lernkarten

handelsrechtlicher Jahresabschluss - Pflicht zur Erstellung, Offenlegung und Prüfung

- Erstellung: § 242 HGB alle Kaufleute, außer Kaufleute i.S.d. §241a HGB (§243 HGB innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen)

ab §264 HGB Sonderregelungen für KapGes. (innerhalb 3 Monaten) -> §264a HGB auch für OHG und KG ohne persönlich Haftenden

- Offenlegung: §§ 325, 326 HGB alle KapGes. und OHG/KG i.S.d. §264a HGB (innerhalb 12 Monaten)

§ 9 PublG alle großen Unternehmen i.S.d. Publizitätsgesetzes

- Prüfung: §316 (1) HGB i.V.m. §267 HGB alle mittelgroßen und großen KapGes.,

§6 PublG alle großen Unternehmen i.S.d. Publizitätsgesetzes

 

Größenklassen Kap.Ges.

§ 267 HGB zwei von 3 Kriterien an zwei aufeinander folgenden Stichtagen erfüllt:

kleine: Bilanzsumme < 6 Mio. €, Umsatzerlöse < 12 Mio. €, Arbeitnehmer < 50

mittelgroße: 6 Mio. € < Bilanzsumme < 20 Mio. €, 12 Mio. € < Umsatzerlöse < 40 Mio. €, 50 < Arbeitnehmer < 250

große: 20 Mio. € < Bilanzsumme , 40 Mio. < Umsatzerlöse, 250 < Arbeitnehmer + §§ 340ff. / 341ff HGB alle Kreditinstitute und Versicherungen (da sie systemrelevant für die Volkswirtschaft sind)

Konzernabschluss

- handelsrechtlich: §§ 290 ff HGB jede Muttergesellschaft mit Sitz im Inland (innerhalb 5 Monaten, kapitalmarktorientierte innerhalb 4 Monaten)

- § 315a HGB nach § 290 HGB verpflichtetes Mutterunternehmen, das kapitalmarktorientiert ist oder Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt beantragt hat, MUSS auf KA IFRS anwenden / alle anderen Mutterunternehmen KÖNNEN IFRS anwenden (Wahlrecht)

Anwendungsbereich IFRS in Deutschland

Konzernabschluss - kapitalmarktorientiert -> Pflicht zur IFRS-Anwendung

Konzernabschluss - nicht kapitalmarktorientiert -> Wahlrecht zur IFRS-Anwendung

Einzelabschluss - kapitalmarktorientiert -> Verbot

Einzelabschluss - nicht kapitalmarktorientiert -> Verbot

Gründe einer gesetzlichen Rechnungslegungspflicht

Minderheitenschutz

einheitliche Bemessungsgrundlage

Transparenz

Senkung von Transaktionskosten durch Standardisierung

US-amerikanische Rechnungslegung

- prinzipiell nicht gesetzlich geregelt

- Voraussetzung für Zulassung am Kapitalmarkt = Erfüllung Bestimmungen der SEC (u.a.  Erstellung von Financial Statements nach US-GAAP, also faktisch verbindlich)

- GAAP = Generally Accepted Accounting Principals

- entsprechen der Case-Law-Tradition

- seit 2008 erkennt SEC für ausländische Emittenten IFRS gleichwertig mit US-GAAP an (aber IASB-IFRS, nicht EU-IFRS!)

SEC

= Securities Exchange Community

- amerikanische Börsenaufsicht

- 1934 gegründet

- Aufgaben: Überwachung Einhaltung von Gesetzen, Standards + Ausgabe/Handel von Wertpapieren an US-amerikanischen Börsen

FASB

= Financial Accounting Standards Board

- unabhängige Organisation mit 7 Mitgliedern aus Wirtschaftsprüfung, Industrie, Wissenschaft -> Wahl alle 5 Jahre

- 1973 gegründet

- Aufgaben: Erlass von Rechnungslegungsvorschriften (von SEC abgetreten)

IASB

= International Accounting Standards Board

- Gründung 2001, Sitz in London

- Nachfolger des IASC (International Accounting Standards Committee)

- Aufgabe: Entwicklung der Rechnungslegungsstandard mittels öffentlichen Verfahrens (Due Process)

- Ziel: Konvergenz der weltweit unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme, Entwicklung einer wahlrechtsfreien und einheitlichen Rechnungslegung

- 14 Mitglieder aus Wirtschaftsprüfung, Abschlusserstellung, Finanzanalyse und Wissenschaft

IASB-Organisation

- IASC Foundation ernennt, überwacht, reguliert und finanziert IASB, ernennt IFRIC (International Financial Reporting Interpretation Committee, vorher SIC), ernennt SAC (Standard Advisory Council)

- SAC besteht vor allem aus den nationalen Standardsettern (z.B. DRSC), berichtet an IASCF und berät IASB

- IFRIC interpretiert die IFRS für den IASB

- IASB erarbeitet und erlässt  Standards & Interpretations

Verbindlichkeit IFRS

verbindlich: Standards & Interpretations

unverbindlich: Rahmenkonzept

Problematik bei Übernahme der IFRS in der EU

- IASB keine staatliche, sondern private Organisation

- keine gesetzliche Entwicklung der Rechnungslegungsstandards

- Lösung: EU behält sich vor, IFRS vor Umsetzung in europäisches Recht zu kontrollieren -> Verabschiedung nue bei Übereinstimmung mit EG-Richtlinien und europäischen Interessen, vorher sind neue Standards auf EU-Ebene nicht verbindlich

- Anerkennungsverfahren = Endorsement Mechanism

Probleme des Endorsement-Verfahrens

- time-lag-Problem = zwischen Veröffentlichung durch IASB und dem EU-Endorsement kann mehr als ein Jahr liegen, da Text erst in alle Amtssprachen übersetzt werden muss und dann zahlreiche Gremien durchläuft und langer Widerspruchsfristen (3 Monate)

- Gefahr Herausbildung von EU-IFRS bei Ablehnung mehrerer Standards & Interpretations durch EU-Gremien, widerspricht dem eigentlichen Ziel des IASB zur Angleichung der internationalen Rechnungslegung

Rahmenkonzept - allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze

- Basisannahmen: periodengerechte Erfolgsermittlung (Accrual Basis IAS 1.25/26) & Unternnehmensfortführung (Going Concern IAS 1.27/28)

- Primärgrundsätze: Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit

- Sekundärgrundsätze: Wesentlichkeit, glaubwürdige Darstellung, wirtschaftliche Betrachtung, Neutralität, Vorsicht, Vollständigkeit

- Nebenbedingungen: zeitnahe Berichterstattung, Kosten/Nutzen Postulat, Ausgewogenheit der Grundsätze

- Ergebnis: True and fair view, fair presentation IAS.15

Ausnahmen von der Stetigkeit

- IAS 8

- Gesetzesänderungen

- Änderungen der IFRS oder Anraten der nationalen Standardsettern

- Berichtigung fundamentaler Bilanzierungsfehlern, Anpassung von Schätzungen bei der Bewertung

- Hinweis im Anhang (Änderung selbst und daraus resultierende Konsequenzen)

Elemente des IFRS-Abschlusses

- IAS 1.10

-  für alle: Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Anhang

-> Zweck: entscheidungsrelevante Informationen über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und künftige Cashflows

- zusätzlich für börsennotierte IFRS-Anwender: Segmentberichterstattung IFRS 8, Ergebnis je Aktie IAS 33

- zusätzlich für alle deutschen IFRS-Anwender: Konzern-/ Lagebericht nach §§ 289 oder 315 HGB

Abschluss-Bestandteile im Vergleich

HGB: Einzelunternehmen und reine Personengesellschaften -> Bilanz & GuV

Kap.Ges. und Personengesellschaften i.S.d. §264a HGB -> Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (große und mittelgroße §264 (1) S. 4 HGB), Kapitalflussrechnung & Eigenkapitalspiegel (kapitalmarktorientierte §264 (1) S. 2 HGB)

Konzernabschluss §§ 290 ff HGB -> Bilanz, GuV, Anhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentberichterstattung (börsennotierte), Konzernlagebericht

IFRS: keine größenabhängigen Befreiungen bei Erstellung, Offenlegung und Prüfung

-> Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung; Ergebnis je Aktie & Segmentberichterstattung (börsennotiert)

zusätzliche Rechnungslegung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen

- Jahresfinanzbericht nach §37v WpHG -> Abschluss, Konzern-/ Lagebericht, "Bilanzeid", Offenlegung innerhalb 4 Monaten, Prüfpflicht

- durch Börsen und Gesetzgeber vorgeschriebene Zwischenberichterstattung

-> FWB schreibt Quartalsberichte nach IFRS für Prime Standard (Voraussetzung für DAX) vor

-> mindestens Halbjahresfinanzbericht nach §37w WpHG (verkürzter Abschluss, Zwischen-Lagebericht, "Bilanzeid, Veröffentlichung innerhalb 2 Monaten, keine Prüfpflicht)

- Inhalt der Zwischenberichterstattung: für IFRS-Anwender in IAS 34 geregelt, sonst §37w WpHG und DRS 16

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