Rechnungslegung national & international - I Grundlagen
HTW Berlin, BWL(B) 4. Semester, Buchheim
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Cartes-fiches
handelsrechtlicher Jahresabschluss - Pflicht zur Erstellung, Offenlegung und Prüfung
- Erstellung: § 242 HGB alle Kaufleute, außer Kaufleute i.S.d. §241a HGB (§243 HGB innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen)
ab §264 HGB Sonderregelungen für KapGes. (innerhalb 3 Monaten) -> §264a HGB auch für OHG und KG ohne persönlich Haftenden
- Offenlegung: §§ 325, 326 HGB alle KapGes. und OHG/KG i.S.d. §264a HGB (innerhalb 12 Monaten)
§ 9 PublG alle großen Unternehmen i.S.d. Publizitätsgesetzes
- Prüfung: §316 (1) HGB i.V.m. §267 HGB alle mittelgroßen und großen KapGes.,
§6 PublG alle großen Unternehmen i.S.d. Publizitätsgesetzes
Größenklassen Kap.Ges.
§ 267 HGB zwei von 3 Kriterien an zwei aufeinander folgenden Stichtagen erfüllt:
kleine: Bilanzsumme < 6 Mio. €, Umsatzerlöse < 12 Mio. €, Arbeitnehmer < 50
mittelgroße: 6 Mio. € < Bilanzsumme < 20 Mio. €, 12 Mio. € < Umsatzerlöse < 40 Mio. €, 50 < Arbeitnehmer < 250
große: 20 Mio. € < Bilanzsumme , 40 Mio. < Umsatzerlöse, 250 < Arbeitnehmer + §§ 340ff. / 341ff HGB alle Kreditinstitute und Versicherungen (da sie systemrelevant für die Volkswirtschaft sind)
Konzernabschluss
- handelsrechtlich: §§ 290 ff HGB jede Muttergesellschaft mit Sitz im Inland (innerhalb 5 Monaten, kapitalmarktorientierte innerhalb 4 Monaten)
- § 315a HGB nach § 290 HGB verpflichtetes Mutterunternehmen, das kapitalmarktorientiert ist oder Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt beantragt hat, MUSS auf KA IFRS anwenden / alle anderen Mutterunternehmen KÖNNEN IFRS anwenden (Wahlrecht)
Anwendungsbereich IFRS in Deutschland
Konzernabschluss - kapitalmarktorientiert -> Pflicht zur IFRS-Anwendung
Konzernabschluss - nicht kapitalmarktorientiert -> Wahlrecht zur IFRS-Anwendung
Einzelabschluss - kapitalmarktorientiert -> Verbot
Einzelabschluss - nicht kapitalmarktorientiert -> Verbot
Gründe einer gesetzlichen Rechnungslegungspflicht
Minderheitenschutz
einheitliche Bemessungsgrundlage
Transparenz
Senkung von Transaktionskosten durch Standardisierung
US-amerikanische Rechnungslegung
- prinzipiell nicht gesetzlich geregelt
- Voraussetzung für Zulassung am Kapitalmarkt = Erfüllung Bestimmungen der SEC (u.a. Erstellung von Financial Statements nach US-GAAP, also faktisch verbindlich)
- GAAP = Generally Accepted Accounting Principals
- entsprechen der Case-Law-Tradition
- seit 2008 erkennt SEC für ausländische Emittenten IFRS gleichwertig mit US-GAAP an (aber IASB-IFRS, nicht EU-IFRS!)
SEC
= Securities Exchange Community
- amerikanische Börsenaufsicht
- 1934 gegründet
- Aufgaben: Überwachung Einhaltung von Gesetzen, Standards + Ausgabe/Handel von Wertpapieren an US-amerikanischen Börsen
FASB
= Financial Accounting Standards Board
- unabhängige Organisation mit 7 Mitgliedern aus Wirtschaftsprüfung, Industrie, Wissenschaft -> Wahl alle 5 Jahre
- 1973 gegründet
- Aufgaben: Erlass von Rechnungslegungsvorschriften (von SEC abgetreten)
IASB
= International Accounting Standards Board
- Gründung 2001, Sitz in London
- Nachfolger des IASC (International Accounting Standards Committee)
- Aufgabe: Entwicklung der Rechnungslegungsstandard mittels öffentlichen Verfahrens (Due Process)
- Ziel: Konvergenz der weltweit unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme, Entwicklung einer wahlrechtsfreien und einheitlichen Rechnungslegung
- 14 Mitglieder aus Wirtschaftsprüfung, Abschlusserstellung, Finanzanalyse und Wissenschaft
IASB-Organisation
- IASC Foundation ernennt, überwacht, reguliert und finanziert IASB, ernennt IFRIC (International Financial Reporting Interpretation Committee, vorher SIC), ernennt SAC (Standard Advisory Council)
- SAC besteht vor allem aus den nationalen Standardsettern (z.B. DRSC), berichtet an IASCF und berät IASB
- IFRIC interpretiert die IFRS für den IASB
- IASB erarbeitet und erlässt Standards & Interpretations
Verbindlichkeit IFRS
verbindlich: Standards & Interpretations
unverbindlich: Rahmenkonzept
Problematik bei Übernahme der IFRS in der EU
- IASB keine staatliche, sondern private Organisation
- keine gesetzliche Entwicklung der Rechnungslegungsstandards
- Lösung: EU behält sich vor, IFRS vor Umsetzung in europäisches Recht zu kontrollieren -> Verabschiedung nue bei Übereinstimmung mit EG-Richtlinien und europäischen Interessen, vorher sind neue Standards auf EU-Ebene nicht verbindlich
- Anerkennungsverfahren = Endorsement Mechanism
Probleme des Endorsement-Verfahrens
- time-lag-Problem = zwischen Veröffentlichung durch IASB und dem EU-Endorsement kann mehr als ein Jahr liegen, da Text erst in alle Amtssprachen übersetzt werden muss und dann zahlreiche Gremien durchläuft und langer Widerspruchsfristen (3 Monate)
- Gefahr Herausbildung von EU-IFRS bei Ablehnung mehrerer Standards & Interpretations durch EU-Gremien, widerspricht dem eigentlichen Ziel des IASB zur Angleichung der internationalen Rechnungslegung
Rahmenkonzept - allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
- Basisannahmen: periodengerechte Erfolgsermittlung (Accrual Basis IAS 1.25/26) & Unternnehmensfortführung (Going Concern IAS 1.27/28)
- Primärgrundsätze: Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit
- Sekundärgrundsätze: Wesentlichkeit, glaubwürdige Darstellung, wirtschaftliche Betrachtung, Neutralität, Vorsicht, Vollständigkeit
- Nebenbedingungen: zeitnahe Berichterstattung, Kosten/Nutzen Postulat, Ausgewogenheit der Grundsätze
- Ergebnis: True and fair view, fair presentation IAS.15
Ausnahmen von der Stetigkeit
- IAS 8
- Gesetzesänderungen
- Änderungen der IFRS oder Anraten der nationalen Standardsettern
- Berichtigung fundamentaler Bilanzierungsfehlern, Anpassung von Schätzungen bei der Bewertung
- Hinweis im Anhang (Änderung selbst und daraus resultierende Konsequenzen)
Elemente des IFRS-Abschlusses
- IAS 1.10
- für alle: Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Anhang
-> Zweck: entscheidungsrelevante Informationen über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und künftige Cashflows
- zusätzlich für börsennotierte IFRS-Anwender: Segmentberichterstattung IFRS 8, Ergebnis je Aktie IAS 33
- zusätzlich für alle deutschen IFRS-Anwender: Konzern-/ Lagebericht nach §§ 289 oder 315 HGB
Abschluss-Bestandteile im Vergleich
HGB: Einzelunternehmen und reine Personengesellschaften -> Bilanz & GuV
Kap.Ges. und Personengesellschaften i.S.d. §264a HGB -> Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (große und mittelgroße §264 (1) S. 4 HGB), Kapitalflussrechnung & Eigenkapitalspiegel (kapitalmarktorientierte §264 (1) S. 2 HGB)
Konzernabschluss §§ 290 ff HGB -> Bilanz, GuV, Anhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Segmentberichterstattung (börsennotierte), Konzernlagebericht
IFRS: keine größenabhängigen Befreiungen bei Erstellung, Offenlegung und Prüfung
-> Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung; Ergebnis je Aktie & Segmentberichterstattung (börsennotiert)
zusätzliche Rechnungslegung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen
- Jahresfinanzbericht nach §37v WpHG -> Abschluss, Konzern-/ Lagebericht, "Bilanzeid", Offenlegung innerhalb 4 Monaten, Prüfpflicht
- durch Börsen und Gesetzgeber vorgeschriebene Zwischenberichterstattung
-> FWB schreibt Quartalsberichte nach IFRS für Prime Standard (Voraussetzung für DAX) vor
-> mindestens Halbjahresfinanzbericht nach §37w WpHG (verkürzter Abschluss, Zwischen-Lagebericht, "Bilanzeid, Veröffentlichung innerhalb 2 Monaten, keine Prüfpflicht)
- Inhalt der Zwischenberichterstattung: für IFRS-Anwender in IAS 34 geregelt, sonst §37w WpHG und DRS 16