Praxis- Spitalorganisation
Allgemein
Allgemein
-
- 1 / 37
-
Flashcards
cand. med.
Medizinstudent im Praktikum
med. prakt.
nach abgeschlossenen Medizinstudium
Dr. med.
nach abgeschlossenem Med. - Studium und einer Doktorarbeit
Dr. med. prakt.
ohne FMH-Zusatz
Dr. med Facharzt für....
mit FMH-Zusatz
PD oder Priv.-Doz.
Privatdozent=Hochschullehrer mit akademischer Lehresausbildung
Proffesor
Lehrperson (Akademiker) an einer Hochschule oder Universität, die auch Forschung betreibt
Allgemeinmediziner
Hausarzt
Anästhesist
Narkosearzt, Intensivüberwachung
Chiropraktiker
manuelle Medizin
Chirurg
operativ tätiger Arzt
Dermatolige
Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergien
Gstroenterologe
Magen-Darmkrankheiten (Biopsien)
Gynäkologe
Frauenkrankheiten ev. mit Geburtshilfe
Hämatologe
Krankheiten der blutbildenden Organe
Internist
Krankheiten der inneren Organe ( konservativ)
Kardiologe
Herzspezialist
Nephrologe
Nierenspezialist
Neurologe
Nervenleiden (nicht psychisch)
Neurochirurg
operativ tätig an Gehirn und Nerven
Ophthalmologe
Augenkrankheiten
Otorhinolaryngologe
Ohren-Nasen-Halskrankheiten
Pädiater
Kinderarzt (auch Neugeborene)
Orthopäde
Krankheiten des Bewegungsapparates (meist. Ops)
Psychiater
Psychische Krankheiten
Pulmologe / Pneumologe
Lungenkrankheiten
Radiologe
Bildgebende verfahren Rx, US, MRI, CT
Rheumatologe
konservative Beh. von Schmerzen der Muskeln, Sehnen, Bindegewebe
Urologe
Chirurg der ableitenden Harnwege u. männl. Geschlechtsorganen
Tropenmediziner
Tropenkrankheiten
Onkologe
Teilgebiet der inneren Medizin (Enstehung und Beh. von Tumoren und tumorbed. Krankh)
Venerologie
Lehre der venerischen Krankheiten = Sexuell übertragbare Krankh. Geschlechtskrankheiten
Hippokrates
Die ärztliche Schweigepflicht
Vollmacht
Durch eine schriftliche Vollmacht des Patienten kann dieser den Arzt vom Arztgeheimnis entbinden. Eine Form dieser Entbindung ist das Unterzeichnen des Personalienblattes. Diese ermächtigt den Arzt, Informationen und Daten zu medizinischen Zwecken an andere Ärzte oder Versicherer weiterzugeben.
Melderecht
Unter gewissen Umständen besteht ein Melderecht des Arztes gegenüber Behörden. So z.B. bei Straftaten, Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit (Epilepsie) etc.
Meldepflicht
Meldungen müssen in gewisse Situationen ohne Befreiung von Schweigepflicht vorgenommen werden z.B. bei ausserordentlichen Todesfällen, übertragbare Krankheiten gemäss Epidemiegesetz etc.
Persönlichkeitsschutz
Jeder Mensch hat unter anderem ein Recht auf Würde und Selbstbestimmungsrecht. Sind diese gefährdet besteht eine Schweigepflicht. So z.B. gegnüber Eltern von Minderjährigen bei Fragen wie Verhütung, Kindesmisshandlung etc.
Unter den Persönlichkeitsschutz fallen auch die persönlichen Notizen eines Arztes. Der Patient hat wohl ein Recht auf den Inhalt einer Krankengeschichte, nicht aber auf die persönlichen Notizen eines Arztes.