Polizeirecht
Modul 4
Modul 4
Kartei Details
Karten | 20 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.01.2013 / 30.12.2022 |
Weblink |
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§ 9 POG
=> konkrete Gefahr muss vorliegen
- Ermächtigung: notwendige Maßnahmen, sofern nicht §§ 9a-42 POG Befugnisse besonders regeln.
=> soweit Rechtsvorschriften Befugnisse nicht regeln: POG
Negativregelung
bestimmter Rechtsbereich wird abschließend/ ausschließlich durch ein bestimmtes Gesetz geregelt.
=> zum Beispiel wird die Anwendung des POG ausdrücklich ausgeschlossen
Sperrwirkung
Spezialermächtigung vor Generalklausel
=> auch wenn das gewünschte Problem nicht geregelt ist
- z.B. § 9 I 1 POG
Konkrete Gefahr
liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadens-eintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird.
Öffentliche Sicherheit
Unterteilt sich in
Individualrechtsgüter: alle absoluten Rechte des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum) und relatives Recht auf Vermögen.
Kollektivrechtsgüter: Bestand/Schutz und Funktionen des Staates und seiner Einrichtungen und die Integrität der Rechtsordnung => ist sie betroffen, nicht öffentliche Ordnung prüfen!
Öffentliches Interesse
- Gefahrenabwehr für Allgemeinheit
- Gefahrenabwehr für Individualrechtsgüter => Selbstgefährdung: Nein!
- öffentliche Ordnung betroffen => Auswirkungen in die Öffentlichkeit
Schaden
die objektive, nicht unerhebliche Minderung eines vorhandenen Bestands an materiellen oder immateriellen Rechtsgründen
nicht: Tätigkeiten, die gegenwärtige Zustände verbessern sollen; gewöhnliche Abnutzung (wenn Schaden abgeschlossen ist => Repression)
(evtl. Doppelfunktion)
Konkreter Einzelfall
- tatsächliches Geschehen (z.B. aggressiver Hund bedroht Person, deswegen wird der Hundehalter aufgefordert, sein Tier anzuleinen)
- keine gedanklichen Vorstellungen typischer Geschehensabläufe (z.B. bestimmte Hunderassen können gefährlich sein, deswegen wird Hundehalter aufgefordert sein [völlig friedliches] Tier anzuleinen.)
hinreichende Wahrscheinlichkeit
- muss auf Fakten beruhen
- aufgrund Lebens-, kriminalistischer Erfahrung
- keine reinen Vermutungen
- Ausgangspunkt muss immer im Tatsächlichen liegen
- umgekehrte Proportionalität: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt.
in absehbarer Zeit
- nicht absolut bestimmbar
- realtiv konkrete Beziehung: "allerhöchste Zeit", zum Beispiel: Ruhestörungen müssen in Minuten oder Stunden drohen, nicht in Wochen oder Monaten (bei Gefahren für Leib und Leben, kann der Zeitraum deutlich größer sein: zum Beispiel: Papstbesuch => Sicherheitslage
notwendige Maßnahmen
= erforderliche Maßnahmen
- Verhältnismäßigkeit/Übermaßverbot
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
- keine Maßnahmen, die spezieller geregelt sind
- nach pflichgemäßen Ermessen
abstrakte Gefahr
liegt vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung bestehender Verhaltensweisen oder Zustände zu dem Ereignis führt, dass der Eintritt eines Schadens für eine unbestimmte Zahl von Fällen hinreichend wahrscheinlich ist.
Anscheinsgefahr
ex ante erscheint die Situation objektiv gefährlich, ex post bestand tatsächlich aber keine Gefahr.
=> getroffene Maßnahmen bleiben rechtsmäßig
Scheingefahr
- bei subjektiver Betrachtung wird die Situation ex ante als gefährlich eingeschätzt
- es gibt keine hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
=> getroffene Maßnahmen sind rechtswidrig
Gefahrenverdacht
- konkrete Anhaltspunkte weisen auf Gefahr hin
- unvollständiges Bild => Zweifel
=> Gefahrenforschungseingriff => vorläufige, aufklärende Maßnahmen dürfen getroffen werden
(strikte Beachtung: Übermaßverbot)
Gefahrenstufen
"gegenwärtige Gefahr"
das schädigende Ereignis hat bereits begonnen oder liegt unmittelbar bevor
=> mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
Gefahrenstufen
"erhebliche Gefahr"
droht einem bedeutsamen Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte, sowie andere stafrechtlich geschützte Güter.
Gefahrenstufen
"dringende Gefahr"
- nur wichtiges Rechtsgut
- ohne zeitliche Dringlichkeit
~ ähnlich der erheblichen Gefahr
Gefahrenstufen
"gemeine Gefahr"
droht einer unbestimmten Vielzahl von Personen oder zahlreichen Sachwerte von mindestens insgesamt hohen Wert.
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