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Fichier Détails
Cartes-fiches | 47 |
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Utilisateurs | 13 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 03.08.2016 / 13.08.2024 |
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Aufbau RSTB nach ISA 701 revised
- Prüfungsurteil
- Grudnlage für das Prüfungsurtei
- Unsicherheiten bezüglich Going Concern (falls erforderlich)
- Prüfungssachverhalte mit herausragender Bedeutung für Prüfung
- Übrige Informationen im Geschäftsbericht
- Verantwortung des Verwaltungsrats
- Verantwortung Revisionsstelle
- Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen
Vorgehen betreffend Key Audit Matters
1) Bestimmung der Sachverhalte, die mit VR besprochen werden müssen
2) Auswahl jener Themen mit erhöhten Risiken und daher besondere Aufmerksamkeit des Prüfers benötigen (erhöhtes Risiko, erheblicher Ermessensspielraum, weentliche Ereignisse oder Transaktionen)
3) Auswahl jener Sachverhalte, die herausragende Bedeutung für Prüfung haben
Änderungen ISA 701 revised
- neue Gliederung
- Verantwortung Management und Prüfer bezüglich Unternehmensfortführung ergänzt
- Prüfungssachberhalte mit herausragender Bedeutung (KAM)
Inhalt zu KAMs
1) Grund wieso dem Sachverhalt eine herausragende Bedeutung für die Prüfung beigemessen wird
2) Prüferische Massnahmen, mit welchen der Sachverhalt im Rahmen der Abschlussprüfung abgedeckt wurde. folgende Elemente können dies beinhalten:
- wesentliche Aspekte der prüferischen Antwort
- kurze Übersicht über die vorgenommenen Prüfungshandlungen
- Hinweis auf die Ergebnisse dieser PH
- besondere Feststellungen bezüglich des Sachverhalts für Prüfung
3) Verweis auf die relevanten Offenlegungen im Anhang
Steuerliche Betrachtung der konstitutiven Kapitalherabsetzung
Steuerrechtliche Teilliquidation, Rückzahlung über Nennwert unterliegt der Verrechnungssteuer
OR 670 - Aufwertungsreserve
(Gesetz, Voraussetzung, Positionen, Verbuchung, Höhe, Steuern, Offenlegung, Berichterstattung, Verwendung)
Inhalt Gesetz: OR 670 sieht Aufwertung vor bei Kapitalverlust oder Überschuldung, nur Grundstücke und Beteiligung über Anschaffungskosten
Voraussetzung: Hälftiger Kapitalverlust, Immobilien oder Beteiligungen vorhanden, Bestätigung zugelassener Revisor, Aufwertung bis historische Kosten kein Anwendungsfall OR 670
Bewertung: Nutzwert massgebend, Liquidationswert nur wenn Verkauf bgeplant, Zurückhaltung empfohlen, nicht wie FER/IFRS
Verbuchung: bis historische Kosten: Aktivum/Ertrag, darüber hinaus Aktivum/Aufwertungsreserve (EK)
Höhe: Keine genaue Regelung, (1) Beseitigung OR 725, (2) Herstellung AK (3) Herstellung AK und ges. Reserve
Steuern: Aufwertung Beteiligung: Steuerbar (Beteiligungsabzug, Holdingprivilet), Immobilie: Gewinnsteuer, evtl. Grundstückgewinnsteuer
Offenlegung: Angabe im Anhang über Gegenstand, Aufwertung muss aus Bericht hervorgehen. Aufwertung gemäss NRLR nicht mehr explizit im Anhang, wird aber weiterhin empfohlen
Berichterstattung: separater Bericht an GV, Genehmigung durch GV nur via Verabschiedung JR, Kann in Testat JR integriert werden und nur im Jahr der Aufwertung notwendig
Verwendung: Rückbuchung sobald nicht mehr notwendig, Auflösung bei Verkauf, Umwandlung in AK
BVG (Strukturreform, Unterschiede IAS 19,System BVG, Sanierung)
Umfassender Revisionsbericht, Bestätigung IK, Prüfung Rechtsgeschäft mit Nahestehenden, Loyalität, Unabhängigkeit
IAS 19: wirtschaftliche Betrachtungsweise, gesamte Vorsorgeverbindlichkeit bei Arbeitgeber, Deckungsgrad ist häufig schlechter
Beitrags- und Leistungsprimat, Mindestzinssatz und -umwandlungssatz, Deckungsgrad wird berechnet
Sanierung: Beiträge AG und AN, AGBR mit Verwendungsverzicht, Rentenreduktion, Senkung Mindestzinssatz
Zweck FusG und abgedeckte Sachverhalte
Rechtssicherheit und Transparenz schaffen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter insbesondere Personen mit Minderheitsbeteiligungen, Gläubiger und Arbeitnehmener. Erleichterung im Steuerrecht
Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung
Gründe für eine Fusion
Zunehmender Kapitalbedarf, Synergien, Verschärfter Wettbewer, Monopolstreben, Ausschalten der Konkurrenz, Prestige / Machtstreben
Indirekte Teilliquidation (Grundlage, Voraussetzung, Besteuerung)
Weiterverkauf des Unternehmens an Dritte, um private steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen und keine steuerbaren Dividendenerträge. Geregelt in DBG und StHG
Bedingungen: Wechsel von Nennwert- ind Buchwertprinzip aus Privatvermögen in Geschäftsvermögen, Verkauf oder Übertragung von mindestens 20% innerhalb von 5 Jahren (auch gestaffelte Verkäufe). Ausschüttung unter Mitwirkung des Verkäufers (wissen, dass Mittel entzogen werden, Darlehen an Käufer, etc.), Vorhandensein von nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Darlehen werden gleich gestellt.
Besteuerung: Verkaufspreis, Ausschüttbare Reserven, Substanzdividende, nicht betriebsnotwendiges Vermögen (kleinster der Beträge), Verkaufsgewinn wird aufgerechnet und zum übrigen Einkommen gezählt
Sonderprüfung
(Regelung, Vorgehen, Prüfgegenstand)
OR 697, Gewährleistung Kontrollrechte der Aktionäre
Jeder Aktionär kann an GV verlangen, wenn er Auskunftsrechte nicht erhalten hat. Wenn GV ablehnt: 10% oder MCHF 2 am AK können direkt zu Richter gehen, der Sonderprüfer einsetzt
Voraussetzung: Bezug auf klar umschriebenen Sachverhalt, Zusammenhang mit Ausübung der Aktionärsrechte und dafür erforderlich, Auskunft und Einsicht bereits ausgeübt
Prüfgegenstand: alle Tatsachen, die Einfluss auf wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft haben können
Prüfer: WP, Berater, Treuhänder, etc. je nach Sachverhalt
Ablauf: Beschluss GV, Richter setzt Sonderprüfer ein, Abklärung des Sachvherlats, Anhörung der Gesellschaft, Berichterstattung, Stellungnahme Gesellschaft, Bekanntgabe Bericht an GV
Rechte und Pflichten Sonderprüfer: Einsichts- und Auskunftsrecht soweit für Prüfung relevant, Richter benachrichtigen, wenn keine Auskünfte. Weisungsbefolgungspflicht vom Richter, Treuepflicht, Aktenrückgabepflicht, Schweigepflicht
Bericht: Konkrete Beschreibung des Auftrags, Ergebnis der Prüfung, beteiligte Personen, kein persönliches Urteil
Berichterstattung bei WP nach PS
Verein/Stiftung / FER 21
Gründung, Wahl, Buchführung , Revision, Aufsicht
- Beides in ZGB geregelt, Gründung V schriftliche Statuten, kein Kapital, kein HR Eintrag. S Vermögen gewidmet oder geschenkt, Errichtung durch öffentliche Urkunde, Eintrag in HR
Wahl: Vereinsversammlung, Stiftungsrat
Buchführung: V: Einnahmen / Ausgaben, wenn zu HR Eintrag verpflichtet, kaufmännische Buchführung. S: Buchführung kaufmännisches Gewerbe nach Aktienrecht (selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, dauernder Erwerb)
NRLR: Rechtsformneutral, somit für alle Pflicht, die in HR eintragen zu lassen sind
Revision: V: nur Prüfung (ordentlich) wenn 10/20/50, sonst freiwillig, keine Pflicht zur eingeschränkten. S: Vorschrift Aktienrecht, keine Option-out Möglichkeit
Aufsicht: V: keine, S: je nach Art evtl. BVG
Steuerbefreiung für gemeinnützige Zwecke möglich
FER 21: Vorgaben für NPO, true and fair view, Bilanz, Betriebsrechnung, GFR, Kapitalveränderung, Anhang und Leistungsbericht (keine Prüfpflicht). Fondskapital zusätzlich zu anderen Bilanzen (zweckgebundene und freie Fonds).
Auflösung: V: Vereinsbeschluss, Zahlungsunfähigkeit. S: Zuständige Behörde
Sanierung (Kritische Positionen, Sanierung, Kapitalerhöhung)
Gesellschaft ist überschuldet
Kritische Bilanzpositionen: FlüMi (Verhältnis zu Fremdkapital, Liquidität), Forderungen (starke Abnahme oder Zunahme), Vorräte (Starke Zunahme, nicht mehr verkaufen -> Werthaltigkeit), AiA (POC, Verlustsituation), Finanzanlagen (Darlehen an Aktionär), Sachanlagen (Abschreibungen, Privatnutzung), Immatrielle Anlagen (Patente, Werthaltigkeit), kfr Verbindlichkeiten (Nahestehende, Rangrücktritt möglich), langfristige Verbindlichkeiten (Covenants)
Sanierung: Echte: Forderungsverzicht, Cashzufluss, Kapitalerhöhung; Unechte: Bilanzsanierung (Umsandlung FK in EK, Rangrücktritt)
Kapitalerhöhung Bareinlage, Sacheinlage, etc.
Business Plan (was ist Businessplan, Verwendungsmöglichkeiten, Erstellung, Gliederung)
Gründung Unternehmung, Suche nach Investoren, Unternehmszusammenschlüsse, Kauf/Verkauf vonUnternehmen, Sanierung/Reorganisation, Finanzierung, Akquisition eines Grosskunden, Anwerbung von Managern, Infrmation der Gesellschafter, Planungsinstrument Management
Was beachten bei Erstellung: kurz und bündig (20-30 Seiten), Allumfassende Infromationen, Details im Anhang, gebunden, Sprache, Aufbau und Gliederung, Prognosen durch Zahlen unterlegen, nicht nur optimistisch, SWOT
Inhalt: Executive Summary, Unternehmen (Geschichte, Geschäftsidee, Vision, Strategie, Beteiligungen, Partner, Schlüsselkennzahlen, Stärken/Schwächen), Management/Personal, Liefer- und Leistungsprofil, Märkte, Konkurrenz, Marketing, Standorte, Produktion, Risikoanalyse; Finanzen (Kapitalbedarfsplan, Plan-ER, GFR, Liquiditätsplan, Betriebswirtschaftliche Kennzahlen, Finanzierung, Anhang/Beilagen
Businessplan bei Sanierung: Kurzfristige und langfristige Massnahmen, plausibilisierung
OR 680
Aktionär hat kein Recht, eingezahlten Betrag zurückzufordern
OR 680 Abs. 2 versagt dem Aktionär das Recht, den einbezahlten Betrag zurückzufordern. Verbot ausserhalb von Kapitalrückzahlung im Rahmen Kapitalherabsetzung und Liquidation
Darlehen an nahestehende können Verstossen, wenn nicht willens und in Lage zurückzuzahlen. Darlehen grösser als Differenz zwischen freien Mitteln und gebundenem AK. Drittvergleich (Vertrag, Zinsen, Rückzahlungen, Sicherheiten, etc.)
latente Risiken: verdeckte Gewinnausschüttung, Verrechnungssteuer, Haftung VR, evtl. Wertberichtigung notwendig und dann allenfalls Kapitalverlust/Überschuldung
Gründung - Tatbestände qualifiziert
Sacheinlage, Sachübernahme, Gewährung von Gründervorteilen, Liberierung durch Verrechnung
Gründung - Mindestkapital AG
TCHF 100, wovon 20% (min. TCHF 50) einbezahlt werden müssen
Ablauf Gründung
Einigung AK, Stückelung und Aufteilung Kapital, Höhe der Liberierung, Einzahlung Sperrkonto, Annahmeerklärung RS und VR, Entwurf Statuten, öffentlich beurkundeter Errichtungsakt => Entstehung Rechtspersönlichkeit durch Eintrag HR
Gründung - Dokumentation HR
Anmeldung, öffentliche Urkunde über Errichtungsakt, mtlich beglaubigte Statuten, Wahlanname VR und RS, Protokoll VR , Bestätigung Hinterlegung Bareinlagen, Stampa-Erklärung, Erklärung Domizil, geografische Bezeichnung
Gründung - zusätzliche Sicherungsmassnahmen qualifizierte Gründung
Schriftlichkeit, Offenlegung in Statutren, Gründungsbericht (Art und Zustand SA, Bestand und Verrechenbarkeit Schuld, Begründung und Angemessenheit Vorteile), Gründungsprüfung
Gründung - Voraussetzung Sacheinlagefähigkeit
Bilanzierungsfähigkeit/Aktivierbarkeit (wirtschaftlicher Wert feststellbar, Verfügungsgewalt); Verfügbarkeit (kann sofort darüber verfügen); Verwertbarkeit (stellt Haftungssubstrat für die Gesellschaftsgläubiger dar); betrieblicher Nutzen ist KEINE Voraussetzung
Durchführung Gründungsprüfung
Planung, Gründungsbericht als Prüfungsgegenstand (Prüfung formelle und materielle Richtigkeit), Prüfung Sacheinlagen und -übernahmen/Forderungen oder Gründervorteile, Erklärung zum Gründungsbericht
Unterlagen Gründungsprüfung
Gründungsbericht, Statutenentwurf, schriftliche Sacheinlageverträge, Sachübernahmeverträge, Grundbuchauszüge bei Liegenschaften, allfällige Gutachten, Unterlagen zu den einzubringenden SA
Inhalt Gesamturteil Gründungsbericht
Einbringbarkeit der Vermögenswerte, Voraussetzungen Sacheinlage erfüllt, Zulässigkeit und Umfang der Verrechnung, Angemessenheit der Gründervorteile
Prüfung Sacheinlage / Sachübernahme
Angemessenheit der Bewertung: Bewertungszeitpunkt: HR-Eintrag, allgemeine Buchführungsvorschriften sind zu beachten (Unterbewertung für Gründung nicht problematisch, ausser allenfalls steuerlich als verdeckte Kapitaleinlage zu betrachten), Bewertung Marktwerte oder AHK abzüglich Wertminderungen
Kapitalerhöhung - Unterschiedliche Formen
Ordentliche: GV fällt alle wesentlichen Entscheide, Bedingt/genehmigt: GV delegiert Kompetenzen an VR
Ablauf ordentliche Kapitalerhöhung
GV Beschluss (öffentlich beurkundet), durchführung Verfahren der Zeichnung und Liberierung, schriftlicher Bericht vom VR (ähnlich Gründungsbericht), in qualifizierten Fällen: Prüfung, Feststellungsbericht und Statutenänderung, HR Eintrag innerhalb von 3 Monaten
genehmigte Kapitalerhöhung
GV ermächtigt durch Stautenänderung den VR, das AK innerhalb von zwei Jahren zu erhöhen (nach Ermessen VR)
Bedingte Kapitalerhöhung
Meist bei Wandel- oder Optionsrechten, Ermessen der Besitzer der Rechte, keine zeitliche Limiten für Wandlung. Nach Abschluss GJ muss Revision ob Ausübungen stattgefunden haben.
Qualifizierende Tatbestände
Sacheinlage und -übernahme, Liberierung durch Verrechnung (Verrechnung bestehende Forderungen zur Schaffung AK), Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln, Aufhebung oder Beschränkung des Bezugsrechts, Gewährung von Vorteilen
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