1. Bezeichne die grundsätzliche Unterteilung der gesetzlichen Regelung des Persönlichkeitsschutzes.
2. Wer kann sich auf die Normen des Persönlichkeitsschutzes berufen?
natürliche und juristische Personen.
Juristische Personen jedoch mit Einschränkungen (ZGB 53).
Bsp: bei juristischen Personen ist umstritten, ob sie einen Anspruch auf Genugtuung haben, da sie selbst keinen "seelischen Schmerz" empfinden kann (s. BGE 31 II 242; 95 II 481)
3. Definiere Persönlichkeit.
Es gibt keine gesetzliche Definition.
Beispiel aus der Literatur und Rechtsprechung: Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person. Persönlichkeitsrechte stehen einer Person um ihrer selbst willen zu.
BGE 84 II 570: Inbegriff der Rechte, die untrennbar mit einer Person verknüpft sind.
4. Sind Persönlichkeitsrechte vererbbar?
Persönlichkeitsrechte erlöschen mit dem Tod (ZGB 31).
Vermögensrechtliche Ansprüche, welche aus Verletzungen der Persönlichkeitsrechte herrühren, sind dagegen vererbbar.
Ausnahme: Das Urheberrecht ist gemäss URG 16 I übertragbar und vererblich.
5. Auf welche Rechte kann eine Person nach ZGB 27 nicht verzichten?
Auf die eigene Rechts- und Handlungsfähigkeit (weder durch Vertrag noch durch einseitige Erklärung).
ZGB 27 schützt dadurch die Dispositionsfähigkeit als Möglichkeit zukünftiger Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte.
6. Welche beiden Fallgruppen unterscheidet ZGB 27 II?
Kernbereich der geschützten Persönlichkeit (z.B. körperliche Bewegungsfreiheit, physische Integrität etc.); jegliche rechtliche Bindung in diesem Bereich ist ausgeschlossen.
Ausserhalb des Kernbereichs ist dagegen nur die übermässige rechtsgeschäftliche Bindung ausgeschlossen.
Es kann jedoch auch zu Überschneidungen der Fallgruppen kommen (BGE 129 III 209).
7. Nenne positivrechtliche Beispiele des Verbots der übermässigen Selbstbindung.
8. Was bedeutet Sittlichkeit im Sinne des Privatrechts?
Sittlichkeit wird als die herrschende Moral, das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Geschäftsordnung immanenenten etischen Prinzipien und Wertmassstäbe definiert.