Personenrecht 2 - Der Persönlichkeitsschutz
Bieri/Morand/Müller/Perren, Übungsbuch Personenrecht und Einleitungsartikel, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2015 Allgemeines, interner Schutz nach ZGB 27, externer Schutz nach ZGB 28, Klagemöglichkeiten, Gegendarstellungsrecht, vorsorgliche Massnahmen
Bieri/Morand/Müller/Perren, Übungsbuch Personenrecht und Einleitungsartikel, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2015 Allgemeines, interner Schutz nach ZGB 27, externer Schutz nach ZGB 28, Klagemöglichkeiten, Gegendarstellungsrecht, vorsorgliche Massnahmen
Kartei Details
Karten | 84 |
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Lernende | 24 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.01.2016 / 01.06.2025 |
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70. In welchen Fällen (mit Bezug auf das Gegendarstellungsrecht) kann das Gericht angerufen werden?
ZGB 28l Abs. 1
- Verhinderung der Ausübung des Gegendarstellungsrechts (geringe praktische Bedeutung)
- Veröffentlichung wird abgelehnt
- inkorrekte Veröffentlichung (Änderung des Textes, unzulässiger Redaktionsschwanz; vgl. BGE 119 II 104 E. 5b)
71. Welche Verfahrensart sieht das Gericht für Streitigkeiten, die das Gegendarstellungsrecht betreffen, vor?
- summarisches Verfahren (ZPO 249 lit. a Ziff. 2)
- Richter hat Entscheid unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel zu fällen (ZGB 28l Abs. 3)
72. Welche Eigenart hat ein gegen ein Urteil auf Gegendarstellung ergriffenes Rechtsmittel?
keine Suspensivwirkung (aufschiebende Wirkung).
Fällt das Gericht ein Urteil auf Zulassung des Gegendarstellungstextes, so kann das Medienunternehmen (allein) durch Ergreifung des Rechtsmittel die Rechtskraft/Vollstreckbarkeit des Urteils nicht verhindern.
73. Was ist die ratio legis (Sinn und Zweck) der vorsorglichen Massnahmen?
effektiver und rechtzeitiger Schutz
74. Nennen Sie die Rechtsgrundlage der vorsorglichen Massnahmen mit Bezug auf den Persönlichkeitsschutz.
für privatrechtliche Ansprüche allgemein: ZPO 261 ff.
Persönlichkeitsschutzmassnahmen gegen Medien im Speziellen: ZPO 266
75. Welches sind die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme im Bereich des Persönlichkeitsschutzes?
Glaubhaftmachung (ZPO 261 Abs. 1):
- widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (besteht oder droht)
- ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
- ev. Sicherheitsleistung (auf gerichtliche Anordnung hin, ZPO 264 Abs. 1)
- bei Massnahmen gegen periodische Medien: zusätzlich ZPO 266
- besonders schwerer Nachteil
- offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund
- nicht unverhältnismässige Massnahme
76. Beschreiben Sie den Begriff des Glaubhaftmachens.
Gericht hält Tatsachendarstellung für wahr/sehr wahrscheinlich.
h.L.: zusätzlich günstige Prognose für Hauptbegehren bei vorsorglichen Massnahmen
77. Aus welchen Gründen hat der Gesetzgeber für vorsorgliche Massnahmen bei periodisch erscheinenden Medien besondere Voraussetzungen vorgesehen?
keine private Vorzensur (Pressefreiheit, BV 17), deshalb strengere Voraussetzungen
78. Nennen Sie die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme bei periodisch erscheinden Medien.
bei Massnahmen gegen periodische Medien: zusätzlich ZPO 266
- besonders schwerer Nachteil
- offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund; Widerrechtlichkeit zweifelsfrei (wobei Rechtfertigung von Verletzendem zu beweisen ist)
- nicht unverhältnismässige Massnahme (Abwägung der Schwere der Verletzung im Vergleich zu den Folgen der Massnahme)
79. Welches Gericht ist für die Beurteilung eines Begehrens auf vorsorgliche Massnahmen örtlich zuständig?
zwingend (ZPO 13):
- Ort der Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. ZPO 20) oder
- Ort an dem die Massnahme vollstreckt werden soll
80. Was kann ein Gesuchsteller bei besonderer Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme tun?
superprovisorische Massnahme (ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei)
Rechtliches Gehör wird nachträglich gewährt (ZPO 265 Abs. 2)
81. Ist eine Sicherheitsleistung durch den Gesuchsteller (bei einer vsM) zwingend?
Nur auf gerichtliche Anordnung hin (ZPO 264 Abs. 1)
Das Gericht kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gesuchsgegner durch die vorsorgliche Massnahme geschädigt wird.
82. Wie werden vorsorgliche Massnahmen vollstreckt?
Gericht trifft auch erforderliche Vollstreckungsmassnahmen (kein separates Vollstreckungsgesuch/-verfahren)
vsM fallen dahin, wenn der Gesuchsteller nicht innert gerichtlich festgesetzter Frist Klage erhebt (ZPO 263)
83. Was muss der Gesuchsteller nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme unternehmen?
Die vorsorgliche Massnahme muss im ordentlichen Porzess prosequiert werden.
Für die Einreichung einer entsprechenden klage ist gemäss ZPO 263 vom Gericht eine entsprechende Frist zu setzen. Wird die Klage nicht innert dieser Frist eingereicht, fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.
84. Geht der Gesuchsteller beim Begehren um vorsrogliche Massnahme ein finanzielles Risiko ein?
Ist dem Gesuchsgegner durch die vorsorgliche Massnahme ein Schaden entstanden, kann er vom Gesuchsteller hierfür Ersatz verlangen. Allerdings ist die Bezifferung des Schadens in einem derartigen Falle zumeist schwierig.
1. Bezeichne die grundsätzliche Unterteilung der gesetzlichen Regelung des Persönlichkeitsschutzes.
- Schutz der Persönlichkeitsrechte vor dem Träger selbst (ZGB 27)
- Schutz der Persönlichkeitsrechte gegen Dritte (ZGB 28)
2. Wer kann sich auf die Normen des Persönlichkeitsschutzes berufen?
natürliche und juristische Personen.
Juristische Personen jedoch mit Einschränkungen (ZGB 53).
Bsp: bei juristischen Personen ist umstritten, ob sie einen Anspruch auf Genugtuung haben, da sie selbst keinen "seelischen Schmerz" empfinden kann (s. BGE 31 II 242; 95 II 481)
3. Definiere Persönlichkeit.
Es gibt keine gesetzliche Definition.
Beispiel aus der Literatur und Rechtsprechung: Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person. Persönlichkeitsrechte stehen einer Person um ihrer selbst willen zu.
BGE 84 II 570: Inbegriff der Rechte, die untrennbar mit einer Person verknüpft sind.
4. Sind Persönlichkeitsrechte vererbbar?
Persönlichkeitsrechte erlöschen mit dem Tod (ZGB 31).
Vermögensrechtliche Ansprüche, welche aus Verletzungen der Persönlichkeitsrechte herrühren, sind dagegen vererbbar.
Ausnahme: Das Urheberrecht ist gemäss URG 16 I übertragbar und vererblich.
5. Auf welche Rechte kann eine Person nach ZGB 27 nicht verzichten?
Auf die eigene Rechts- und Handlungsfähigkeit (weder durch Vertrag noch durch einseitige Erklärung).
ZGB 27 schützt dadurch die Dispositionsfähigkeit als Möglichkeit zukünftiger Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte.
6. Welche beiden Fallgruppen unterscheidet ZGB 27 II?
Kernbereich der geschützten Persönlichkeit (z.B. körperliche Bewegungsfreiheit, physische Integrität etc.); jegliche rechtliche Bindung in diesem Bereich ist ausgeschlossen.
Ausserhalb des Kernbereichs ist dagegen nur die übermässige rechtsgeschäftliche Bindung ausgeschlossen.
Es kann jedoch auch zu Überschneidungen der Fallgruppen kommen (BGE 129 III 209).
7. Nenne positivrechtliche Beispiele des Verbots der übermässigen Selbstbindung.
- ZGB 90 III: Rücktritt vom Eheversprechen
- OR 325 II: Verbot der Zession zukünftiger Lohnforderungen des Arbeitnehmers
- OR 546 i.V.m. OR 545 I 6: Recht der Gesellschafter auf Auflösung der einfachen Gesellschaft
8. Was bedeutet Sittlichkeit im Sinne des Privatrechts?
Sittlichkeit wird als die herrschende Moral, das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Geschäftsordnung immanenenten etischen Prinzipien und Wertmassstäbe definiert.
9. Wie wird die Sittlichkeit einer Bindung im Einzelfall beurteilt?
Im konkreten Einzelfall sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen.
Mögliche Ausgangspunkte sind die Dauer der Bindung, ihr Inhalt oder die vereinbarte Gegenleistung. Die Entscheidung bleibt letzlich ein Ermessensentscheid des Gerichts.
10. Nenne Beispiele, in welchen eine Vereinbarung gegen ZGB27 II verstossen kann.
Vereinbarungen können übermässig sein hinsichtlich
- ihres Inhalts
- physische Freiheit (z.B. Verpflichtung an medizinischem Versuch teilzunehmen; der Rücktritt davon ist jederzeit möglich)
- gesellschaftlichen Freiräume (z.B. sein ganzes Leben in einem Kloster zu verbringen)
- ihrer Intensität (z.B. Konkurrenzverbot als faktisches Berufsverbot)
- ihrer Dauer (z.B. Knebelverträge, "Bierliefervertrag für alle Zeit")
- der Vertragsparteien (Kontrahierungszwang, Kontrahierungsverbot)
- der verbleibenden wirtschalftichen Handlungs-/Dispositionsfähigkeit (z.B. Globalzession aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen)
11. Wodurch unterscheidet sich die Rechtsfolge eines Verstosses gegen ZGB 27 I und ZGB 27 II?
Ein Verstoss gegen ZGB 27 I führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung/Disposition (die Rechts- und Handlungsfähigkeit ist dem Willen der Parteien entzogen).
Ein Verstoss gegen ZGB 27 II führt zur Teilnichtigkeit und die Vereinbarung ist auf ein angebrachtes Mass zu reduzieren.
12. Wer kann Nichtigkeit/Teilnichtigkeit einer Vereinbarung gestützt auf ZGB 27 geltend machen?
Nur derjenige, welcher einer übermässigen Bindung unterworfen wird.
13. Was sind Persönlichkeitsrechte?
Absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken (erga omnes).
Höchstpersönliche Rechte, die dem Schutz der Selbstbestimmung dienen und vertretungsfeindlich sind.
Sie verleihen dem Träger ein reines Abwehrrecht, ohne im ein Recht auf aktives Handeln Dritter einzuräumen.
14. Welche Bereiche sind durch die Persönlichkeitsrechte geschützt?
grundsätzlich umfassen die Schutzbereiche die
- physische
- psychische und
- soziale Integrität
15. Was umfasst die physische Integrität/der physische Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte?
- Recht auf Leben
- körperliche Unversehrtheit
- Bewegungsfreiheit
- sexuelle Selbstbestimmung
- Bestimmungsrecht über den eigenen Leichnahm sowie Ort/Art der Bestattung
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