Personalassistent 2015 / Gehaltswesen
Kontrollfragen / Übungen Lohnadministration
Kontrollfragen / Übungen Lohnadministration
Kartei Details
Karten | 88 |
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Lernende | 34 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 29.03.2015 / 02.07.2024 |
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Was sagt L A M O U R ?
LAMOUR wird immer in Zusammenhang mit Lohngerechtigkeit erwähnt.
- L = Leistungsgerechtigkeit (Persönl. Verhalten, Zusammenarbeit, Selbstverantwortung, Untern. Denken).
- A = Anforderungsgerechtigkeit (Anforderungen und Beanspruchung am Arbeitsplatz im Verhältnis zu den Anforderungen an den übrigen Arbeitsplätzen im Unternehmen = Arbeitsplatzbewertung)
- M = Marktkonformität (Konkurrenzfähigkeit im Lohnvergleich)
- O = Organisationsabsicht (Erzielen des erwünschten Verhaltens)
- U = Unternehmensmöglichkeiten (Nachhaltige Finanzkraft)
- R = Recht und Ethik (Rechtliche Grundlagen z.B. OR, ArG und soziale Gerechtigkeit z.B. existenzsichernde Mindeslöhne).
Was weiss man über Lohnarten / Lohnformen?
Es gibt: Leistungsorientierte Lohnarten und: Erfolgsorientierte Lohnarten.
Leistungsorientierte Lohnarten:
- Akkordlohn / Entlöhnung nach dem erzielten Arbeitsergebnis (Ausstoss)
- Prämie / Leistungszugabe zu einem Zeitlohn.
- (Gratifikation: an gute Leistung des einzelnen MA geknüpft = leistungsorientiert.)
Erfolgsorientierte Lohnarten:
- Gewinnbeteiligung / ist jedoch vom Gewinn der UN abhängig. Es muss jeweils klar festgelegt werden, von welcher Gewinngrösse die Beteiligung erfolgen soll.
- Umsatzbeteiligung / Richtet sich nach dem Absatz von Waren oder Leistungen.
- Provision / eine prozentuale Beteiligung der MA am Wert der von ihnen vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte.
- (Eine Prämie kann auch nach Abschluss eines erfolgreichen Geschäftsjahres ausgeschüttet werden = erfolgsorientiert.)
- (Gratifikation: an guten Geschäftsgang geknüpft ist erfolgsorientiert.)
Fringe Benefits sind leistungsunabhängig!!!!!
Wer bekommt Familienzulagen (KiZu oder AusbiZu)?
Familienzulagen: Grundsätzlich erhält nur derjenige Familienzulagen, der einen AHV-pflichtigen Minimalverdienst von CHF 587.50 pro Monat oder CHF 7'050.-- pro Jahr hat. (Nur dann kann man die Zulagen von der Ausgleichskasse einfordern.)
Kinderzulagen: die gesetzliche Minimalzulage pro Kind (ab Geburt bis zum Monatsende des vollendeten 16. Altersjahrs) beträgt pro Monat CHF 200.--, wobei das kantonal vorteilhafter geregelt wird.
Ausbildungszulagen: die gesetzliche Minimalzulage pro Auszubildendem (ab 17. Altersjahr bis max. 25. Altersjahr) beträgt pro Monat CHF 250.--, wobei ebenfalls kantonal bedeutend besser vergütet. Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des 'Kindes' höher als aktuell CHF 28'200.-- (= max. volle Altersrente AHV).
In gewissen Kantonen werden zusätzlich auch noch Geburts- und Adoptionszulagen ausgerichtet!
Familien-Zulagen werden demjenigen Elternteil zugesprochen, der gemäss Auszahlungshierarchie der Ausgleichskassen die notwendigen Anforderungen zur Auszahlung in erster Linie erfüllt. :)
Nach Antragsstellung und entsprechender Zustimmung/Verfügung der Ausgleichskasse werden die Zulagen dem AG von der Ausgleichskasse erstattet. Der AG zahlt die Zulagen dem AN mit dem Lohn.
Welche Leistungen Dritter / Entschädigungen sind üblich?
Unfalltaggeld: (AN automatisch und obligatorisch versichert bei Eintritt in UN!)
- Wer? AN, die durch Unfall oder Berufskrankheit voll oder teilweise arbeitsunfähig sind.
- Wann? Ab dem 3. Tag nach dem Unfall. Das Taggeld wird nach Kalendertagen gerechnet.
- Wieviel? Bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes.
- AHV-pflichtig? Nein, ist von Sozialabgaben befreit. Unfalltaggeld gehört nicht zum massgebenden Lohn!!
Krankentaggeld / KTG: (Abschluss für UN freiwillig für kollektive KTG-Versicherung!)
- Wer? AN, die voll oder teilweise arbeitsunfähig infolge Krankheit oder Schwangerschaft sind.
- Wann? Nach Ablauf der Karenzzeit (oft nach 60 Tagen), nur wenn AG KTG-Versicherung hat.
- Wieviel? Anspruch i.d.R. Anspruch auf 80 - 100% des versicherten Verdienstes.
- AHV-pflichtig? Nein, gehört nicht zum massgebenden Lohn.
Leistungen Dritter / Entschädigungen
IV:
Invalidenversicherung: Invalidität ist durch körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand verursachte Erwerbsunfähigkeit, bzw. die Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z.B. auch Haushalt) zu betätigen.
- Wer? Alle Personen, die in der CH wohnen oder erwerbstätig sind.
- Es muss bleibend sein oder längere Zeit (mind. 1 Jahr) andauern.
- Egal, ob Geburtsgebrechen oder als Folge eines Unfalls / Krankheit.
- Zuerst wird immer die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft.
- Der Invaliditätsgrad bestimmt die Rentenhöhe (IV° mind. 40% = ¼Rente, 50% = ½Rente, 60% = ¾Rente, 70% = Vollrente).
- IV-Rentenberechnung analog AHV-Rente (gilt ab 18. Altersjahr bis zur AHV-Rente).
- Ist AHV-pflichtig / IV-Rente gehört zum massgebenden Lohn.
Leistungen Dritter / Entschädigungen
EO (Erwerbsersatzordnung):
EO (Erwerbsersatzordnung):
- Wer? Dienst leistende Personen in Militär, Zivilschutz, Rotkreuz, Zivildienst, J&S-Leiter- und Jungschützen-Leiter-Kurstagen.
- Wenn Arbeitgeber für die Zeit des Dienstes Lohn bezahlt, wird das Taggeld dem AG erstattet, sonst direkt dem Dienstleistenden.
- AHV-pflichtig / gehört zum massgebenden Lohn.
- Bei NBU-Sozialvers.Abzug gehören diese Taggelder nicht zum massgebenden Lohn (Militärversicherung!).
Lohnarten / Lohnkomponenten:
Es stellen sich hier zwei Fragen:
- Wie rechnet sich der Lohn? Formen und Arten der Entlöhnung (= Lohnarten/-formen):
- Aus welchen Teilen besteht der Lohn? Zusammensetzung des Lohnes (= Elemente):
- Lohnarten / -formen:
- Zeitlohn
- Akkordlohn
- Beteiligungen
- Prämien
- Provision
- Gratifikation
- Fringe Benefits
- Zulagen
- Lohnkomponenten (Elemente):
- Fringe Benefits
- Sonderprämien
- ausserord. Anteil
- Erfolg
- Sozialanteil
- Erfahrung / Dienstalter
- Leistung
- Funktion / Arbeit
- Fester Anteil.
Lohnkomponenten:
Lohnkomponenten haben 3 Anteile:
Individuellen Anteil: bestehend aus
- Fester Anteil
- Funktion / Arbeit
- Leistung
- Erfahrung / Dienstalter
- Sozialanteil
Kollktiver Anteil:
- Erfolg
Situativer Anteil:
- Sonderprämien
- Fringe Benefits.
Was sind die Erwartungen von Mitarbeitenden und AG an den Lohn / an das Lohnsystem?
Je 4 Gründe:
Gründe AN:
- gerechter Lohn (den Leistungen und Anforderungen angepasst und bei gleicher Arbeit für Frauen und Männer gleich hoch)
- Lohn muss persönliche Bedürfnisse decken
- flexibel verhandelbar
- Teuerungsausgleich, Gratifikation, 13. ML, Bonus
- Spesen und Auslagen gedeckt
- pünktlich bezahlt
- Fringe Benefits
Gründe AG:
- nachhaltig finanzierbar
- dem Arbeitsplatz / Anforderungsprofil entsprechen (Verantwortung, Kompetenzen und Aufgaben berücksichtigen)
- genügende attraktiv / auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig
- zufriedene Mitarbeiter für engere Bindung an UN
- Leistungsansporn für MA
- den Bedürfnissen den AN gerecht sein.
Ein künftiger MA hat Fragen betr. KiZu und Ausbildungszulagen:
Ab welchem Alter und wie lange werden KiZu und AusbiZu ausbezahlt und was sind die aktuellen Minimalansätze?
KiZu:
- ab Geburtsmonat bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 17 Jahre alt geworden ist (vollendetes 16. Altersjahr).
- gesetzliches Minimum CHF 200.-- (wird aber kantonal vorteilhafter geregelt).
AusbiZu:
- anschliessend bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch max. bis 25. Altersjahr.
- gesetzliches Minimum CHF 250.-- (kantonal besser).
Welches Minimaleinkommen muss man haben, um KiZu oder AusbiZu zu bekommen?
Familienzulagen werden nur ausgerichtet, wenn das jährliche Einkommen mindestens aktuell CHF 7'050.-- (der Hälfte der minimalen AHV-Vollrente) entspricht.
Unternehmung möchte erfolgsorientierte Entlöhnungsformen einführen.
3 mögliche Formen nennen und beschreiben:
Gewinnbeteiligung: Ist vom Gewinn der UN abhänging. Es muss vorab klar festgelegt werden, von welcher Gewinngrosse die Beteiligung erfolgen soll. (Geschäftsleitung / Führungskräfte)
Umsatzbeteiligung: Richtet sich nach dem Absatz von Waren oder Leistungen (Verkaufsmitarbeiter)
Provision: Beteiligung in Prozenten am Wert der vom MA vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte (z.B. Autoverkäufer).
3 Fakten betreffend Unfalltaggeld nennen!
- voll oder teilweise arbeitsunfähig
- wird ab dem 3. Tag nach dem Unfall für jeden Kalendertag ausgerichtet
- bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes
- gehört nicht zum massgebenden (AHV-pflichtigen) Lohn und ist somit von Sozialversicherungsabzügen befreit.
Wie hoch ist der jeweilige Lohnzuschlag in % für:
- vorübergehende Nachtarbeit?
- vorübergehende Sonntagsarbeit?
- Überzeit?
- Überstunden?
vorübergehende Nachtarbeit: 25%
vorübergehende Sonntagsarbeit: 50%
Überzeit: 25%
Überstunden: 25%.
US-Amerikanerin, verheiratet, 2 schulpflichtige Kinder, möchte im Unternehmen arbeiten.
2 Gründe angeben, weshalb es wichtig ist, die Personaldaten ihres Ehemannes zu erfragen!
- um festzustellen, ob sie der kantonalen Quellensteuer unterliegt.
- wer die Kinderzulagen einfordert.
Welche Aufgaben beinhaltet die Lohnadministration nebst der Salärzahlung?
- Erstellen von Lohnausweisen
- Abrechnen der Quellensteuern (meistens online)
- Bereitstellen der Revisionsunterlagen
- Statistiken für Ämter und Versicherungen
- Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen
- Korrespondenz mit Mitarbeitenden und evtl. anderen Arbeitgebern
Was ist bei einem ausländischen Mitarbeitenden zu beachten?
Sicherstellen (für Quellensteuer), dass der ausländische Mitarbeitende eine gültige Arbeitsbewilligung hat?
Welche Infos müssen der AHV-Ausgleichskasse bei einem Neuzugang (Eintritt eines neuen Mitarbeiters) mitgeteilt werden?
Bei Neuzugängen muss der AHV-Ausgleichskasse mittels Eintritts-Formular oder online mitgeteilt werden:
- Name und Vorname
- Versicherungs-Nummer (AHV-Nr. 756.xxxx.xxxx.xx)
- Geburtsdatum
- Eintrittsdatum in die Firma
und falls der neue Mitarbeitende noch keinen AHV-Verischerungsausweis hat, muss eine Anmeldung für einen Versicherungsausweis ausgestellt und bei betreffender Ausgleichskasse beantragt werden.
Was ist in Bezug auf AHV zu beachten, wenn das Unternehmen einen selbstständigerwerbenden Mitarbeiter beschäftigt?
Es muss durch eine schriftliche Kassenbestätigung sichergestellt werden, dass der selbstständig-erwerbende Mitarbeiter
- bei der Ausgleichskasse angemeldet ist und
- die erforderlichen Beiträge mit der Ausgleichskasse abrechnet.
Ein neu eingetretener MA ist Vater von drei Kindern (9, 11 und 17 Jahre alt)
Er hat bisher in einem anderen Kanton gearbeitet.
Was muss unternommen werden, dass dem MA die Kinderzulagen ausbezahlt werden können?
Für neueingetretene MA muss bei der zuständigen Ausgleichskasse das Formular 'Gesuch um Familienzulagen' zusammen mit Kopien des Familienbüchleins, Geburtsurkunden, Scheidungsurteil, Schulbestätigungen, Lehrverträgen eingereicht werden.
Die Ausgleichskasse prüft den Antrag und informiert sowohl AG als auch AN schriftlich über den Zulagenanspruch.
Welche MA müssen der Pensionskasse gemeldet werden?
Der zuständigen PK müssen alle AN gemeldet werden, die das 17. Altersjahr vollendet haben und
- einen Jahreslohn von über CHF 21'150.-- erhalten
- in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder
- in einem länger als nur 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen.
Muss ein neueingetretener MA der Unfallversicherung gemeldet werden?
Nein, es muss keine Anmeldung der Neuzugänge erfolgen, da in der Versicherungsdeckung das gesamte Personal während eines Jahres eingeschlossen ist. Mit der Deklarationsstatistik der jährlichen Lohnsumme, die HR anfangs Jahr bei den Versicherungen einreichen muss, sind sämtliche Angestellten während eines Jahres einbezogen.
Nur bei enormen Personalschwankungen müsste eine Anpassung gemeldet werden.
Wer trägt im Rahmen des UVG die entsprechenden Prämien für:
- Betriebsunfall (BU)?
- Berufskrankheiten (gehört zu BU)?
- Nichtbetriebsunfall (NBU)?
Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, gehen
- Beiträge für BU vollumfänglich zulasten des AG
- Beiträge für NBU vollumfänglich zulasten des AN, wobei sich der AG häufig paritätisch beteiligt oder die Beiträge sogar vollumfänglich übernimmt (Fringe Benefits)
Wann muss eine Einzel-Unfallversicherung abgeschlossen werden?
Wenn ein MA einen längeren unbezahlten Urlaub nimmt oder seine Erwerbstätigkeit aufgibt, so kann die NBU-Versicherung durch eine Einzel-Abredeversicherung für höchstens 6 aufeinanderfolgende Monate nach Vertragsende verlängert werden.
(Für die Praxis / Achtung: Man kann die Monate auch einzeln verlängern, muss aber unbedingt darauf achten, dass man den Folgemonat immer bereits während dem noch laufenden Monat wieder einzahlt und verlängert. Wenn einmal unterbrochen, gilt die Abredeversicherung nicht mehr.)
Was muss aus datenschutzrechtlichen Gründen bei der Datenerhebung beachtet werden?
Es dürfen grundsätzlich keine unnötigen Daten erhoben oder angesammelt werden.
Für die Lohnadmin dürfen nur diejenigen Daten zugänglich sein, die für den Lohnprozess benötigt werden.
Was versteht man unter den Begriffen:
- Entgelt?
- Salär?
- Honorar?
- Entgelt: bezeichnet die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung.
- Salär: ist die schweiz. Bezeichnung für geldwerte Entlöhnung
- Honorar: ist die Vergütung für freiberufliche Leistungen.
Gibt es nach dem Schweiz. Gesetz Mindestlöhne?
Das Schweizer Gesetz kennt keine fixierten MIndestlöhne. Mindestlöhne können im GAV vorgesehen sein. Bei Abweichungen von dem was üblich ist, gilt das Günstigkeitsprinzip zugunsten des AN.
Was sagt das Gesetz in Bezug auf Lohnzahlung?
- Der Lohn muss spätestens Ende jedes Monats auf das Konto des AN überwiesen (OR 323 I) oder während der Arbeitszeit bar übergeben werden (OR 323b I).
- Der AN hat Anspruch auf schriftliche Lohnabrechnung und
- die Lohnzahlung muss in der gesetzlichen Währung erfolgen (OR 323b I).
Darf der Arbeitgeber seine Gegenforderung mit Lohn verrechnen?
Der AG kann seine Gegenforderung nur bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des AN mit dessen Lohn verrechnen (OR 323b II).
Wie verhält es sich mit der Lohnzahlung, wenn der MA längere Zeit krank ist?
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Mitarbeiter, welcher seit mehr als 3 Monaten bei der Unternehmung beschäftigt ist und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, während einer bestimmten Zeit (min. 3 Wochen im 1. Dienstjahr und anschliessend entsprechend länger) Anrecht auf die vorangehende, übliche Lohnfortzahlung hat (OR 324a I). Die Dauer der Lohnfortzahlung ist beschränkt und richtet sich nach der Dauer der Anstellung. Geregelt wird die Dauer der Lohnfortzahlung entweder im EAV, GAV oder nach Basler, Berner oder Zürcher Skala.
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