OR BT Sammelsurium
Primäre Quellen: OR-BT Repetitorien von Orell Füssli und von Stämpfli Verlag
Primäre Quellen: OR-BT Repetitorien von Orell Füssli und von Stämpfli Verlag
Set of flashcards Details
Flashcards | 59 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 02.05.2016 / 25.10.2019 |
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Auftrag: Besondere Vertragsverhältnisse
Arztvertrag
- Auftrag: Fachgerechtes kümmern im Hinblick auf die Heilung
- Aufklärungspflicht betr. Zustand, Eingriff, mögliche Komplkationen, Kosten (Krankenkasse)
- Werkvertrag denkbar bei ärztlichem Gutachten (vgl. obj. Richtigkeit?)
Anwalt
- Komplett Auftragsrecht
Banken / Treuhand
- Vermögensverwaltung: Bevollmächtigter ggü Bank
- Treuhänder: Handelt in eigenem Namen auf fremde Rechnung (Konkursrisiko)
Auftrag: Sorgfaltsmassstab
Anwalt
Haftung für jedes Verschulden. Sorgfalt bestimmt sich objektiviert anhand des Einzelfalles, wobei dann eine Verletzung der allgemein anerkannten und gefestigten Regeln der Anwaltstätigkeit vorliegen muss.
Anwalt hat ein Ermessensspielraum bei Beurteilung der Rechtslage und des Vorgehens. Massstab sind die Regeln der Anwaltskunst. Nur was dagegen verstösst, begründet Haftbarkeit, wenn sich im Nachhinein der Prozesserfolg nicht einstellt. Rechtsauslegung ist generell unsicher und es bestimmt das Gericht, nicht der Anwalt.
Pflichten des Anwalts:
- Sachverhaltsermittlung (inkl. sachgerechte Befragung des Mandaten, Überprüfung seiner Aussagen)
- Prüfung der Rechtslage (inkl. BGer-Entscheide)
- Beratung und Information des Klientin (insb. hinsichtlich Erfolgsaussichten, Prozesskosten)
- Rechtswahrungspflicht (Fristen wahren! Verwirkungshaftung nach BGer dann, wenn angenommen werden könnte, dass Prozess gewonnen worden wäre)
Haftungsbegründend kann ein verpasster Weiterzug trotz guter Erfolgsaussichten wie auch ein zu tiefer Vergleich sein
Beachte: Anwaltsoszietäten, ob einfache Bürogemeinschaft (dann eher einfache Gesellschaft) oder Wirkliches Kollektiv ist entscheidend für die Passivlegitimation.
Auftrag: Sorgfaltsmassstab
Besondere Bemerkungen Architekt
Abklären ob Werkvertrags- oder/(und) Auftragsrecht anwenbdar! Nachfolgend: soweit Auftragsrecht anwendbar
Aufklärungspflicht bei schwierigen Bauverhältnissen, Hinweis auf notwendige Versicherungen, wenn (was normalerweise der Fall ist) der Architekt aufgrund seines Fachwissens einen Vorsprung hat
Ungenauer Kostenvoranschlag: nach BGer stellt Kostenvoranschlag ungenaue Auskunft dar, führt zu Schaden infolge Vermögensdisposition des Auftraggebers gestützt auf diese unrichtige Auskunft. Toleranzgrenze auch bei ca. 10%, Verjährung dafür nach 127 OR
Auftrag: Sorgfaltsmassstab
Besondere Bemerkungen Arzt
Von Bedeutung sind beim Arzt:
- Behandlung = nach den Regeln der ärztlichen Kunst (alle Verstösse, nicht bloss grobe!)
- Aufklärungspflicht betreffend Eingriff, Notwendigkeit, Risiken, Kosten
Mangelhafte ärztliche Aufklärung bedeutet Widerrechtlichkeit des Eingriffs und somit eine Körperverletzung.
- Umkehr der Beweislast: Arzt muss beweisen, dass Patient aufgeklärt wurde und eingewilligt hat.
- Hypothetische Einwilligung: (Masstab ist der konkrete Patient! (berücksichitgung bspw. religiöser Befindlichkeiten). Dieser Beweis ist schwieriger, wenn Eingriff nicht dringlich oder gar bloss kosmetisch
- (Beachte: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kosten findet keine Beweislastumkehr statt.)
Ermessen des Arztes bei der Heilmethode. Nur was nicht mehr der allgemeinen ärztlichen Kunst entspricht
Rechtsanwendung bei Innominatverträgen
(Im Falle einer Vertragslücke)
1. Anwendung von Bestimmungen des zwingenden Rechts?
- Prüfen, ob die Bestimmung auf den Innominatkontrakt Anwendung findet und auch tatsächlich ein Schutzbedürfnis besteht, weshalb sie auf den Innominatkontrakt angewendet werden soll.
2. Auslegung nach dem Parteiwillen
- Tatsächlicher übereinstimmender Wille
- Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (hypothetischer Parteiwille)
- Was hätten vernünftige und redliche Parteien unter den gewählten Worten verstanden und gewollt?
- Auslegungsmittel: Basis ist Wortlaut und Systematik, Parteiverhalten, Parteigepflogenheiten, Interssenlage
- Auslegungsregeln: T&G, auf Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogen
3. Regelt der allgemeine Teil des OR das Problem?
4. Vertragsergänzung
- Was hätten vernünftige und redlich handelnde Parteien vereinbart?
- Willensprinzip (m.E. auch bei Innominatverträgen vorrangig)
- Dispositives Gesetzersrecht (s. 5)
5. Theorien für die Ergänzung durch dispositive Normen
- Absorptionstheorie: ein Vertragstypus steht im Vordergrund, deshalb kommen ausschliesslich dessen Regeln zur Anwendung
- Kombinationstheorie: Es steht kein Vertragstypus im Vordergrund, deshalb kommen die Regeln der verschiedenen Nominatsverträge zur Anwendung
- Theorie der analogen Rechtsanwendung (Gegensatz zur Kombinationstheorie): die Regeln der verschiedenen Nominatsverträge kommen nur analog zur Anwendung
- Kreationstheorie: Der Richter schaft das geltende Recht selbst, sofern es an Gewohnheitsrecht mangelt (ZGB 1 II)
Leasingvertrag
Typisch ist die Gebrauchsüberlassung mit einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht des Nutzers, der zugleich auch die Gefahr der Sache trägt und für den Unterhalt aufkommen muss (≠Miete). Jedoch wird dabei das Eigentum anders als beim Kauf gerade nicht übertragen. Leasing enthält somit Elemente des Kaufs und der Miete.
Arten des Leasings:
- Direktes Leasing zwischen zwei Parteien
- Finanzieurngsleasing: Drei Parteien beteiligt. Dritter ist als Verkäufer an den Leasinggeber involviert, hat aber keinen direkten Vertrag mit Leasingnehmer.
- Sale-and-Lease-Back: Verkauf einer Sache und Rückmietung. Achtung: bei Mobilien scheitert diese Konstruktion an 715 / 717 / 884 III ZGB!
Art. 266k OR ist bei Leasing zwingend anwendbar, soweit nicht das KKG vorgeht. Soweit das KKG nicht anwendbar ist, besteht auch Formfreiheit.
Vorzeitiges Enden eines Leasingvertrags:
- nach den vereinbarten vertraglichen Regeln
- nach OR 107 ff. bei Nichterfüllung
- Kündigung aus wichtigem Grund (Dauerschuldverhältnis)
- Nach KKG 17 III und KKG 18 II
- subsidiär zum KKG nach OR 266k (Miete von beweglichen Sachen)
Alleinvertriebsvertrag
Liferant: räumt dem Abnehmer auf Dauer (Dauerschuldverhältnis) ein ausschliessliches Bezugs- und Vertriebsrecht ein (örtlich, sachlich, ev. zeitlich begrenzt).
Abnehmer: Verpflichtet sich zum Warenbezug und zur Verkaufsförderung. Handelt auf eigenen Namen und Rechnung.
Der Alleinvertriebsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, die einzelnen Warenbezüge beruhen auf Kaufverträgen. Elemente von Kauf, Garantie (Gebietsschutz), Gesellschaft und Agentur; zusätzlich eigene Elemente (sui generis): Alleinbezugs- und vertriebsrecht.
Doppeltes Synallagma: Warenkauf - Bezahlung und Ausschliessliche Belieferung - Absatzförderung. Achtung: Auf 82 OR darf man sich nur innerhalb des jeweiligen Synallagmas berufen, nicht aber über's Kreuz (BGer)
Abgrenzung zu Agentur
- Agent auf fremden Namen auf fremde Rechnung (wie auch Handelsreisender, der überdies durch Arbeitsvertrag in Arbeitsorganisation eingegliedert ist)
- Alleinvertrieb dagegen in eigenem Namen auf eigene Rechnung
Abgrenzung Franchising (für Franchising spricht eher):
- eine höhere Kooperationsintensität
- ein einheitliches Marketingkonzept,
- Gruppenimage
- Gebührenpflicht des Franchisenehmers
OR 418d II (Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Konkurrenzverbot)
BGer: keine Anwendung von OR 418u (Entgelt für Erweiterung des Kundenstamms, war nur einmal in einem Ausnahmefall in BGE 134 III 497, weil eine bekannte Marke vertrieben wurde, der die Kunden unabhängig von der Person des bisherigen Alleinvertreibers die Treue halten)
Kündigung?
- nach den vereinbarten vertraglichen Regeln.
- bei Fehlen einer Regelung: Kündigung nach OR 418q I (Agenturvertrag, 1 Monat im 1. Jahr) danach OR 546 I (Gesellschaftsrecht, 6 Monate)
- Kündigung aus wichtigem Grund analog OR 545 II (Dauerschuldverhältnis wie einfache Gesellschaft; ex nunc)
- kein Rücktritt nach OR 107 II, nachdem mit dem Austausch der Hauptleistungen begonnen wurde.
Franchising
Franchisinggeber: Einräumung des Rechts bestimmte Waren/Dienstleistung zu vertreiben. Der Vertragspartner darf hierfür Image, Name, Zeichenrechte, Ausstattung, Kennzeichnung, Symbole oder sonstige Schutzrechte sowie gewerblich/technische Erfahrungen des Franchisinggebers nutzen.
Franchisenehmer: Entgelt für Rechte zahlen. Waren im eigenen Namen auf eigene Rechnung vertreiben. Beachtung des vom Franchisinggeber entwickelten Organisations- und Marketingsystem.
Mischvertrag: Kauf, Auftrag, Gesellschaft, Lizenz-/Knowhow
Art. 418u OR analog (str.) und 418d OR analog anwendbar
Strittig ob ggf. Anspruch auf Investitionsersatz besteht
Nach welchen Vorschriften richtet sich die Beendigung des Franchisings?
- Grundsätzlich nach den vereinbarten vertraglichen Regeln
- ohne Regelung: OR 546 I analog (einfache Gesellschaft, 6 Monate Kondigungsfrist; h.L.)
- Kündigung aus wichtigem Grund OR 545 II analog (Dauerschuldverhältnis wie einfache Gesellschaft, ex nunc)
- kein Rücktritt nach OR 107 II (ex tunc), nachdem mit dem Austausch der Hauptleistungen begonnen wurde.
Lizenz- und Know How
Lizenzgeber: Einräumung des dauerhaften (Dauerschuldverhältnis) Rechts zur Nutzung eines Immaterialgüterrechts.
Lizenznehmer: Zahlung einer Gebühr.
Gewisse Ähnlichkeit zu Pacht, ggf. auch Kauf, bei einmaliger Nutzungsüberlassung
Nach einem Teil der Lehre kommt bei Kauf eines nichtigen Schutzrechts 20 OR zur Anwendung. Aber es ist zu unterscheiden: die Nichtigkeit aufgrund mangelnder Erfindungshöhe kann eintreten und wird den Parteien als bekannt vorausgesetzt, so dass zwar die Regeln von 192 ff OR anwendbar sind, jedoch augfrund des Kennenmüssens muss sich der Käufer eben Garantien (Zusicherungen) geben lassen, sonst trägt er das Risiko.
Kündiung
- nach den vereinbarten vertraglichen Regeln.
- bei Fehlen einer Regelung: Vertragsergänzung
- Kündigung aus wichtigem Grund analog OR 545 II (Dauerschuldverhältnis wie einfache Gesellschaft; ex nunc)
- kein Rücktritt nach OR 107 II, nachdem mit dem Austausch der Hauptleistungen begonnen wurde.
Kreditkartenvertrag
Der Kreditkartenvertrag ist ein Dreipersonenverhältnis zwischen dem Kreditkartenaussteller (Bank/Visa), Kreditkarteninhaber (Kunde) und dem Vertragsunternehmen (Laden/Einkaufsmöglichkeit).
Der Kreditkartenaussteller verspricht dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen die Verpflichtungen des Kreditkarteninhabers zu übernehmen.
Das Vertragsunternehmen verpflichtet sich die Kreditkarte zu akzeptieren und dem Kreditkarteninhaber insoweit Stundung zu gewähren. Gegenüber dem Kreditkartenaussteller ist das Vertragsunternehmen verpflichtet eine Provision zu bezahlen.
Der Karteninhaber verpflichtet sich die vom Kreditkartenaussteller bezahlten Forderungen nach monatlicher Abrechnung zu erstatten und allenfalls eine Jahresgebühr zu bezahlen. Nebenpflicht: er hat die Karte sorgfältig zu verwahren und deren Verlust umgehend zu melden.
Der Kreditkartenvertrag ist ein Vertrag sui generis.
Der Vertrag zwischen Kreditkartenaussteller (Bank/Visa) und Vertragsunternehmen (Laden/Einkaufsmöglichkeit) ist ein Vertrag zugunsten Dritter (dem Karteninhaber; OR 112).
Zwischen Kreditkartenaussteller und -inhaber besteht ein auftragsähnliches Verhältnis. Besteht eine zusätzliche Kreditlimite, kommt insofern das Darlehensrecht und allenfalls das KKG zur Anwendung.
Zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen bestehen einerseits direkte vertragliche Beziehungen (z.B. Kaufvertrag) andererseits kommen dem Karteninheber bestimmte Rechte aus dem Vertrag zugunsten Dritten zu.
Bankverträge - Allgemeines
Rahmenvertrag zwischen Bank und Kunden der sämtliche Geschäftsbeziehungen überlagert (bargeldloser Zahlungsverkehr, Sparkonto, Kreditkarte etc.). Nach h.L. in CH als unnötig erachtet, soweit bejaht --> Auftragsrecht
Girovertrag
Verpflichtung zur Besorgung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für den Kunden (Ausführung & Entgegenahme von Überweisungen), i.d.R. gegen Entrichtung einer Gebühr.
Regelmässig wird eine Kontokorrentabrede getroffen. Diesfalls verbucht die Bank als rechnungsführerin die einzelnen Transaktionen und zieht laufend Saldo; es finden eigentlich das Verrechnungsverbot von 124 III OR anwendung (wird regelmässig in AGB wegbedungen) und Zinseszins nach 314 III OR möglich.
Sparkassenvertrag
Ist Zinszahlung vereinbart, dann Darlehensrecht, ansonsten Hinterlegungsrecht
Krediteröffnungsvertrag
Kredit bis zu einer bestimmten Limite, wobei diese jedoch nicht gebraucht werden muss
Vertrag sui generis: analog Darlehen, fallweise (str.) Auftragsrecht
Kreditkartenvertrag --> separat
Vermögensverwaltungs-/Anlageberatungs-/Depotvertrag (execution only) --> separat
Vermögensverwaltung
Anlageberatung
Depotvertrag
Allen dreien gemeinsam ist die Abwicklung von Finanzgeschäften (Kauf/Verkauf) für den Bankkunden. Sie unterstehen alle dem Auftragsrecht allerdings variieren die Sorgfaltspflichten der Bank (BGE 133 III 97, E. 7.1).
Vermögensverwaltungsvertrag: Die Bank verpflichtet sich das Vermögen des Kunden nach dessen Vorstellung zu verwalten.
Bank muss (zusammen mit Kunden) ein Anlegerprofil erstellen, die Anlagestrategie erarbeiten und die Anlageziele festlegen. Umfassende Aufklärungspflicht (Aufklärung ungefragt, Aufklärungspflicht noch höher, wenn mit Bankkredit spekuliert).
- Anlegerprofil (Einkommensverhältnisse, Altersvorsorge, Kenntnisse des Kunden)
- Risikoprofil (Risikofähigkeit und Risikogeneigtheit)
- Anlagestrategie (Wachstum, Erhalt) und -horizont
- Anlageziele (ggf. expliziter Ausschluss einzelner Anlageprodukte)
Anlageberatungsvertrag: Die Bank verpflichtet sich den Kunden in Bezug auf dessen Vermögensverwaltung zu beraten.
Die Bank trifft nur eine Aufklärungspflicht auf Anfrage oder wenn:
- ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Kunde keine Ahnung hat
- der Kunde nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit seinem Kredit spekuliert (BGE 119 II 333, E. 5a)
- der Kunde aufgrund anhaltender Geschäftsbeziehungen (Vertrauensverhältnis) oder Treu & Glauben unaufgeforderte Beratung oder Abmahnung erwarten darf.
Depotvertrag: Die Bank führt als Depotverwalterin nur die Weisungen aus. In der Regel ist ein externer vermögensverwalter mit der Vermögensverwaltung beauftragt. Daher i.d.R. auch keine Aufklärungs- und Informationspflicht.
Aber: Spontane Informationspflicht, wenn Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass eine Gefahr nicht wahrgenommen wurde --> Pflicht zur Warnung, oder aber wenn aufgrund anderweitiger Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank ein Vertrauensverhältnis besteht, wonach nach T&G eine solche Warnung/Aufklärung erwartet werden darf.
Allgemein sind die Verhaltenspflichten von Art. 11 BEHG auch durch Privatpersonen anrufbar
Besonderheiten beim Finanzierungsleasing (Dreieckskonstruktion)
Ausgangssituation: Verträge bestehen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber sowie zwischen Leasinggeber und Hersteller. Regelmässig besteht jedoch kein direkter Vertrag zwischen Leasingnehmer und Hersteller.
- I.d.R. werden die Prüfungs- und Rügeobliegenheiten dem Leasingnehmer überbunden
- Gefahrtragung vertraglich geregelt: Leasingnehmer trägt Gefahr und hat Versicherungsobliegenheit
- Gewährleistungsausschluss durch Leasinggeber vertraglich (vgl. 100 / 199 OR)
- Gewährleistungsrechte müssen nach Rechtsprechung via Stellvertretungskonstruktion gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden, da Gestaltungsrechte und daher nicht abtretbar (ggf. einzig denkbar direkter Vertrag zugunsten Dritter)
Factoring
Merkmale des Factoringvertrages:
- Zession (Abtertung der Forderungen, ggf. Globalzession)
- Kauf (Delkredererisiko = Forderungskauf)
- Darlehen (Finanzierungsfunktion = Darlehen)
- Auftrag (Buchhaltung, Inkasso)
Echtes Factoring wenn Faktorin auch das Delkredererisiko übernimmt (Forderungskauf, Bonitätsrisiko liegt dann bei Faktorin), andernfalls unechtes Factoring (Finanzierungsfunktion = dann ist die Forderungsabtretung erfüllungshalber an das Darlehen der Faktorin anzurechenen)
Funktionen des Factorings (je nach vertraglicher Ausgestaltung)
- Finanzierung (Bevorschussung durch Faktorin)
- Dienstleistung (Buchhaltung, Mahnung, Inkasso)
- Delkredere (Ausfallrisiko auf Faktorin abgeschoben)
Schenkung
Voraussetzungen der Schenkung
- Vermögenszuwendung aus eigenem Vermögen
- Schenkungsabsicht
- Schenkungsannahme (vgl. 244 OR) und Kenntnis der Schenkungsabsicht
- Ggf. mindestens Urteilsfähigkeit des Beschenkten (241 I OR)
- Form: Schenkungsvertrag oder Handschenkung
Gemischte Schenkung (Gemischter Vertrag)
Parteien sind sich des Preisunterschieds bewusst und haben in Bezug auf den Schenkungsteil Schenkungsabsicht. Davon abzugrenzen ist ein blosser Freundschaftspreis, der noch keine Schenkung ausmacht und nach Kaufrecht abzuwickeln wäre.
Dominiert die Schenkung (insb. bei bloss symbolischem Preis), dann gilt zunächst Formvorschrift allgemein, ggf. Haftungsreduktion (Haftung bemisst sich nach Kaufrecht, vermindert um den Schenkungsanteil, vgl. 248 OR)
Strittig: ob 99 II OR bei der gemischten Schenkung anwendbar ist. M.E. 248 als Anwendungsfall von 99 II begreifen.
Kauf: Ausnahmen von 185 Abs. 1 OR (Ausnahmen der Gefahrtragung)
- Generell: Wenn die zeitliche Trennung von Verpflichtung und Verfügung nicht im Interesse des Käufers
- Doppelverkauf
- Wahlobligation, die dem Verkäufer zusteht
- Verkauf einer Sache die (noch) nicht im Besitz des Verkäufers war
- Sache, die sich noch nicht am Erfüllungsort befindet (Bringschuld)
Sukzessivlieferverträge: kein ausreichender Grund, um von 185 I OR abzuweichen
Kauf: Nutzen und Gefahr und Sachgewährleistung des Verkäufers
- Stellt Käufer bei Wandlung die Sache bedingungslos zur Verfügung, so gilt für den Gefahr(rück)übergang 185 I OR. Soweit 938 ff. ZGB nicht Anwendung finden?
- Verlangt er Rückgabe Zug um Zug oder macht er Retentionsrecht geltend trifft in eine Haftung analog 890 ZGB (Pfandrecht)
Beachte: Wandlung (208 OR) ist eine Holschuld des (ursprünglichen) Verkäufers
Kauf: Vertragsrücktritt nach 214 III OR: Postnumerandokauf
- Eigentumsvorbehalt gilt als Vorbehalt der Erklärung des Rücktrittsrechts
- Die Rücktrittserklärung ist nach 107 ff OR sofort zu tätigen; es erfolgt dann eine Vertragsauflösung ex tunc; ggf. Exkulpationsbeweis nach 109 II OR möglich
Kauf: Einredeweise Geltendmachung einer Sachgewährleistungsforderung durch Verrechnung möglich?
Ja, sofern die Gegenforderung zum Zeitpunkt, als die Sachgewährleistungsforderung noch nicht verjährt war, ihr verrechenbar gegenüberstand (120 III OR), also insb. fällig war.
Kauf: Prüfung von Gewährleistungsansprüchen
- Vertrag gültig?
- Grundlagenirrtum alternativ zu Wandlung / Minderung (Verwirkung durch Wahl)
- Grundlagenirrtum kann durch Haftungsausschluss ebenfalls ausgeschlossen sein
- Deliktshaftung kann durch Haftungsausschluss ebenfalls ausgeschlossen sein
- Geltendmachung nach 97 ff OR möglich, aber gleiche Rügepflicht*
- Voraussetzungen für Geltendmachung der Wandlung / Minderung
- Sachmangel vorliegend?
- Im Ansatz bereits bei Übergabe vorhanden
- Kein Gewährleistungsausschluss
- Vertraglicher Gewährleistungsausschluss
- Nicht völlig ausserhalb des zu erwartenden?
- 100 / 199 OR?
- Ausschluss aufgrund von Kenntnis des Mangels
- Ausschluss aufgrund nicht rechtzeitiger Rüge
- Vertraglicher Gewährleistungsausschluss
- Prüfungsobliegenheit wahrgenommen?
- Rügepflicht innert Frist?
- Klage innert Verjährungs- und Verwirkungsfrist von 210 OR?
- Geltendmachung von Wandlung oder Minderung
* Durch die Anwendung von Art. 97 ff. OR ist jedoch auch ein Verschulden des Verkäufers notwendig, was im Falle von Art. 208 Abs. 2 OR nicht erforderlich ist. Daher ist der Käufer zumindest bei einem "kurzen Kausalverlauf", also ohne hinzutreten von weiteren Elementen in der Kausalkette, respektive im Rahmen des ordentlichen Fortgangs des Kaufs, besser geschützt durch Art. 208 Abs. 2 OR.
Kauf: Abtretbarkeit von Gewährleistungsansprüchen nach BGer
Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nicht abtretbar, wohl aber die daraus resultierende Forderung nach allg. Zessionsvorschriften (Schriftlichkeit)
--> War wichtig für ein Stockwerkeigentümerschaft: diese hätte sich Forderungen abtreten lassen sollen für eine Leistungsklage, denn es gibt dort keine Legalzession.
Nachbesserungsrecht beim Werkvertrag ist abtretbar.
Kauf: Rechtsgewährleistung
- Rechtsmangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses?
- Kennen des Rechtsmangels durch Käufer (≠ kennen müssen!)
- Kaufgegenstand dem Käufer bereits übergeben (sonst 97 ff. OR)
- Teilweise / Vollständige Entwehrung bei rechtzeitiger Verkündung
- Keine (zulässige) Beschränkung der Rechtsgewährleistung
- Verjährungsfrist nach 127 OR: 10 Jahre
Kauf: Sachgewährleistung des Verkäufers
bei Minderung
BGer lehnt analoge Anwendung von 208 II und III OR auf Minderung ab. Der mittelbare Schaden ist somit nur noch 97 ff OR zu ersetzen, jedoch sind auch dort die Rügefrist und die Verjährungsfrist des Kaufrechts zu beachten.
Beachte: Beim Gattungskauf gibt es keine Irrtumsanfechtung, da der Käufer damit rechnen muss, dass die später vom Verkäufer zu spezifizierende Ware Mängel aufweist. Es ist keine als sicher vorausgesetze Vertragsgrundlage, dass die Ware mängelfrei ist.
Kauf: Unmittelbarer und mittelbarer Schaden und Mangelfolgeschaden
Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der nicht die Sache selbst betrifft, sondern an anderen Rechtsgütern eintritt. Oft, aber nicht immer, handelt es sich dabei un mittelbare Schäden:
Unmittelbarer Schaden
- Schaden an der mangelhaften Sache selbst
- Mangelfolgeschaden soweit unmittelbar i.S.v. 208 II OR:
- Beschränkung auf den unmittelbaren Schaden durch die "Länge" der Kausalkette zwischen mangelhafter Ware und eingetretemen Schaden: Es dürfen keine weiteren Schadensursachen hinzutreten
- Mangelfolgeschaden ist nicht daher mittelbar, weil er erst bei der üblichen Benutzung auftritt.
Mittelbarer Schaden
- Mangelfolgeschäden, bei denen eine weitere Schadensursache hinzutritt
Ehrlich: Letztlich bleibt es schwammig und wohl eine vom gewünschten Ergebnis geleitete Einschätzung, ob ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden vorliegt.
Kauf: Form und Nichtigkeit von öff. beurkundeten Grundstückkaufverträgen
Objektiv wesentliche Punkte sind Grundstück, Preis und Parteien
Subjektiv wesentliche Punkte: conditio sine qua non für eine Partei
sub. wesentliche Punkte müssen nur dann auch öff. beurkundet sein, wenn sie das Synallagma, letztlich die Preisbildung, berühren.
Kauf: Gattungskauf, beschränkter Gattungskauf, Spezieskauf
Vertretbare und unvertretbare Sachen
Gattungskauf liegt vor, wenn der Verkaufsgegenstand nur qualitativ und quantitativ bestimmt ist. Die Unterscheidung zum Spezieskauf ist u.a. bei der Gefahrtragung wichtig.
Der nach qualitativen und quantitativen Merkmalen bestimmte Kaufgegenstand ist nur in einer beschränkten Stückzahl vorhanden (begrenzter Gattungskauf, bspw. Wein aus einem bestimmten Keller, eines bestimmten Jahrgangs).
Spezies- oder Stückkauf liegt vor, wenn eine genaubestimmte, individualisierte Sache als Kaufgegenstand geschuldet wird.
Vertretbare Sachen werden i.d.R. nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt.
Bei unvertretbaren Sachen ist die Individualität entscheidend.
Kauf: Welche Arten des Kaufs künftiger Sachen können unterschieden werden?
Kauf einer erhofften Sache (Emptio rei speratae):
- Kauf einer zukünftigen Sache, deren Entstehung noch ungewiss ist. Der Kaufvertrag ist suspensiv bedingt (z.B. nur wenn eine neu Staffel einer Fernsehserie überhaupt abgedreht wird).
Kauf einer Hoffnung/Chance (Emptio spei):
- Kauf einer Aussicht/Möglichkeit auf eine Sache. Der Kaufvertrag ist unbedingt (z.B. ein Lotterielos).
Kauf: Wie kann das Eigentum am Kaufgegenstand übertragen werden?
ewegliche Sachen: Besitzesübertragung
- Übergabe
- Besitzeskonstitut (Verkäufer behält Kaufsache aufgrund besonderen Rechtsverhältnisses)
- Besitzanweisung (z.B. Kaufsache ist bei Drittem, welcher angewiesen wird, die Sache dem Käufer herauszugeben)
- brevi manu traditio (z.B. Kauf einer durch den Käufer gemieteten Sache)
- longa manu traditio (z.B. Übergabe einer Zugangsmöglichkeit zur Sache, Schlüssel bei Auto)
Grundstücke: Eintrag ins Grundbuch
Forderungen: Zession
unkörperliche Sache: Einräumung eines Vorteils
Kauf: Kaufmännischer Verkehr
Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs
≠ Kauf zum Eigengebrauch
≠ Kauf zur Weiterverarbeitung und anschliessendem Verkauf
Kauf: Unter welchen Voraussetzungen greift die Rechtsmängelhaftung?
Prüfschema:
- gültiger Kaufvertrag
- Entstehung der Haftung nach Vertragsabschluss
- Übergabe der Sache an den Käufer
- Kaufsache wird ganz/teilweise entzogen
- keine Kenntnis des Käufers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses/Verkäufer hat sich verpflichtet
- kein (gültiger) Ausschluss der Rechtsgewährleistung (Ausnahme absichtliches Verschweigen)
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