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OR BT Sammelsurium

Primäre Quellen: OR-BT Repetitorien von Orell Füssli und von Stämpfli Verlag

Primäre Quellen: OR-BT Repetitorien von Orell Füssli und von Stämpfli Verlag


Kartei Details

Karten 59
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 02.05.2016 / 25.10.2019
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Kauf: Ausnahmen von 185 Abs. 1 OR (Ausnahmen der Gefahrtragung)

  • Generell: Wenn die zeitliche Trennung von Verpflichtung und Verfügung nicht im Interesse des Käufers
  • Doppelverkauf
  • Wahlobligation, die dem Verkäufer zusteht
  • Verkauf einer Sache die (noch) nicht im Besitz des Verkäufers war
  • Sache, die sich noch nicht am Erfüllungsort befindet (Bringschuld)

Sukzessivlieferverträge: kein ausreichender Grund, um von 185 I OR abzuweichen

 

Kauf: Nutzen und Gefahr und Sachgewährleistung des Verkäufers

  • Stellt Käufer bei Wandlung die Sache bedingungslos zur Verfügung, so gilt für den Gefahr(rück)übergang 185 I OR. Soweit 938 ff. ZGB nicht Anwendung finden?
  • Verlangt er Rückgabe Zug um Zug oder macht er Retentionsrecht geltend trifft in eine Haftung analog 890 ZGB (Pfandrecht)

Beachte: Wandlung (208 OR) ist eine Holschuld des (ursprünglichen) Verkäufers

Kauf: Vertragsrücktritt nach 214 III OR: Postnumerandokauf

  • Eigentumsvorbehalt gilt als Vorbehalt der Erklärung des Rücktrittsrechts
  • Die Rücktrittserklärung ist nach 107 ff OR sofort zu tätigen; es erfolgt dann eine Vertragsauflösung ex tunc; ggf. Exkulpationsbeweis nach 109 II OR möglich

Kauf: Einredeweise Geltendmachung einer Sachgewährleistungsforderung durch Verrechnung möglich?

Ja, sofern die Gegenforderung zum Zeitpunkt, als die Sachgewährleistungsforderung noch nicht verjährt war, ihr verrechenbar gegenüberstand (120 III OR), also insb. fällig war. 

Kauf: Prüfung von Gewährleistungsansprüchen

  1. Vertrag gültig?
  2. Grundlagenirrtum alternativ zu Wandlung / Minderung (Verwirkung durch Wahl)
    1. Grundlagenirrtum kann durch Haftungsausschluss ebenfalls ausgeschlossen sein
    2. Deliktshaftung kann durch Haftungsausschluss ebenfalls ausgeschlossen sein
  3. Geltendmachung nach 97 ff OR möglich, aber gleiche Rügepflicht*
  4. Voraussetzungen für Geltendmachung der Wandlung / Minderung
    1. Sachmangel vorliegend?
    2. Im Ansatz bereits bei Übergabe vorhanden
    3. Kein Gewährleistungsausschluss
      1. Vertraglicher Gewährleistungsausschluss
        1. Nicht völlig ausserhalb des zu erwartenden? 
        2. 100 / 199 OR?
      2. Ausschluss aufgrund von Kenntnis des Mangels
      3. Ausschluss aufgrund nicht rechtzeitiger Rüge
    4. Prüfungsobliegenheit wahrgenommen?
    5. Rügepflicht innert Frist? 
    6. Klage innert Verjährungs- und Verwirkungsfrist von 210 OR?
  5. Geltendmachung von Wandlung oder Minderung

* Durch die Anwendung von Art. 97 ff. OR ist jedoch auch ein Verschulden des Verkäufers notwendig, was im Falle von Art. 208 Abs. 2 OR nicht erforderlich ist. Daher ist der Käufer zumindest bei einem "kurzen Kausalverlauf", also ohne hinzutreten von weiteren Elementen in der Kausalkette, respektive im Rahmen des ordentlichen Fortgangs des Kaufs, besser geschützt durch Art. 208 Abs. 2 OR. 

Kauf: Abtretbarkeit von Gewährleistungsansprüchen nach BGer

Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nicht abtretbar, wohl aber die daraus resultierende Forderung nach allg. Zessionsvorschriften (Schriftlichkeit)

--> War wichtig für ein Stockwerkeigentümerschaft: diese hätte sich Forderungen abtreten lassen sollen für eine Leistungsklage, denn es gibt dort keine Legalzession.

Nachbesserungsrecht beim Werkvertrag ist abtretbar. 

Kauf: Rechtsgewährleistung

  1. Rechtsmangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses?
  2. Kennen des Rechtsmangels durch Käufer (≠ kennen müssen!)
  3. Kaufgegenstand dem Käufer bereits übergeben (sonst 97 ff. OR)
  4. Teilweise / Vollständige Entwehrung bei rechtzeitiger Verkündung
  5. Keine (zulässige) Beschränkung der Rechtsgewährleistung
  6. Verjährungsfrist nach 127 OR: 10 Jahre

Kauf: Sachgewährleistung des Verkäufers

bei Minderung

BGer lehnt analoge Anwendung von 208 II und III OR auf Minderung ab. Der mittelbare Schaden ist somit nur noch 97 ff OR zu ersetzen, jedoch sind auch dort die Rügefrist und die Verjährungsfrist des Kaufrechts zu beachten. 

Beachte: Beim Gattungskauf gibt es keine Irrtumsanfechtung, da der Käufer damit rechnen muss, dass die später vom Verkäufer zu spezifizierende Ware Mängel aufweist. Es ist keine als sicher vorausgesetze Vertragsgrundlage, dass die Ware mängelfrei ist.