Offene Gesellschaft
GEsellschaftsrecht
GEsellschaftsrecht
Kartei Details
Karten | 46 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 19.12.2013 / 25.09.2023 |
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Kernbereichslehre?
Gestaltungsschranken der zahlreichen dispositiven Regelungen bei OG. Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte (zB Stimmrecht und Gewillbeteiligungsrecht) kann nicht ausgeschlossen werden.
Auch Treuepflicht und Gleichbehandlung als SChranke!
Welche Arten der Einlage kommen bei der OG in Betracht?
quod dominum: Einlage geht in Eigentum der GS über: Titel: Gesellschaftsvertrag/ Modus je nach Gegenstand (Übergabe, Eintragung GB, Indossament)
quod usum: Nutzungsüberlassung gegen Kapitalanteil. Bei Ausscheiden zurückzugeben § 137
quod sortem: wirtschaftliches Eigentum an Gesellschaft, zivilrechtliches bleibt bei Gesellschafter. Im Innenverhältnis nur Gesellschaft verfügungsbefugt. Außenverhältnis aber allein verfügungsberechtigt. --> Gesellschafter wie Treuhänder. Kann beliebig verfügen im Außenverhältnis, im IV aber schadenersatzpflicht.
Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles. Angenommen der Gesellschafter übt Anspruch nicht aus und im darauffolgenden Jahr wird ihm ein Verlust zugewiesen. Wie vorzugehen?
Was bietet sich aus steuerlicher Sicht hinsichtlich Entnahmen zu empfehlen?
Bei Verbuchung Verluste auf eigenem Konto, kann er gesamten Gewinn entnehmen.
Bei Verbuchung Verluste und Gewinn auf selbem (Verrechnungs)Konto kann immer nur positiver Saldo am Konto entnommen werden.
Nach dispositiver Regelung Entnahmen nur mit Einwilligung. Nach StR aber Durchgriffsprinzip --> daher Entnahme iH der Steuerlast empfehlenstwert.
Wettbewerbsverbot verbietet gem § 112 UGB
- Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft oder
- Teilnahme an gleichartiger Gesellschaft als unbeschränkt hafternder.
Näheres zu den beiden Punkten. Gesellschafter 100% GmbH schädlich?
Nachträgliches Wettbewerbsverbot?
- zB GEschäftsführer GMbH, Vorstand OG etc also es geht um Geschäftsführungsmaßnahmen
- Reine Beteiligung, sofern nicht unbeschränkt haftend grds zulässig. Achtung GmbH bei Beherrschung oder Beteiligung an Geschäftsführung --> auch schädlich
nachträgliches lt Gesellschaftsvertrag. 2 Jahre lt OGH, abhängig vom Ausmaß
Wie ist bei Eintritt eines neuen GF vorzugehen?
Eintritt neuer: Aufnahmevertrag zwischen eintretendem und allen übrigen GS oder abweichend (zB Beschluss) nach Gesellschaftsvertrag. Verschiedenstes im Aufnahmevertrag zu regeln wie zB Einlage, Geschäftsführung/Vertretung.
Wie kann ein Gesellschafter ausscheiden? Welche Rechtsfolgen gehen mit dem Ausscheiden einher?
freiwillig (Kündigung) 132 Ausschlussklage (wichtiger Grund) 140, in Praxis oft aber auch durch Ausschließungsbeschluss oder ERklärung eines Organs (zB Beirat)
Rechtsfolgen: Wenn nur noch einer verbleibt: erlöschen u Gesamtrechtsnachfolge 142 /
Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
Auflösung --- Fortsetzungsbeschluss --- Gesellschaftsvertragliche Vorkehrungen (Forsetzungsklausel, Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel)
Fortsetzungsklausel: OG wird unter verbleibenden fortgesetzt und nicht aufgelöst
Nachfolgeklausel 139: siehe dort. Erben treten ein. Gesellschaft besteht zunächst mit Verlassenschaft und nach Einantwortung mit den Erben weiter (GEwinnansprüche etc nach Erbquote verteilt).
Eintrittsklausel: Vertrag zu Gunsten Dritter: "Erben sind berechtigt einzutreten" --> keine automatische Nachfolge sondern erst bei Erklärung/ neue Mitgliedschaft. ERbschaft auch nur Abfindungsanspruch (137). Quasi einfach Recht, Gesellschafter zu werden. Einlage muss auch geleistet werden etc.
Grundsätzlich erfolgt nach der Auflösung die Liquidation und danach die Vollbeendigung (und deklarative) Eintragung der Löschung im FB. Es kann neben der Liquidation jedoch auch eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart werden. Wie zB?
- Vollbeendigung ohne Liquidation: Austritt aller bis auf einen oder Übertragung auf einen --> Aufläsung ohne liquidation und dann Gesamtrechtsnachfolge (142). So kann zB auch eine OG in GmbH umgewandelt werden (Einbringung aller Anteile als Sacheinlage).
- Liquidation der Gesellschaft, aber nicht des Unternehmens: Verkauf des Gesamten Unternehmens an Gesellschafter oder Dritten.
Wenn Gesellschafter Forderung gegen OG hat, haften dann auch die anderen Gesellschafter? Was wenn der Gesellschafter Aufwendungen für die GEsellschaft (zB Tilgung einer Gesellschaftsschuld) macht?
- KOmmt darauf an, ob Forderungen dem Gesellschaftsverhältnis entspringen oder quasi normale Forderungen sind, wie sie auch andere Gläbiger hätten. Im ersten Fall (zB Gewinnanteil oder Barauslagen) keine Haftung der Mitgesellschafter. Wenn normale Forderung (Achtung: auch Abfindungsanspruch, weil lt OGH ja schon ausgeschieden und damit ein "Drittgläubigeranspruch), dann Haftung der anderen Gesellschafter, aber nur im Verhältnis der Beteiligungen (siehe sogleich)
- Rückforderung nach 110 UGB von Gesellschaft. Gesellschafter müssen auch regressieren, aber nur im Verhältnis der Beteiligungen (siehe Verweise auf 121 UGB (Verteilung Gewinn/Verlust und 861 UGB)
Haftet Gesellschafter in Insolvenz, wenn Sanierungsplan beschlossen wird, trotzdem mit seinem gesamten Vermögen oder muss da auch nur die Sanierungsplanquote erfüllt werden?
natürlich auch nur quote, sonst wäre ja sanierungsplan unsinnig. "Wirkung des Sanierungsplans kommt auch Gesellschafter zugute" (siehe IO Bestimmungen für PersG im Sanierungsplan)
Was ist, wenn der Gesellschafter nach ausscheiden (Nachhaftung) noch herangezogen wird, für bereits begründete Verbindlichkeiten?
Ist im Außenverh. zeitlich begrenzt (fälligkeit binnen 5 Jahre), so vorgesehen. Achtung im IV ist der aber bei Ausscheiden (Auseinandersetzung) von Haftung freizustellen...
Wie haftet der Komm zwischen Entstehung und Errichtung?
bis zur Höhe der Haftsumme (§ 176)
Wie haftet der Komm bei Eintritt in eine bestehende KG?
Wie haftet er zwischen Eintritt und Eintragung des Eintritts im FB?
Haftung bei Ausscheiden? Welche Rolle spielt hier die Barabfindung?
- Haftet normal (bis zur Höhe der Haftsumme) auch für Altschulden (also bis zum Eintritt begründete Verbindlichkeiten)
- Ebenso bis zur Höhe der Haftsumme (Achtung anderer §)
- Kein eigener §, Wie Komplementär. begründete Verb die vor Ablauf von 5 Jahren fällig werden. Wenn die Barabfindung aus dem Gesellschafsvermögen geleistet wird, dann gilt das auch als Einlagenrückgewähr!!! Daher lebt Haftung insoweit wieder auf. Wenn Einlage voll geleistet, dann keine Haftung nach Ausscheiden mehr. Auch wenn Rechtsnachfolger Einlage zurückgewährt wird (§ 172 Abs 3)
Was passiert wenn der einzige Komplementär ausscheidet?
Was passiert wenn der einzige Kommanditist ausscheidet?
- Ein kommanditist muss erklären, dass er: Komplementär wird oder Gesamtrechtsnachfolge zustimmen. § 178
- Identitätswahrender Formwechsel in OG --> keine Übertragung von Vermögen
HAften die übrigen auch (wg beschränkter Haftung) zB für Gewinnanteil?
Haften die ürbgrigen für Schulden die ein GS bezahlt oder Schulden die zB aus Vertrag eines GS m Gesellschaft entstehen?
nein - nicht für Sozialansprüche
ja - Regress nach 896 im Verh Beteiligung ABGB
Vorgeselllschaft bei OG. Wer ist EIgentümer des Gesellschaftsvermögens? Was ist mit Forderungen?
- Gesellschafter können vorher im Namen der Gesellschaft berichtigen u veroflichten --> alle Gesellschafter werden dadurch ber. u verpfl.
- MIt Eintragung tritt OG in Rechtsverhältnisse ein => Gesamtrechtsnachfolge vgl 123 UGB
- Forderungen => Gesamthandforderungen iSd 1203 UGB (GesbR)
- Gesellschaftsvermögen Miteigentum
Ist die OG eine jur Pers?
nein (hM, aber strittig). aber rechtsfähig bzw Gesamthandschaft. keine praktische Relevanz dieser Unterscheidung, außer steuerlich
Die OG ist eine Gesamthandschaft. Was versteht man darunter?
OG wird durch die Gesellschafter in ihrere gemeinsamen Verbundenheit konstituiert
Selbstorganschaft: oersönlich Einbindung der Gesellschafter in die Geschäftsführung und Vertretung
Ein Personen Gesellschaft nicht möglich
Haftung persönlich (mind 1 Ges, bei OG alle)
Achtung sehr viel GEstaltungsfreiheit bei OG im Innenverhältnis. Also primär Gesellschaftsvertrag heranzuziehen. 109-122 dispositiv.
Vgl dazu 108
Wie ist die OG zwischen errichtung und Entstehung einzustufen?
Vorgesellschaft=> rechtlich GesBR. Achtung das ergibt sich aus 123, der alle gesellschafter bei abschluss im namen der gesellschaft verpflichtet. das enstrpricht der regelung des 178 ugb für die gesbr
Achtung aber im Innenverhältnis sind bereits die Regelungen des GEsellschaftvertrages (logisch, weil der ja bereits errichtet ist) bzw der OG anzuwenden.
Wann wird eine OG originär gegründet?
Wann entsteht sie derivativ (Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsträgers)?
originär:
- Neugründung
derivativ:
- alle Kommanditisten scheiden aus KG aus, oder alle werden zu Komplementären => OG --> Rechtsformwechsel
- Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen einer GesBR nach 189 UGB gem 8 Abs 3 UGB=> achtung aber kein automatischer wechsel in OG. Erst mit eintragung FB. Gesamtrechtsnachfolge (da Eigentümerwechsel) gem 1206 ABGB.
- UmwG: KapGes in OG
Verstößt es gegen das Wettbewerbsverbot des 112 wenn sich ein Gesellschafter einer OG bei einer GmbH mit 55% beteiligt. 112 spricht davon, dass es nicht erlaubt ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilzunehmen.
ja weil sehr hohe Beteiligung und die GFs der GmbH seinen weisungen unterliegne. RSP sagt wenn beschränkt haftende auf die Geschäftsführung einfluss nehmen bzw die Gesellschaft in Abhängigkeitsverh bringen dann verstoß
Nach 128 UGb haften die Gesellschafter unbeschränkt als GEsamtschuldner. Was bedeutet das?
persönlich (Privatvermögen)
unbeschränkt und unbeschränkbar (vgl 128 S2 => Dritten gegenüber unwirksam)
unmittelbar (Gläbiger kann direkt die Gesellschafter in Anspruch nehmen
primär (Gläubiger muss nicht zuerst Gesellschaft in Anspruch nehmen)
solidarisch (Alle Gesellschafter und OG fürs Ganze)
Haftet der GEselllschafter auch für Verbindlichkeiten, welche nicht in Geld beglichen werden können zB Werksherstellung
Haftungstheorie vs Erfüllungstheorie.
Mittellösung hM: Interessensabwägung der 2 Parteien (Gläbiger GEsellschafter). noch genauer anschauen
Tod eines Gesellschafters mit Erben..siehe Fall 194
ergänzen
Wie kann ein privater Gläubiger des Gesellschafters auch auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen?
ergänzen siehe 135 bzw 198 in buch
Wie wird eine OG beendet?
1. Auflösung => vgl zB die Gründe in 131 wie Beschluss, Tod, Konkurs, Kündigung
2. nach auflösung wird Liquidationsverfahren eingeleitet. Vermnögen wird verscherbelt etc
3. Löschung im FB eintragen
Was passiert bei ausscheiden des vorletzten Gesellschafters?
142: erlischt, gesamtrechtsnachfolge
Was kann man mit einem Gesellschafter einer OG machen, der Scheiß baut?
entzug der gf
enzug der Vertretungsmacht
ausschließen
auflösung der gesellschaft
DIe Gesellschafter A B und C haben Mehrheitsbeschlüsse vereinbart. A und B stimmen dafür (gemeinsam 60% Beteiligung) dass C keinen GEwinn mehr bekommen soll oder sein Stimmrecht eingeschränkt werden soll. Gültig?
Welche einschränkungen bestehen noch?
- Kernbereichslehre: diese 2 Sachen können nur mit Zustimmung des C angetastet werden. Logisch sonst könnte man ihn komplett untergraben und ihm seine ganzen REchte entziehen.
- Treuepflicht: Gesellschafter haben sich mit abschluss des gf vertrag bereiterklärt gemeinsam mit der gesellschaft einen bestimmten zwekc zu erreichen. Daher müssen auch INteressen der Gesellschaft und der Gesellschafter berücksichtigt weren (zB Wettbewerbsverbot)
- Sittenwidrigkeit
- Gleichbehandlungsgebot
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