Offene Gesellschaft
GEsellschaftsrecht
GEsellschaftsrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 46 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 19.12.2013 / 25.09.2023 |
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Vorgeselllschaft bei OG. Wer ist EIgentümer des Gesellschaftsvermögens? Was ist mit Forderungen?
- Gesellschafter können vorher im Namen der Gesellschaft berichtigen u veroflichten --> alle Gesellschafter werden dadurch ber. u verpfl.
- MIt Eintragung tritt OG in Rechtsverhältnisse ein => Gesamtrechtsnachfolge vgl 123 UGB
- Forderungen => Gesamthandforderungen iSd 1203 UGB (GesbR)
- Gesellschaftsvermögen Miteigentum
Ist die OG eine jur Pers?
nein (hM, aber strittig). aber rechtsfähig bzw Gesamthandschaft. keine praktische Relevanz dieser Unterscheidung, außer steuerlich
Die OG ist eine Gesamthandschaft. Was versteht man darunter?
OG wird durch die Gesellschafter in ihrere gemeinsamen Verbundenheit konstituiert
Selbstorganschaft: oersönlich Einbindung der Gesellschafter in die Geschäftsführung und Vertretung
Ein Personen Gesellschaft nicht möglich
Haftung persönlich (mind 1 Ges, bei OG alle)
Achtung sehr viel GEstaltungsfreiheit bei OG im Innenverhältnis. Also primär Gesellschaftsvertrag heranzuziehen. 109-122 dispositiv.
Vgl dazu 108
Wie ist die OG zwischen errichtung und Entstehung einzustufen?
Vorgesellschaft=> rechtlich GesBR. Achtung das ergibt sich aus 123, der alle gesellschafter bei abschluss im namen der gesellschaft verpflichtet. das enstrpricht der regelung des 178 ugb für die gesbr
Achtung aber im Innenverhältnis sind bereits die Regelungen des GEsellschaftvertrages (logisch, weil der ja bereits errichtet ist) bzw der OG anzuwenden.
Wann wird eine OG originär gegründet?
Wann entsteht sie derivativ (Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsträgers)?
originär:
- Neugründung
derivativ:
- alle Kommanditisten scheiden aus KG aus, oder alle werden zu Komplementären => OG --> Rechtsformwechsel
- Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen einer GesBR nach 189 UGB gem 8 Abs 3 UGB=> achtung aber kein automatischer wechsel in OG. Erst mit eintragung FB. Gesamtrechtsnachfolge (da Eigentümerwechsel) gem 1206 ABGB.
- UmwG: KapGes in OG
Verstößt es gegen das Wettbewerbsverbot des 112 wenn sich ein Gesellschafter einer OG bei einer GmbH mit 55% beteiligt. 112 spricht davon, dass es nicht erlaubt ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilzunehmen.
ja weil sehr hohe Beteiligung und die GFs der GmbH seinen weisungen unterliegne. RSP sagt wenn beschränkt haftende auf die Geschäftsführung einfluss nehmen bzw die Gesellschaft in Abhängigkeitsverh bringen dann verstoß
Nach 128 UGb haften die Gesellschafter unbeschränkt als GEsamtschuldner. Was bedeutet das?
persönlich (Privatvermögen)
unbeschränkt und unbeschränkbar (vgl 128 S2 => Dritten gegenüber unwirksam)
unmittelbar (Gläbiger kann direkt die Gesellschafter in Anspruch nehmen
primär (Gläubiger muss nicht zuerst Gesellschaft in Anspruch nehmen)
solidarisch (Alle Gesellschafter und OG fürs Ganze)
Haftet der GEselllschafter auch für Verbindlichkeiten, welche nicht in Geld beglichen werden können zB Werksherstellung
Haftungstheorie vs Erfüllungstheorie.
Mittellösung hM: Interessensabwägung der 2 Parteien (Gläbiger GEsellschafter). noch genauer anschauen
Tod eines Gesellschafters mit Erben..siehe Fall 194
ergänzen
Wie kann ein privater Gläubiger des Gesellschafters auch auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen?
ergänzen siehe 135 bzw 198 in buch
Wie wird eine OG beendet?
1. Auflösung => vgl zB die Gründe in 131 wie Beschluss, Tod, Konkurs, Kündigung
2. nach auflösung wird Liquidationsverfahren eingeleitet. Vermnögen wird verscherbelt etc
3. Löschung im FB eintragen
Was passiert bei ausscheiden des vorletzten Gesellschafters?
142: erlischt, gesamtrechtsnachfolge
Was kann man mit einem Gesellschafter einer OG machen, der Scheiß baut?
entzug der gf
enzug der Vertretungsmacht
ausschließen
auflösung der gesellschaft
DIe Gesellschafter A B und C haben Mehrheitsbeschlüsse vereinbart. A und B stimmen dafür (gemeinsam 60% Beteiligung) dass C keinen GEwinn mehr bekommen soll oder sein Stimmrecht eingeschränkt werden soll. Gültig?
Welche einschränkungen bestehen noch?
- Kernbereichslehre: diese 2 Sachen können nur mit Zustimmung des C angetastet werden. Logisch sonst könnte man ihn komplett untergraben und ihm seine ganzen REchte entziehen.
- Treuepflicht: Gesellschafter haben sich mit abschluss des gf vertrag bereiterklärt gemeinsam mit der gesellschaft einen bestimmten zwekc zu erreichen. Daher müssen auch INteressen der Gesellschaft und der Gesellschafter berücksichtigt weren (zB Wettbewerbsverbot)
- Sittenwidrigkeit
- Gleichbehandlungsgebot
Über die Geschäftsführungsbefugnis des A und B wurde im GFvertrag nichts weiter vereinbart. A will blödsinniges Geschäft abschließen. Was kann B tun um dies zu verhindern?
beide alleine GF befugt gem 114 aber B kann wiedersprechen gem 115
3 gfs einer ausgeschlossen. einer lässt bekannten immer lukrative gf zukjommen. 2. macht und will nix dagegen machen. was kann 3. von gf ausgeschlossener tun?
widersprechen geht nicht weil er nicht gf befugt ist. entzug der gf befugnis: "Antrag der übrigen". da 2. nicht will muss er im selben prozess auf duldung der entziehung der gf befugnis klagen.
127 entziehung vertretungsbefugnis geht auch.
meist wird man beide klagen machen, weil man ja auch nciht will dass er ohne gf befugnis herumviecht
außerdem möglich: auflösung der gesllschaft,
Achtung: die vertretungsmacht bezieht sich nicht nur auf gewöhnliche Geschäfte, wie die gf befugnis sondern auch auf außergewöhnliche!
a
Achtung: im OG Recht steht nirgends was von Schadenersatz den die OG fordern kann. 1189 (3) aber subsidiär (GesBR Bestimmung) --> siehe Verweis oben im Kodex
aa
Paragrph 39 (regelt die nachhaftung des Überträgers eines Unternehmens) entspricht weitgehend § 160 (haftung ausscheidender Gesellschafter). Welchen UNterscheid gibt es aber?
Wenn der Gläubiger seine Leistung schon erbracht hat bevor der GEsellschafter ausgeschieden ist, und seine Forderung aber erst nach Ablauf von 5 Jahren fällig wird. (DIesfalls könnte er den GEsellschafter nicht mehr zur Haftung heranziehen, da bereits zu spät) muss der Gläubiger vom ausscheiden Verstädnigt werden. Dies ist desshalb so geregelt, da der Gläubiger im Vertrauen auf die Haftung seine damalige Leistung erbracht hat. Bei wichtigem Grund kann der Gläubiger Sicherstellung verlangen.
wird vA auf Darlehen anwendbar sein, weil soonst ist eine Forderung in der Regel nicht erst nach 5 Jahren fällig
OG sculdet B 100. OG wird insolvent und im fb gelöscht. An wen kann sich B wenden?
an OG logischerweise nicht mehr, da diese nicht mehr existiert (Rechtsfähigkeit ist erloschen). Gesellschafer haften aber auch hier nach! 159. hier ist zu beachten dass die Verjähung mit eintragung der AUFLÖSUNG und nicht mit der eintragung der Liquidation beginnt.
Sanierungsplan 20% Quote. Haften Gesellschafter trotzdem zur gänze?
nein auch nur mit quote
Haftet der GS nur für Leistungen von Schadenersatz in Form von Geldsumme oder muss er tatsälich in natura erfüllen - Erfüllungs-, Haftungstheorie? Was ist hA?
grds Erfüllung, wie OG. Gesellschafter muss nur Leistungen Erfüllen, wenn es ihm möglich und zumutbar ist (Interessensabwägung ziwschen Gläubiger und Gesellschafter). zB Räumung Geschäftslokal muss er machen lt OGH
Haftet ein GEsellschafter einer OG auch für Wettbewerbsverstöße der OG?
nur bei beteiligung und möglichkeit zur verhinderung (Wenn von gf und vertretung ausgeschlossen zB wär es auch sehr unfair)
Welche Einwendungen kann ein Gesellschafter entgegenhalten, wenn er zu Haftung herangezogen wird?
- Persönliche Einwendungen: In seiner Person begründete (zB Verträge wie zugesagte Stundung, Aufrechnung etc mit Gläubiger)
- Einwendungen der Gesellschaft (Akzessorietät): GS hat alle Einwendungen die auch der GEsellschaft zustehen. zB Nichtigkeit, Verjährung, Stundung, nicht erfüllter Vertrag --> Muss die Gesellschaft nicht leisten, muss der GS auch nicht haften.
- Anfechtungsgründe oder Aufrechnung: Gläubiger kann verweigen, solange die Gesellschaft anfechten kann (zB wegen Irrtum)
Regress wenn ein Geselschafter zahlt?
primär bei gesellschaft! 110
wenn diese nicht zahlt bei den übrigen im Verhältnis der Verlustanteile (896)
Haften die anderen Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten eines anderen Gesellschafter. Was sind Sozialverbindlichkeiten? Wer muss sie zahlen?
- Sozialverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten die dem Gesellschaftsverhältnis entspringen, zB Auszahlung des Gewinnanteils nach 122, Ansprüch auf Ersatz von Barauslagen (110). Für dies keine Hafung der anderen GS.
- Tilgung einer Gesellschaftsschuld: Eigentlich auch 110, aber wenn Gesellschaft nicht zahlen kann, dann genaus Haftung der anderen. Modifikation 128:
- Gesellschafter haften nur subsidiär
- Regress gegen andere nach Verlustbeteiligung (nach dispositiver Reglung im Verhältnis Kapitalanteil). Eigener Anteil wird dabei ausgeklammert. Keine solidarische haftung sonder nur anteilsmäßig (896 ABGB)
- Drittgläibugeransprüche: Normale außergesellschaftliche Vereinbarungen (auch Abfindungsanspruch des ausscheidenden) zwischen GS und Gesellschaf. Haftung wie bei 2.
Was steht einem Gesellschafter zu, wenn er aus der GEsellschaft ausscheidet?
137 f:
1. quod usum sachen müssen zurückgegeben werden (quod sortem strittig)
2. Abfindung in GEld: Buchwertklausel sittenwidrig, wenn laesio enormis Abweichung, da keine stillen und Firmenwert (überhautp kein Anspruch nach Gesellschaftsvertrag ebenso unzulässig). Am besten Ertragswertmethoden.
3. Befreiung von GEsellschaftschulden. Beachte: Nur Innenverhältnis, da ja im Außenverhältnis die Nachhaftung gilt
4. Wenn Verm<Schulden muss GS zahlen
5. Anpasung gf anteile
6. an schwebenden geschäften ist er noch beteiligt. wird meist abbedungen zb wegen ertragswert => doppelberücksichtigung
Vater Tochter und Sohn Gesellschafter zu gleichen Teilen. Vater stirbt. Welche Szenarien sind denkbar?
Wird hauptsächlich im GEsellschaftsvertrag festgelegt:
1. Fortsetzungsklause: T u S führen Gesellschaft weiter und sind 50 50 beteiligt. Erhalten Abfindung nach 137 wenn nicht vertraglich ausgeshlossen
2. einfache Nachfolgeklausel: 139 Erben treten mit einantwortung in Gesellschaft als GEsellschafter (vor Einantwortung mit Verlassenschaft)
3. qualifiziert Nachfolgeklause: bestimmter erbe wird angegeben wie bei 2.
4. Eintrittklausel: Bloße berechtigung einzutreten. Erbe gibnt dann erklärung ab, dass er eintreten will. Muss dann allerdings auch Einlage leisten. Auseinandersetzungsguthaben bekommt meist auch der Erbe eben wegen Testament.
Wenn nichts im gf vertrag festgelegt: Fortsetzungsbeschluss.
Merke: Das Testament bestimmt dann eig nur ob man das Auseinandersetzungsguthaben erhält. Im Gesellschaftsvertrag wird hingegen geregelt ob und wie die erben eintreten können
Was passiert wenn ein OG Gesellschafter stirbt, bevor die Einantwortung stattfindet?
Auflösungsgrund gem 131 => Liquidation (Verlassenschaft ist Liquidator), aber fortsetzungsbeschluss möglich.
Beachte was passiert wenn die in der vorherigen Frage genannten Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen wurden!
Wer kann Gesellschafter einer OG sein?
jeder, der Rechtsfähig ist. zB
GmbH,, AG, auch OG und KG (als "Quasi jur Pers m Rechtsfähigkeit").
PSG nicht --> siehe § 1 PSG
Kernbereichslehre?
Gestaltungsschranken der zahlreichen dispositiven Regelungen bei OG. Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte (zB Stimmrecht und Gewillbeteiligungsrecht) kann nicht ausgeschlossen werden.
Auch Treuepflicht und Gleichbehandlung als SChranke!
Welche Arten der Einlage kommen bei der OG in Betracht?
quod dominum: Einlage geht in Eigentum der GS über: Titel: Gesellschaftsvertrag/ Modus je nach Gegenstand (Übergabe, Eintragung GB, Indossament)
quod usum: Nutzungsüberlassung gegen Kapitalanteil. Bei Ausscheiden zurückzugeben § 137
quod sortem: wirtschaftliches Eigentum an Gesellschaft, zivilrechtliches bleibt bei Gesellschafter. Im Innenverhältnis nur Gesellschaft verfügungsbefugt. Außenverhältnis aber allein verfügungsberechtigt. --> Gesellschafter wie Treuhänder. Kann beliebig verfügen im Außenverhältnis, im IV aber schadenersatzpflicht.
Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles. Angenommen der Gesellschafter übt Anspruch nicht aus und im darauffolgenden Jahr wird ihm ein Verlust zugewiesen. Wie vorzugehen?
Was bietet sich aus steuerlicher Sicht hinsichtlich Entnahmen zu empfehlen?
Bei Verbuchung Verluste auf eigenem Konto, kann er gesamten Gewinn entnehmen.
Bei Verbuchung Verluste und Gewinn auf selbem (Verrechnungs)Konto kann immer nur positiver Saldo am Konto entnommen werden.
Nach dispositiver Regelung Entnahmen nur mit Einwilligung. Nach StR aber Durchgriffsprinzip --> daher Entnahme iH der Steuerlast empfehlenstwert.
Wettbewerbsverbot verbietet gem § 112 UGB
- Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft oder
- Teilnahme an gleichartiger Gesellschaft als unbeschränkt hafternder.
Näheres zu den beiden Punkten. Gesellschafter 100% GmbH schädlich?
Nachträgliches Wettbewerbsverbot?
- zB GEschäftsführer GMbH, Vorstand OG etc also es geht um Geschäftsführungsmaßnahmen
- Reine Beteiligung, sofern nicht unbeschränkt haftend grds zulässig. Achtung GmbH bei Beherrschung oder Beteiligung an Geschäftsführung --> auch schädlich
nachträgliches lt Gesellschaftsvertrag. 2 Jahre lt OGH, abhängig vom Ausmaß
Wie ist bei Eintritt eines neuen GF vorzugehen?
Eintritt neuer: Aufnahmevertrag zwischen eintretendem und allen übrigen GS oder abweichend (zB Beschluss) nach Gesellschaftsvertrag. Verschiedenstes im Aufnahmevertrag zu regeln wie zB Einlage, Geschäftsführung/Vertretung.
Wie kann ein Gesellschafter ausscheiden? Welche Rechtsfolgen gehen mit dem Ausscheiden einher?
freiwillig (Kündigung) 132 Ausschlussklage (wichtiger Grund) 140, in Praxis oft aber auch durch Ausschließungsbeschluss oder ERklärung eines Organs (zB Beirat)
Rechtsfolgen: Wenn nur noch einer verbleibt: erlöschen u Gesamtrechtsnachfolge 142 /
Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
Auflösung --- Fortsetzungsbeschluss --- Gesellschaftsvertragliche Vorkehrungen (Forsetzungsklausel, Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel)
Fortsetzungsklausel: OG wird unter verbleibenden fortgesetzt und nicht aufgelöst
Nachfolgeklausel 139: siehe dort. Erben treten ein. Gesellschaft besteht zunächst mit Verlassenschaft und nach Einantwortung mit den Erben weiter (GEwinnansprüche etc nach Erbquote verteilt).
Eintrittsklausel: Vertrag zu Gunsten Dritter: "Erben sind berechtigt einzutreten" --> keine automatische Nachfolge sondern erst bei Erklärung/ neue Mitgliedschaft. ERbschaft auch nur Abfindungsanspruch (137). Quasi einfach Recht, Gesellschafter zu werden. Einlage muss auch geleistet werden etc.
Grundsätzlich erfolgt nach der Auflösung die Liquidation und danach die Vollbeendigung (und deklarative) Eintragung der Löschung im FB. Es kann neben der Liquidation jedoch auch eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart werden. Wie zB?
- Vollbeendigung ohne Liquidation: Austritt aller bis auf einen oder Übertragung auf einen --> Aufläsung ohne liquidation und dann Gesamtrechtsnachfolge (142). So kann zB auch eine OG in GmbH umgewandelt werden (Einbringung aller Anteile als Sacheinlage).
- Liquidation der Gesellschaft, aber nicht des Unternehmens: Verkauf des Gesamten Unternehmens an Gesellschafter oder Dritten.
Wenn Gesellschafter Forderung gegen OG hat, haften dann auch die anderen Gesellschafter? Was wenn der Gesellschafter Aufwendungen für die GEsellschaft (zB Tilgung einer Gesellschaftsschuld) macht?
- KOmmt darauf an, ob Forderungen dem Gesellschaftsverhältnis entspringen oder quasi normale Forderungen sind, wie sie auch andere Gläbiger hätten. Im ersten Fall (zB Gewinnanteil oder Barauslagen) keine Haftung der Mitgesellschafter. Wenn normale Forderung (Achtung: auch Abfindungsanspruch, weil lt OGH ja schon ausgeschieden und damit ein "Drittgläubigeranspruch), dann Haftung der anderen Gesellschafter, aber nur im Verhältnis der Beteiligungen (siehe sogleich)
- Rückforderung nach 110 UGB von Gesellschaft. Gesellschafter müssen auch regressieren, aber nur im Verhältnis der Beteiligungen (siehe Verweise auf 121 UGB (Verteilung Gewinn/Verlust und 861 UGB)