ÖR Kap. 8, Stufenbau der Rechtsordnung
Stufenbaumodell, Widerspruchsfreiheit, Absolut nichtige Rechtsakte - aufhebbare Rechtsakte, Derogation
Stufenbaumodell, Widerspruchsfreiheit, Absolut nichtige Rechtsakte - aufhebbare Rechtsakte, Derogation
Kartei Details
Karten | 22 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.11.2015 / 21.08.2016 |
Lizenzierung | Namensnennung (CC BY) (B. Leitl-Staudinger: Öffentliches Recht I, Lehrbuch 8. Auflage, Glossar 8. Auflage) |
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Absolute Nichtigkeit
Unter absoluter Nichtigkeit versteht man, dass ein fehlerhafter Rechtsakt von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Aufhebbarkeit von Rechtsakten
Ein fehlerhafter Rechtsakt gilt vorläufig wie ein fehlerfreier Rechtsakt. Erst wenn er angefochten wird, wird er vom zuständigen Kontrollorgan aufgehoben und damit aus der Rechtsordnung eliminiert. Der fehlerhafte Rechtsakt entfaltet daher bis zu seiner Aufhebung rechtliche Wirkung.
Baugesetze der Verfassung
Innerhalb des formellen Verfassungsrechts nehemn die sog Baugesetze (Grundprinzipien der Bundesverfassung) eine besondere Stellung ein: Werden sie abgeändert, liegt eine nach Art 44 Abs 3 B-VG volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung der Bundesverfassung vor.
Grundprinzipien der Bundesverfassung sind aud er Verfassung entnehmbare Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgerbers über die Ausgestaltung des Staates und seine Rechtsordnung. Über Anzahl und Inhalt der Baugesetze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die hL unterscheidet
- das demokratische
- das republikanische
- das bundesstaatliche sowie
- das rechtsstaatliche Bauprinzip (einschl. des Prinzips der Gewaltenteilung und des liberalen Prinzips).
Bescheid
Der Bescheid ist ein individuell-konkreter Verwaltungakt, der im Außenverältnis ergeht und in einem förmlichen Verwaltungsverfahren in einer bestimmten Form zu erzeugen ist.
Er enthält eine normative Anordnung (= Spruch), da er verbindlich Rechtspositionen festlegt oder gestaltet. Je nach Inhalt des Bescheides können Feststellungs-, Gestaltungs- und Leistungsbescheide unterschieden werden. (...)
Beschluss eines Gerichts
Ein Beschluss ist eine Rechtssatzform der Gerichte. Es ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm, mit der die richterlichen Organe verfahrensrechtliche Anordnungen treffen.
Derogation (= Aufhebung)
Unter Derogation versteht man die Anordnung des Normgebers, dass eine Norm aus der Rechsordnung ausscheidet. Je nachdem, ob diese Anordnung ausdrücklich oder konludent erfolgt, unterscheidet man die fomelle und die materielle Derogation.
Erkenntnis
Die Urteile der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechs werden als "Erkenntnisse" bezeichnet. Sie ergehen im Namen der Republik (§ 29 Abs 1 VwGVG, § 43 Abs 1 VwGG, § 19 Abs 2 VfGG).
Fehlerkalkül der Rechtsordnung
Mit Fehlerkalkül der Rechsordnung ist gemeint, dass die Rechtsordnung durch die Einrichtung förmlicher Aufhebungsverfahren zu erkennen gibt, dass mit der Erlassung fehlerhafter Rechtsakte gerechnet wird, gleichzeitig aber im Interesse der Rechtssicherheit von deren Geltung bis zur Aufhebung ausgegangen werden muss.