ÖR Kap. 8, Stufenbau der Rechtsordnung

Stufenbaumodell, Widerspruchsfreiheit, Absolut nichtige Rechtsakte - aufhebbare Rechtsakte, Derogation

Stufenbaumodell, Widerspruchsfreiheit, Absolut nichtige Rechtsakte - aufhebbare Rechtsakte, Derogation


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 07.11.2015 / 21.08.2016
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Absolute Nichtigkeit

Unter absoluter Nichtigkeit versteht man, dass ein fehlerhafter Rechtsakt von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Aufhebbarkeit von Rechtsakten

Ein fehlerhafter Rechtsakt gilt vorläufig wie ein fehlerfreier Rechtsakt. Erst wenn er angefochten wird, wird er vom zuständigen Kontrollorgan aufgehoben und damit aus der Rechtsordnung eliminiert. Der fehlerhafte Rechtsakt entfaltet daher bis zu seiner Aufhebung rechtliche Wirkung.

Baugesetze der Verfassung

Innerhalb des formellen Verfassungsrechts nehemn die sog Baugesetze (Grundprinzipien der Bundesverfassung) eine besondere Stellung ein: Werden sie abgeändert, liegt eine nach Art 44 Abs 3 B-VG volksabstimmungspflichtige Gesamtänderung der Bundesverfassung vor.

Grundprinzipien der Bundesverfassung sind aud er Verfassung entnehmbare Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgerbers über die Ausgestaltung des Staates und seine Rechtsordnung. Über Anzahl und Inhalt der Baugesetze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die hL unterscheidet

  • das demokratische
  • das republikanische
  • das bundesstaatliche sowie
  • das rechtsstaatliche Bauprinzip (einschl. des Prinzips der Gewaltenteilung und des liberalen Prinzips).

Bescheid

Der Bescheid ist ein individuell-konkreter Verwaltungakt, der im Außenverältnis ergeht und in einem förmlichen Verwaltungsverfahren in einer bestimmten Form zu erzeugen ist.

Er enthält eine normative Anordnung (= Spruch), da er verbindlich Rechtspositionen festlegt oder gestaltet. Je nach Inhalt des Bescheides können Feststellungs-, Gestaltungs- und Leistungsbescheide unterschieden werden. (...)

Beschluss eines Gerichts

Ein Beschluss ist eine Rechtssatzform der Gerichte. Es ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm, mit der die richterlichen Organe verfahrensrechtliche Anordnungen treffen.

Derogation (= Aufhebung)

Unter Derogation versteht man die Anordnung des Normgebers, dass eine Norm aus der Rechsordnung ausscheidet. Je nachdem, ob diese Anordnung ausdrücklich oder konludent erfolgt, unterscheidet man die fomelle und die materielle Derogation.

Erkenntnis

Die Urteile der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechs werden als "Erkenntnisse" bezeichnet. Sie ergehen im Namen der Republik (§ 29 Abs 1 VwGVG, § 43 Abs 1 VwGG, § 19 Abs 2 VfGG).

Fehlerkalkül der Rechtsordnung

Mit Fehlerkalkül der Rechsordnung ist gemeint, dass die Rechtsordnung durch die Einrichtung förmlicher Aufhebungsverfahren zu erkennen gibt, dass mit der Erlassung fehlerhafter Rechtsakte gerechnet wird, gleichzeitig aber im Interesse  der Rechtssicherheit von deren Geltung bis zur Aufhebung ausgegangen werden muss.

Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung jener Teil der Vollziehung, der durch Richter und ihre Hilfsorgane sowie die Mitwirkenden aus dem Volk wahrgenommen wird (Gerichtsbarkeit im formell-organisatorischen Sinn).

Gerichtsbarkeit im materiellen Sinn ist die Streitentscheidung und die Strafverfolgung. Die Verfassung teilt die Gerichtsbarkeit in eine ordentliche Gerichtsbarkeit und eine Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts.

Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips und besagt, dass die Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B-VG).

Das L. soll das Handeln der Vollziehung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und somit Willkür ausschalten.

Das L. wirkt einerseits gegenüber der Vollziehung, anderseits gegeüber der Gesetzgebung.

Das Gesetz hat das Vollzugshandeln in allen Aspekten genau vorauszubestimmen, den Gesetzgeber trifft eine Determinierungspflicht. "Formalgesetzliche Delegationen" sind verfassungswidrig.

Lex posterior derogat legi priori

Nach dem Grundsatz "Lex posterior derogat legi priori" setzt die zeitlich jüngere Norm die ältere Norm außer Kraft.

Formelle Derogation

Die zeitlich nachfolgende Norm enthält die ausdrückliche Anordnung, dass die ältere Rechtsvorschrift außer Kraft tritt.

Materielle Derogation

Der Normgeber regelt die Angelegenheit inhaltlich anders als bisher, ohne die ältere Norm ausdrücklich aufzuheben. Nach dem Grundsatz "Lex posterior derogat legi priori" setzt die zeitlich jüngere Norm die ältere Norm außer Kraft.

Maßnahme

Maßnahme ist ein Synonym für "Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" (AuvBZ). Als Rechtsbehelf gegen die Maßnahme steht die Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG).

Stufenbau der Rechtsordnung

Der Stufenbau der Rechtsordnung bildet die Rechtsordnung als ein hierarchisch gegliedertes System von einander über- und untergeordneten Normen ab. Aus dem Stufenbaumodell ergibt sich, dass jeder untergeordnete Akt deshalb gilt, weil er nach den Bedingungen des übergeordneten Aktes erzeugt worden ist (Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit).

Allgemeines Stufenbaumodell

Baugesetze

Verfassungsrecht im formellen Sinn

***

einfache Gesetze

***

Verordnungen

***

Urteil, Erkenntnis, Beschluss, Bescheid, Maßnahme

***

Vollstreckungsakte

Erweitertes Stufenbaumodell

Bundesverfassung
--------    -     Landesverfassung

einfaches Bundesgesetz - einfaches Landesgesetz

Bundesverordnung - Landesverordnung

Bundesbescheid/Urteil - Landesbescheid

Vollstreckungsakte - Vollzugsakte

Urteil

Ein Urteil ist eine Rechtssatzform der ordentlichen Gerichte. Es ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm, mit der eine Entscheidung in der Sache, also die Entscheidung in einem Rechtsstreit oder über eine strafrechtliche Anklage, ergeht. Urteile ergehen "im Namen der Republik" (Art 82 Abs 2 B-VG).

Verfassung im formellen Sinn

Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkundem zeichnet ein besonderer Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wrid dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsrecht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren in der Regel dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, insb durch edin erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist.

Verordnung

Die Verordnung ist eine generelle Rechtsnorm der Verwaltung. Verordnungen sind Gesetze im materiellen Sinn, da sie sich an einen generellen Adressatenkreis richten, formell-organisatorisch sind sie aber Verwaltungsakte, da sie von einem Verwaltungsorgan erlassen werden. Da Verordnungen im Stufenbau der Rechtsordnung grundsätzlich unterhalb der formellen Gesetze stehen, dürfen sie diese nur näher ausführen (= Durchführungsverordnungen). Im Gegensatz zu den Durchführungsverordnungen stehen die selbständigen Verordnungen, die unmitttelbar auf Grund der Verfassung ergehen.

Verwaltung

Die Verwaltung ist eine der drei Staatsteilgewalten und neben der Gerichtsbarkeit Teil der staatlichen Vollziehung. Man unterscheidet die Verwaltung im formell-organistorischen Sinn und die Verwaltung im materiellen Sinn. Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn liegt unabhängig vom Inhalt vor, wenn ein Staatsorgan handelt, das kein Gesetzgebungsorgan und kein gerichtsliches Organ ist. Inhaltslich hat die Verwaltung alle Staatsaufgaben zu besorgen, die nicht der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit vorbehalten sind. Dazu gehören insb die Regierungsgeschäfte sowie die Leistungen der Daseinsvorsorge.

Vollstreckungsakt

Vollsteckungsakte setzen da in den Leistungsbescheiden Angeordnete um und haben daher keine selbständige Normativität. Dies unterscheidet sie von der Maßnahme.