ÖR 14, Gerichtsbarkeit
G. als Staatsfunktion, Organisation der Gerichte, Organe der G., Verfassungsrechtliche Grundsätze der G., Justizverwaltung, Handeln der Gerichte.
G. als Staatsfunktion, Organisation der Gerichte, Organe der G., Verfassungsrechtliche Grundsätze der G., Justizverwaltung, Handeln der Gerichte.
Kartei Details
Karten | 39 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 13.12.2015 / 31.10.2017 |
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Beschluss eines Gerichts
Ein Beschluss ist eine Rechtssatzform der Gerichte. Es ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm, mit der die richterlichen Organe verfahrensrechtliche Anordnungen treffen.
Erkenntnis
Die Urteile der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts werden als Erkenntnisse bezeichent. Sie ergehen im Namen der Republik.
Inquisitionsprinzip
Im Gegensatz zum (im Justizstrafrecht geltenden) Anklageprizip, nach dem die Funktion des Anklägers und des Richters getrennt sind, gilt im Verwaltungsstrafrecht das Inquisitionsprizip, da die Behörde gleichzeitig Ankläger und Richter ist.
Oberster Gerichtshof OGH
Der OGH mit Sitz in Wien ist das Höchstgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und entscheidet in oberster Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Es wird zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unterschieden. Die ordentliche Gerichtsbarkeit kann
- in eine Zivilgerichtsbarkeit
- und in eine Strafgerichtsbarkeit
unterteilt werden. Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof OGH. Darunter sind Oberlandesgerichte OLG, Landesgerichte LG und Bezirksgerichte BG eingerichtet.
Rechtssatzformen
In der Verfassung ist festgelegt, in welchen Formen die einzelnen Staatsteilgewalten Recht erzeugen können:
- Die Gesetzgebung erzeugt Recht insb in der Rechtssatzform "Gesetz",
- die Verwaltung in den Rechtssatzformen "Bescheid" und "Verordnung"
- und die Gerichtsbarkeit in den Formen "Urteil", "Beschluss" und "Erkenntnis".
Richter
Die Gerichtsbarkeit wird durch Richter ausgeübt.
- Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt.
- Für die Richter der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts sieht die Verfassung teilweise abweichendes vor. So werden im Fall der Verwaltungsgerichte der Länder die Richter von der jeweiligen Landesregierung ernannt.
Richter genießen die richterlichen Garantien der Weisungsfreiheit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit.
Unabsetzbarkeit
Die Unabsetzbarkeit zählt zu den richterlichen Garantien. Richter werden auf Lebenszeit ernannt und können nur in den gesetzlich normierten Fällen des Amtes enthoben werden.
Unversetzbarkeit
Die Unversetzbarkeit zählt zu den richterlichen Garantien. Vor Erreichen der Altersgrenze für den dauernden Ruhestand können Richter - sofern keine Änderung der Gerichtsorganisation dies erforderlich macht - nur aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses und nur in bestimmten, gesetzhlch geregelten Fällen gegen ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Urteil
Ein Urteil ist eine Rechtssatzform der ordentlichen Gerichte. Es ist ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm, mit der eine Entscheidung in der Sache, also die Entscheidung in einem Rechtsstreit oder über eine strafrechtliche Anklage, ergeht. Urteile ergehen im Namen der Republik.
Verfassungsgerichtshofgesetz VfGG
Das VfGG regelt die Organisation des VfGH und das verfassungsgerichtliche Verfahren. Sofern das VfGG keine besonderen Vorschriften enthält, ist subsidiär die Zivilprozessordnung ZPO im verfassungsgerichtlihcen Verfahren anwendbar.
Verwaltungsgerichtshof VwGH
Der VwGH ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, das sich aus Berufsrichtern zusammensetzt und in Senaten entscheidet. der VwGH erkennt gem Art 133 Abs 1 B-VG über Revisionen gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit, Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem VwGH. Durch einfaches Gesetz kann weiters die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichts auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eins Erkenntnisses einse Verwaltungsgerichts vorgesehen werden.
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG
Das VwGG regelt die Organisation des VwGH und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sofern das VwGG keine Verfahrensregelungen enthält, ist das AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidär anwendbar.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG
Ds VWGVG regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts.
Weisungsfreiheit des Richters
zählt zu den richterlichen Privilegien. Einem Richter darf in Ausübung seines richterlichen Amtes keine Weisung erteilt werden, er ist ausschließlich an das Gesetz gebunden.
Hauptfunktion der Gerichtsbarkeit
Streitentscheidung und Strafverfolgung
Die Gerichtsbarkeit
- ist neben der Verwaltung Teil der Vollziehung
- ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt
- wird durch Richter und ihre Hilfsorgane sowie den Mitwirkenden aus dem Volk wahrgenomme
- wird von der Verfassung in ordentliche Gerichtsbarkeit und Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts geteilt.
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts prüft
insb die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten der Verwaltung. Der Verfassungsgerichtshof erkennt zudem über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen.
Ordentliche Gerichte entscheiden
über private Rechtstreitigkeiten und über Strafrechtssachen. Sie unterteilt sich demnach in Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit. Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
Privilegien der richterlichen Unabhängigkeit
Weisungsfreiheit, Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit (= richterliche Garantien)
Grundsatz der festen Geschäftsverteilung
Nach dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 und 135 abs 2 B-VG) sind die zu bearbeitenden Rechtssachen im Voraus nach abstrakten Kriterien auf die Richter zu verteilen.
Bestellung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit
erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung oder des zuständigen, ermächtigten Bundesministers. Diese haben idR wiederum Besetzungsvorschläge der zuständigen Senate der Gerichte einzuholen (Art 86 Abs 1 B-VG).
Laienrichter
Als Laienrichter werden die Vertreter des Volkes in der Gerichtsbarkeit bezeichnet. Nach Art 91 B-VG haben Schöffen und Geschworene als Laienrichter an der Strafgerichtsbarkeit mitzuwirken. Gesetzlich normiert ist die Mitwirkung von Laienrichtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, in der Kartellgerichtsbarkeit und in bestimmten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Art 135 Abs 1 B-VG). Im Gegensatz zu den Laienrichtern stehen die (Berufs)Richter.
Geschworene
Geschworene sind Laienrichter. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen sowie bei allen politischen Verbrechen entscheiden die Geschworenen alleine über die Schuld des Angeklagten. Die Strafe wird von den Richtern gemeinsam mit den Geschworenen festgelegt.
Das Geschworenengericht setzt sich aus drei Berufsrichtern und 8 Geschworenen zusammen.
Schöffen
Schöffen sind Laienrichter, die gem Art 91 Abs 3 B-VG im Strafprozess an der Rechtsprechung teilnehmen, wenn die zu verhängende Strafe ein bestimmtes, durch Gesetz festzulegendes Maß überschreitet. Schöffen entscheiden gemeinsam mit Berufsrichtern über Schuld und Strafe. Das Schöffengericht besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.
Staatsanwälte
- gehören zu den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
- sind weisungsgebunden
- nehmen im gerichtlichen Strafverfahren die Ermittlungs- und Anklagefunktion war.
Richterliche Hilfsorgane
unterstützen den Richter bei der Ausübung der richterlichen Funktionen und sind dabei an seine Weisungen gebunden:
- Rechtspfleger
- Polizeiliche Exekutivorgane
- Sonstige, wie Kanzleikräfte, Schriftführer, Gerichtsvollstrecker.
Rechtspfleger
sind besonders ausgebildete, nichtrichterliche Bundesbedienstete, denen durch Bundesgesetz einzelne Aufgaben von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen werden (Art 87a und Art 135a B-VG).
Polizeiliche Exekutivorgane
Werden Angehörige der Bundespolizei über gerichtlichen Auftrag tätig, ist ihr Handeln der Gerichtsbarkeit zuzurechnen.
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